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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. M 22. Sonnabend, den 6. Juni 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmiihlenstraße 47 v), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Gemeindeabgaben. Am 1. Juni dieses Jahres wird der 2. Termin der Gemeindeab- gabeu und des Schulgeldes auf 1903 fällig und ist spätestens bis zum 15. dieses Monats an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Pfäudungs- verfahreu eiugeleitet werden. Reichenbrand, am 5. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Mogel. Bekanntmachung. Am 16. Juni d. I. wird der 2. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum »o. Juni d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 5. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Mogel. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand macht hierdurch auf Grund von ß 11 Absatz 4 der zum Neichs-Jmpfgesetze vom 8. April 1874 erlassenen Ausführuuzs- w^ordMua^om.^4. Deiembor 1899 besann^. Die hiesigen öffenm-cheu Impfungen finden im Wenöler scheu Gast hofe hier (Saalstube rechts) wie folgt statt: Erstimpfungen: 11. und 12. Juni, Vorm. V2IO Uhr. Wiederimpfungen: 1«. Juni, Vorm. V2IO Uhr für die Knaben, Vorm. V2II Uhr für die Mädchen. Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre l. diejenigen Kinder, a) welche im Jahre 1902 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeug nisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1902 der Jmpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. ll. diejenigen Schulkinder, a) welche inr Jahre 1891 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeug nisse in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, 8) welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre wiederimpfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1992 der Wiederimpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos wiedergeimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht wiedergeimpft werden konnten. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder von Jmpfpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, in den anberanmten Impfterminen ihre unter I 3. und b bezeichneten Kinder oder Pflegebefohlenen zur Impfung und die geimpften Kinder jedesmal an demselben Tage der nächsten Woche in demselben Jmpfzimmer zur Nachschau zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Die Kinder müssen zu den Impfterminen mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse an steckende^ Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung die Führung dieses Nachweises unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. und die jenigen, deren Kinder oder Pflegbefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Reichenbrand, am 5. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur Kenntnis der Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Königreiche Sachsen, daß von letzterer die mit dem 1. Januar 1903 in Kraft getretenen Satzungen, hier eingegangen sind. Diese Satzungen können von den Beteiligten an Gemeindeamtsstelle während der Expeditionszeit eingesehen werden und sind dieselben zum Preise von 10 Pf., das Stück, bei dem zuständigen Vertrauensmann zu haben. Reichenbrand, den 2. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Nach Beschluß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft für das Königreich Sachsen, ist von den beteiligten Betriebsunternehmern für das Jahr 1902 von jeder beitragspflichtigen Steuereinheit 4,15 Pfennig einzuheben. Die Einhebung erfolgt in der Zeit vom ». bis 18. Juni dfs. Js. während der Geschäftszeit der Gemeindekaffenverwaltung. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige unuachsichtlich das Zwangs- vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Während der Dauer obiger Frist liegt zur Einsicht der Beteiligten das Unternehmer-Verzeichnis nebst sämtlichen Unterlagen aus und werden die beitragspflichtigen Betriebsunternehmer in den Stand gesetzt, die aufgestellte Beitragsberechnung zu prüfen. Reichenbrand, am 2. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Nachstehende Bekanntmachung des Königl.' Bezirkskommandos zu Chemnitz ,-^s 1903 wird.hiermit.sffcnÄich^OionnkM -gest-schl. Ikkbenstein, den 5. Juni 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Das diesjährige Jnvalideu-Prüfungs-Geschäft im Landwehrbezirk Chemnitz findet vom 17. bis 23. Juni d. I. in den Räumen des Königl Garnison- Lazaretts Chemnitz statt. Es gelangen dabei folgende im hiesigen Bezirke wohnhafte Invaliden und Unterstützungsempfänger zur Vorstellung: a) die aus Zeit anerkannten Invaliden, bei denen die Pensionsbewilligung im Herbste d. I. abläuft, b) die dauernd anerkannten Invaliden, welche einen Antrag auf höhere Pension gestellt haben, sofern die Prüfung nicht außerterminlich statt gefunden hat, c) die Empfänger von Unterstützungen nach § 110 Ges./71 bei denen die Unterstützungsbewilligung im Herbste d. I. abläuft. Die iu Betracht kommenden Mannschaften werden seitens des unterzeich neten Bezirksjsommandos zur ärztlichen Untersuchung zu einem bestimmten Tag und Stunde beordert, diejenigen der vorerwähnten Invaliden- und Unterstützungs empfänger, welche bis zum 7. Ium d. I. einen Gestellungsbefehl zum Erscheinen vor der Jnvaliden-Prüfungs-Kommission nicht erhalten, haben dies sofort beim Bezirkskommando Chemnitz, unter Vorlegung sämtlicher Militär-Papiere, zu melden. Chemnitz, den 2. Juni 1903. Königliches Bezirks-Kommando Chemnitz. Bekanntmachung. Nachdem der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19. Mai d. I. in Ge mäßheit der Polizeiverordnung der Königl. Amtshauptmannschaft Chemnitz, die Beaufsichtigung der Mietwohnungen re. vom 18. März d. I. betreffend, für die hiesige Gemeinde die Herren: Handschuhfabrikant Kermann Dunk Barthel, Strumpfwirker Karl Keinrich Kosmann, Gelbgießer Kermann Ludwig Schumann und Handschuhwirker Htto Kermann Muttorius als Wohuungspfleger gewählt hat, sind dieselben heute amtlich in Pflicht genommen, mit Ausweis versehen und einem Jeden der Wirkungskreis zugewiesen worden. Rabenstein, am 28. Mai 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Pflichtfeuerwehr! Auf Grund von 8 22 der Feuerlöschordnung wird andurch in Erinnerung gebracht, daß alle männlichen Einwohner vom vollendeten 24. Lebensjahre ab bis zum zurückgelegten 36. Lebensjahre, insoweit sie nicht bereits der Freiwilligen Feuerwehr angehören oder auf Grund von 8 24 der Feuer- lösch-Ordnung vom Feuerlöschdienst befreit sind, zum Dienste in der Pstichtfeuerwehr verpflichtet sind.