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Erscheinen: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. Abonnement: Vierteljährlich 10 Ngr. Großenhainer Werh altungs- und AnzeiMatt. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Inseratenannahme: Bis Tags vorher spätestens früh 9 Uhr. Insertionsbeträge von auswärts find in Post' marken beizufügen oder werden durch Postvorschuß erhoben. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. L8V4 Sonnabend, den 2. Mai Bekanntmachung. Es ist zur Kenntuiß des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes gebracht worden, daß der Vorschrift in § 1 des Gesetzes vom 18. August 1868 zuwider verschiedene Ge- meindevorstände Seines Verwaltungsbezirkes nicht die Hundesteuer zur Armen- bez. Gemeindecasse einheben, sondern von den Hundebesitzern sich nur die für die ^teuermarke abzuentrichtende Gebühr an 3 Ngr. bezahlen lassen. Mit Rücksicht hierauf ergeht an sämmtliche Gemeindevorstände hiermit Aufforderung, längstens bis ZUM 2V. Mai ds. Js. anher anzuzeigen, ob und in welcher Weise zeither die Hundesteuer von ihnen erhoben worden ist. Großenhain, am 25. April 1874. Das Königliche Gerichtsamt. -— Pechmann.Bchnr. Bekanntmachung. Da durch das frühzeitige Erscheinen der Kinder in den Schulhäusern nicht nur der Unterricht sehr gestört, sondern auch die Disciplin in bedeutender Weise geschädigt wird, so ersuchen wir die Eltern unserer Schüler und Schülerinnen, mit dafür sorgen zu wollen, daß ihre Kinder nicht vor der stundenplanmäßigen Zeit in den Schulgebäuden erscheinen. Großenhain, den 28. April 1874. Der Schulvorstand und das Lehrercollegium. Weißbrenner. Mushacke. Bekanntmachung. Die am 1. Mai d. Is. fälligen Grundsteuern auf den 2. Termin 1874 sind nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis zum 20. Mai 1874 an unsere Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 30. April 1874. Der Stadtrath. Ludwig-Wolf, Brgrmstr. Bekanntmachung. Es soll in der Zeit vom 1. bis mit 6. Mai in allen öffentlichen Schleusten der Stadt Gift zur Vertilgung der Natten ausgelegt werden. Indem solches hiermit bekannt gemacht wird, werden alle Hausbesitzer, welche Beischleußen von ihren Grundstücken nach den Haupt- schleußen haben, aufgefordert, ebenfalls Gift, und zwar Phosphorlatwerge, in ihren Bei schleußen während dieser Tage aufzustellen und wird bemerkt, daß Phosphorlatwerge in der hiesigen Apotheke vorräthig ist. Da jetzt allenthalben über das Ueberhandnehmen der Ratten in hiesiger Stadt Klage geführt wird, so dürfte eine recht allgemeine und gründliche Durchführung obiger Maßregel im Interesse Aller liegen. Großenhain, am 22. April 1874. Der Rath. Ludwig-Wolf, Brgrmstr. Wtzschl. Bekanntmachung. Im Interesse der Reinlichkeit der Straßen und Plätze hiesiger Stadt sieht sich der unterzeichnete Rath veranlaßt, folgende polizeiliche Bestimmungen in Erinnerung zu bringen: I. Die Straßenreinigung betr. 1) Alle Grundbesitzer hiesiger Stadt sind gehalten, die an ihren Grundstücken vorüber führenden Wege in reinlichem Zustande zu erhalten. 2) Dieselben haben daher mit Ausnahme der Winterszeit, für welche besondere Vorschriften gelten, dafür zu sorgen, daß die betr. Wegestrecken wöchentlich zweimal von Staub und Unrath gesäubert werden. 3) Die Straßenreinigung hat Mittwoch und Sonnabend Nachmittag zu geschehen und erstreckt sich bis auf die Mitte der Straße, bei Plätzen aber bis an das vorliegende Schmttgerinne (dieses mit ein gerechnet). 4) Bei trockner Witterung hat dem Kehren ein gehöriges Besprengen des betreffenden Wegetheiles vorherzugehen. 5) Den zusammengefegten Staub und Unrath in die Schleußeneinsalllöcher hineinzukehren, ist streng untersagt. n Die Grubenränmung und Diiugerfuhren betr. l) Die Abfuhre von trockenem Dünger, besonders Pferdedüttgcr ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. 2) Völlig verboten ist die Absuhre von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trockenen Düngers auf öffentlicher Straße während der Monate Juni, Juli und August jeden Jahres, inglcichen auch außerhalb dieser Monate während aller Jahr- und Wochenmarktstage in der Zeit von früh 7 bis Abends 9 Uhr. 3) Die Grubenräumung ist deshalb nur vorznnehmen in den Monaten Januar bis Mai und Sep tember bis Deeember an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, falls keine Festtage oder Märkte darauf fallen. Jedoch muß auch an diesen Tagen die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche und die Reinigung der Straßen im Winterhalbjahre bis spätestens Mittags 12 Uhr, im Sommerhalbjahre bis spätestens Vormittags 1U Uhr beendet sein. 4) Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gedöstes auszulade», ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr abgelagert werden, als auf die bereitstehenden Wagen sofort wieder ausgeladcn werden kann. Zum Dünger- und Jauchcntransportc dürfen zu möglichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Jauchenfässer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anhalten, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 5) Sofort nach beendeter Absuhre und bis zu den in 8 2 bezeichneten Vormittagsstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Verpflichteten obrigkeitswegen angeordnet werden wird. HI Das Verunreinigen der Wege re. betr. l) Asche, Schlacken, Kehricht, Scherben und dergl. auf die öffentlichen Wege und Plätze zu werfen, ist verboten. 2) Bauschutt und dergleichen Material darf zum Behufe der Absuhre nur in solchen Quantitäten auf der Straße abgelagert worden, daß dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Namentlich ist ein Liegcnlassen desselben über Nacht ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubniß streng untersagt. 3) Jauche, Urin und dergl. Stoffe, wie z. B. die Abgänge von Fleischereien re. dürfen nicht nach den Straßen, Straßengerinnen, Schleußt» und Gräben abgeleitet werden, oder abfließen. Die Polizeiorgane sind zu strenger Aufstchtführung angewiesen worden und werden Uebertretungeu dieser Vorschriften mit Geldstrafe bis zu 20 Thlr. oder entsprechender Haftstrafe, welche in den Fällen unter ll. 4, Absatz 3 und 4 den Besitzer des vorschriftwidrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehentlich den Leiter des Fuhrwerkes trifft, geahndet werden. Großenhain, den 29. April 1874. Der Rath. Ludwig-Wolf, Brgrmstr. Montag den 4. Mai Nachmittags 4 Uhr Avmensrtzrmg. Tagesnachrichten. Großenhain. Wie man hört, hat dieser Tage der Fond zur Gründung eines Bürgerhospitals in hiesiger Stadt erfreulicherweise einen Zuwachs von 500 Thaler erhalten. Ein betagter ehrsamer Bürger hat in hoch herziger Weise genannte Summe zu diesem guten Zwecke gespendet. Hoffen wir, daß dem nachahmungswerthen Beispiele noch viele mit irdischen Gütern gesegnete Per sonen nachfolgen. — Im Monat April wurden bei hiesiger Sparkasse ein gezahlt 52,375 Thlr. 25 Ngr. 5 Pf., ausgezahlt 35,513 Thlr. 28 Ngr. 7 Pf. Sachsen. Ihre Majestäten der König und die Königin haben am 29. April Allerhöchstihre Villa zu Strehlen be zogen. — Am 28. April statteten Ihre kaiserl. Hoheiten die Frau Großfürstin Alexandra und der Großfürst Constantin von Rußland einen dreistündigen Besuch am königl. Hofe in Dresden ab. Der Bau des Dresdner Hoftheaters, welches wahr scheinlich noch in diesem Jahre unter Dach gebracht werden wird, soll bis zum Schluffe nächsten Jahres vollendet sein. Wie man dem „Dr. I." berichtet, ist der Geburtstag Sr. Maj. des Königs von dem in Falkenstein bestehenden Consumverein dadurch in besonderer sinniger Weise gefeiert worden, daß der Verein dem Stadtrathe eine Stiftung von 1000 Thlr. mit der Bestimmung überreichte, die Zinsen davon alljährlich am Geburtstage Sr. Majestät an dasige verschämte Arme zu vertheilen. Das k. Gerichtsamt zu Reichenbach hat die dort be stehende socialdemokratische Arbeiterpartei, weil sich solche als ein nach 8 24 des Vereinsgesetzes vom 22. Novbr. 1850 unzulässiger Zweigverein der allgemeinen deutschen, nach den Eisenacher Beschlüssen sich regelnden und dort ihren Sitz habenden socialdemokratischen Arbeiterpartei darstelle, infolge einer Verordnung der k. KreiSdirection zu Zwickau aufgelöst. In einem Schachte zu OelSnitz verunglückte, wie aus Stollberg gemeldet wird, ein Bergarbeiter dadurch tödtlich, daß derselbe, auf der Tonne zu Tage fahrend, infolge irgend welcher, noch nicht aufgeklärter Ursache, beim Ausgange des Schachtes von der Tonne siel oder sprang und in den tiefen Schacht hinabstürzte. In Dresden ist am 28. April der Kutscher eines Wagens, auf welchem Wasserröhren geladen waren, durch plötzlich schnelleres Anziehen seiner Pferde von demselben herab gestürzt und darauf so unglücklich überfahren worden, daß er nach Verlauf einer Viertelstunde starb. Preußen. Im Abgeordnetenhause machte der Finanz minister v. Camphausen am 28. April vor Eintritt in die Tagesordnung einige Mittheilungen über die Resultate der preußischen Finanzverwaltung für das Jahr 1873. Danach haben die Einnahmen auf 244,519,536 Thlr., 34^ Mill, mehr als im Voranschlag, die Ausgaben auf 222,221,492 Thaler, über 12 Millionen mehr als im Voranschlag, sich belaufen, so daß das vergangene Finanzjahr, nach Abzug eines Extraordinariums von 841,561 Thlr., einen Ueber- schuß von 21,456,483 Thlr. ergiebt. Aus Königsberg schreibt man: Kaum ist der Sackträger- strike beendigt, so haben nunmehr die Salzträger und Stein setzer einen Strike in Scene gesetzt, und zwar, nachdem sie in einigen der belebtesten Straßen große Strecken Stein pflaster aufgerissen hatten, so daß die Passage für beladene Wagen gehemmt und die Polizei in die größte Verlegenheit gesetzt wurde. Schließlich mußten die Meister selbst die Röcke abwerfen und pflastern, was auch mit Eifer und Unverdrossenheit geschah. Eine Einigung war noch nicht erzielt worden. Oesterreich. Das Abgeordnetenhaus des ReichSraths hat am 28. April bei der Specialberathung des Kloster gesetzes das Amendement des Abg. Fux zu § 1 angenommen, wonach zur Errichtung von Orden und zur Ansiedelung von Klöstern ein Reichsgesetz erforderlich sein soll. Die Annahme erfolgte, obgleich der Cultusminister Ur. v. Stremayr sich dagegen erklärte, weil es nicht angehe, die Grenzen der Administration zu Gunsten der Legislative zu verrücken. Der Antrag des Abg. Kopp, daß in inländische Klöster nur österreichische Staatsbürger eintreten und Vorsteher derselben sein können, wurde ebenfalls angenommen; des gleichen der Paragraph betreffs Aufhebung einer Kloster- genosfenschaft mit einem verschärfenden Amendement; ferner der Zusatzantrag betreffs des Aufhöreus der Wirksamkeit des Gelübdes der Ehelosigkeit. Im Laufe der Debatte erklärte der Cultusminister, die Regierung könne diesen Abänderungen nicht zustimmen. — Am 29. April wurde die zweite Berathung des Klostergesetzes erledigt; dabei wurde ein Amendement des Abg. Fux angenommen, nach welchem die klösterliche Disciplinargewalt niemals angewendet werden darf, um die Befolgung der staatlichen Gesetze oder die freie Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu hindern. Ebenso wurde ein Zusatzantrag, die periodische Visitation aller Klöster durch die politischen Landesbehörden betreffend, genehmigt. Frankreich. Die Nachricht, daß der Graf v. Cham bord in Versailles eingetroffen sei, wird der„Agence Havas" als unrichtig bezeichnet. Das „Journal officiel" meldet, daß der Botschafter des deutschen Reichs, Graf v. Arnim, am 29. April dem Prä sidenten der Republik sein Abbernfungsschreiben überreichte. Dem Vernehmen nach wird die Regierung bei der Nationalversammlung sofort nach deren Zusammentritt die Genehmigung zur Auflösung des Generalraths von Mar seille nachsuchen. England. Ein diplomatischer Agent von Don Carlos ist in Loudon eingetroffen, um eine Anleihe zu negociiren und zugleich die Interessen seines Auftraggebers bei der englischen Regierung wahrzunehmen. Spanien. Vom Kriegsschauplätze im Norden wird unterm 27. April gemeldet, daß die Flotte auf der Rhede von Santander vor Anker gegangen ist. Den Carlisten sind von der Seeseite her über Bermeo neue Waffenvorräthe zugeführt worden. Dieselben verstär ken ihre Steitkräfte an der französischen Grenze. Nach einem am 29. April vom Marschall Serrano in Madrid eingegangenen Telegramme sind am 28. die Feind seligkeiten wieder eröffnet worden. Der General Concha hat die Stellungen der Carlisten bei MunecaS genommen und der Marschall Serrano den Feind aus mehreren an deren Positionen vertrieben, um die Bewegung von Concha zu unterstützen. Gegen Abend hörte das Feuer auf beiden Seiten auf. Der Kampf sollte voraussichtlich am 30. April wieder begonnen werden.