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Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird leine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. 20 Pf., solche aus unser« Amtshauptmannschaft mtt 15 Pf. die Spaltzeik oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Sette (nus von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 40 der, 85 Pf. - Tabellarische undkomplizierteJnseraU mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, tn> redaktionellen Teile, di» Spaltenzeile 50 Pf. Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisviertelsähr- lich 1 M. 80 Pf., zwei- Monatlich 1 M. 20 Pf^ rinmonatlichkOPf. Ein- zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel- Dresden. kinzureichen. Dabei ist die Erfüllung der genannten Stiftvngsbestimmungen in gehöriger Form unter Beifügung eine» Eilten- und Bermögenszeugnisse» nachzuweisen. Im übrigen wird aus die in dieser Zeitung unterm 19. Januar 1898 erlassene Bekanntmachung verwiesen. Dresden, den 19. März 1917. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterricht». und die Hilssdienstmeldestrlkn in: Bautzrn, Amt,Hauptmannschaft, Flöha, „ Grobenhain, „ Löbau, Amtsgericht, Meißen, Rathaus, Zittau, Städt. Kriegsamt l. Krtegsamtstelle MeWcMicht »er Hilssdienftpflichtizen. 8 l Alle im Bezirk« der Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde wohnhasten, in der Zeit vom 1. Juli 1857 bi» 31. Dezember 1869 geborenen, nicht mehr landsturmpflich- tipen männlichen Deutschen, mit Ausnahme der in 8 2 dieser Bekanntmachung genannten, sind verpflichtet, sich persönlich (8 3) oder schriftlich (§4) bei der Ort«, behörde ihre« Wohnorte» zu melde«. Für selbständige Gutsbezirke ist die Gemeind«, behörde mit zuständig. Frauen und MS-chen! Die Landwirtschaft und Gärtnerei bedarf dringend Eurer Hilfe! E» ergeht wiederholt an alle Frauen und Mädchen, die mit der Landwirtschaft vertraut sind, die Aufforderung, sich zur Hilfe in Landwirtschaft und Gärtnerei zu melden. Wer bi» zum 14. Lebensjahre auf dem Lande gelebt hat, kann als vor- gebildet gelten. Scheinbar niedrige Löhne werden durch Gewährung von Lebensmittel« ausgeglichen. Wer in der Kriegswirtschaft beschäftigt ist, kommt nicht in Frage. Meldungen sind zu richten an alle bekannten ArbeiisvermittlungssteUen, z. B. de« Arbeit»- und Stellennachweis de» Landeskuliurrates für da» Königreich Sachsen i« Dresden, Sidonienstraße 14. . . seine Nebenstellen in: Kamenz, Königebrücker Strage 15, Löbau, Dammstrabe 14. Meitzen, Fährmannstrabe 1, Pirna, Dohnaische Strotz« H sowie die Hauptmeldestelle für Hilf-dienstpflichtige in Dresden»«., altes Rathaus, Eingang Schesselslrabe Dippoldiswalde, Amtsgericht, Freiberg, Gewerbelnspettion, Kamenz, Amtshauptmannschaft, Marienberg, „ Pirna, Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz rmd des Kriegs über die Wiederderleihuug Ser Heeresfähigkeit vom 14. März 1917. Personen, die wegen Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte oder Entfernung aus dem Heere nach den 31, 34 Ziffer 2 RStGB» oder 88 31, 32, 8 42 Abs 1 MStGBs die Fähigkeit zum Dienste im deutschen Heere dauernd oder vorübergehend nicht besitzen, kann durch Erwirkung von Gnadenerweisen di« Möglichkeit geboten werden, in da» Heer einzutreten. Hierauf gerichteten Be gnadigungsgesuchen ist seit Beginn des Kriege» in zahlreichen Fällen entsprochen worden. Indessen ist anzunehmen, daß vielfach Personen,, die einer solchen Vergünstigung würdig und auch bereit wären, um Zulassung zum Heeresdienst zu bitten, dies bisher aus Un- kenntnis oder sonst einem Grunde unierlassen haben. Es soll daher umfassend geprüft werden, welchen Personen durch eine Gnaden«- Weisung der Eintritt in da» Heer ermöglicht werden kann, und zwar insbesondere auch in Ansehung solcher, die sich nicht mehr in Etrashaft befinden. Für diese wird verordnet: I. Berücksichtigt werden sollen nur kriegsverwendung,fähige Personen im wehrpflichtigen Alter, die abgesehen von der den Mangel der Heeresfähigkeit begründeten Verurteilung keine oder nur verhältnismübig geringe Strafen erlitten und in ihrem Verhalten nach der Bestrafung da» ernste Bestreben gezeigt haben, ihre Schuld durch gute Führung und ehrenhaften Lebenrwandel zu sühnen. Personen, die zu einer zweiten oder ferneren Zuchthaus, oder Ehrenstrafe verurteilt worden sind, oder die nach der Art oder den Um ständen der Straftat al« gewerbs- oder gewohnheltsmätzige Uebettäier erscheinen, sollen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. Zur Berücksichtigung sind vorzugsweise geeignet Verurteilungen wegen Straftaten, die sich al» eine Aufwallung der Leidenschaft oder als eine durch sonstige Umstände verursacht« einmalige Verirrung kennzeichnen. Dies wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn auf eine im Verhältnisse zum gesetzlichen Strafrahmen niedrige Strafe erkannt worden ist, bei Zuchthausstrafen aber ohne Rücksicht aus ihre Höhr besonder« dann, wenn daneben die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden sind. ' II. Die für die Gnadenentschlietzung erforderlichen Vorbereitungen sind durch die Amts- Hauptmannschaften, in Städten mit Rev. Stüdteordnung durch den Stadtrat, in Dresden durch die Poltzeidirektion so schleunig al« möglich zu treffen. Für das Verfahren gilt folgende»: I. Die bezeichneten Behörden ermitteln die in ihrem Bezirke sich aushallenden Personen wehrpflichtigen Alter», welche infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Herr», sähkgkrit nicht besitzen, auf Grund der bei ihnen oder bei Nachgeordneten Behörden vorliegenden Strafbrnachrlchtigungen oder sonstigen Unterlagen. Erforderlichenfalls ist eine Auskunft der militärischen Kontrollbehörden herbeizuziehen. 2. Dann ist die Würdigkeit zu prüfen. Personen, die nach den Grundsätzen unter l unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können, sollen nicht vorgeschlagen werden. Im übrigen ist es zwar ernste vaterländische Pflicht, nur solchen d-n Eintritt in den Heeresdienst zu ermöglichen, denen vertraut werden darf, daß sie sich dieser Ehre würdig erweisen. Immerhin soll auch nicht infolge zu enger Anwendung der unter Ziffer I ausgestellten Grundsätze aufrichtigen Wünschen, an der Verteidigung de» Baterlandes teilnrhmen zu dürfen, die Erfüllung versagt bleiben. L» ist gebührend in Rücksicht zu ziehen, daß solch ernst gemeinter Wunsch eine anerkennenswerte Gesinnung verrät. I 3. Die Borzuschlagenden sind, soweit noch kein Wunsch von ihnen geäutzert worden ist, zu befragen, ob sie darum bitten, daß ihnen durch einen Allerhöchsten Gnadenerwei» di« Einstellung in da» Heer ermöglicht wird. Da aber nur solche vorzuschlagen s>nd, die sich freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben, ist jede Beein- flussung zu unterlassen. E» ist vielmehr nur Gelegenheit zu geben, den etwaigen Wunsch vorzubringen. 4. Die Behörden veranlassen durch Ersuchen de» zuständigen vezirkskommandos, l datz die hiernach für einen Vorschlag in Frag« kommenden Personen alsbald ärztlich darauf untersucht w«drn, ob sie kriegsverwendungrfähtg sind. Die Untersuchung auf die Krieg»vrrwendbarkeit ist besonder» sorgfältig vorzunehmen. 5. Die unzweiselhaft kriegsverwrndungsfähigen Personen werdrn in Verzeichnisse ausgenommen mtt folgenden Spalten: ' ch laufende Nummer, d) vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtstag, Beruf und letzter Wohnort de» verurteilten, L Verbot der Versandes und Absatzes von Gemüsekonserven und Fahbohnen. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 17. März 1917. Ministerium des Inner«. Bekanntmachung. Auf Verfügung de» Bevollmächtigten des Reichskanzlers ist der Versand von Gemüsekonserven und Fatzbohnen von Sonnabend, den 4. März 1917, an nur auf Grund unser« besonderen Erlaubnis und nur an die von uns im Elnzelsall abzugebenden Stellen gestattet. D« Absatz von Gemüsekonserven ist nach wie vor verboten. Braunschweig, den 14. März I9l7. Gemüsekonserven - Krkegsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vr. Kanter. c) Militäroerhältnisse vor Verlust der Heeresfähigkeit, ä) Gericht, durch dessen Urteil die Heeresfähigkeit verloren gegangen ist,h Tag der Verurteilung, strafbare Handlung, Straft lSaupt und Nebenstraft), . , ch Aeutzerung über die Füh.ung, I) eine freizulassende Spalte. Je nachdem es sich um Urteile von Zivil- oder Militärgerichten handelt, sind ge sonderte Verzeichnisse auszustellen. 6. Das die Urteile von Zivilgerichten enthüllende Verzeichnis ist an da« Justiz- Ministerium, das andere an da- Krieosministerium unmittelbar einzureichen. Beizusügen sind vollständige Auszüge aus dem Strafregister der in das Verzeichn!« aufgenommenen Personen. Für die Verurteilten etwa vorhandene polizeilich« Atte« sind nur miteinzusenden, wenn dies durch die Lage de» einzelnen Falles brsond«» geboten erscheint. Die Ministerien des Innern, der Justiz «nd des Kriege». Graf Vitzthum v Eckstäd». vr. Nagel. v. Wilsdorf. Aus der vom unterzeichneten MmMermm verwalteten Stiftung de» verstorbene« Rittergutsbesitzer» Oekonomierats Wilhelm Eduard Otto auf Raundorf ist vom l. April diese» Jahre» ab ein Stipendium von 300 M. jährlich zu verleihen. Die Stipendien dieser Stiftung sind bestimmt zur Unterstützung bedürftiger und würdiger Personen, die zur Ausbildung al» Lehrer ein Seminar besuchen, dem Studium auf einer deutschen Universität obliegen oder eine höhere staatliche Lehranstalt für Land- und Forstwirtschaft und Bergbau oder für technische Wissenschaften besuchen. Die Stipendienempfänger sind 2) au» Angehörigen Ler Orte Naundorf bet Schmiedeberg, Sadisdorf, Johns bach, Schmiedeberg, Niederpöbel, Obercarsdorf und Kipsdorf und, d) dasern solche nicht oder in nicht ausreichender Anzahl vorhanden, au» An gehörigen der Städte Altenberg und Dippoldiswalde zu wählen. Auch können c) Nachkommen von Louis Eduard Hugo Helbig in Leipzig und von Robert Hermann Hugo Helbig in Chemnitz Berücksichtigung finden. Gesuche um Verleihung dieser Stipendien sind bei dem Kollator Rittergutsbesitzer Oskar Bierling auf Naundorf, Post Schmiedeberg, bis zum IS. «ml ISI7