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S- hum rau- neue uchs- - rgung zSsisch fterin. s'lbst sir-ß-, n »US l»äche, e Per- rgdrace, Näheres ste rm See rm Vr. ?retus- Kgr. zu «d. Diese» Blatt erscheint täglich Abend« und ift durch alle Poft, ankaltcn drs Za« und Au-lande« zu beziehen. Prer« fSr lviertrlsahr Dresdner Journal. M Zeile S Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für daS Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Inhalt. Zur sächsischen Gerichtsverfassung und Gerichtsordnung. —LageSgefchichte: Dresden: Sitzung der zweiten Kammer. Leipzig: Adresse deö Vereins zur Wahrung der deutschen Sache an den östlichen Grenzen an die deutschen Brüder in Posen; R. Blum. Zöblitz: Bodenkultur; das Kommotauer Fest; Feier des 6. August. Zschopau: Städtisches; politische Stimmung; die Ernte. Zittau: Berichtigung. Berlin. Hannover. Mainz. München. Wien. Turin. Lugano. Bologna. Neapel. Zürich. — Feuilleton. — Eingesendetes. — Ge schäft skaten der. — Ortskalen der. — Angrkommene Reisende. * Zur sächsischen Gerichtsverfassung und Gerichts ordnung *). Seit dem „Entwürfe zu einer neuen Gerichtsordnung für die kursachsischen Lande," im 1.1803, ist so viel an der sächsischen Ge richtsverfassung geflickt worden, daß man die alten Proceßordnungen von 1622 und 1724 kaum mehr als solche erkennt. Und Das ist gut, aber auch nicht gut, da aus diesen vielen Nachbesserungen und Ord nungen eine solche Unordnung hervorgegangen ist, daß Der, welcher den vaterländischen Proceß aus seinen Quellen studiren will, über 40 Folianten und Quartanten (Codex Augusteus, Gouvernements blatt, Gesetzsammlung, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, Gesetz- und Verordnungsblatt) um sich herum aufgeschlagen haben muß. — Hatte im Anfänge des jetzigen Jahrhunderts Modestin (Müllner) Stoff zu „Sechzig Gedanken über den (oben erwähnten) Entwurf", so dürsten in der Mitte desselben Jahrhunderts einem zweiten Modestin leicht doppelt so viel Gedanken über die bunte Jacke unsers Processes aufsteigen. Daß der längst projektirte Ent wurf einer neuen Gerichtsordnung bis jetzt nicht zur Reife gekommen, ist die Frucht deutscher Bedächtigkeit, und bereits viel beklagt wor den; ist aber am Ende Nichts, als ein ebenso zufälliger als großer Vortheil. — Der Aufschwung, den unsere Zeit genommen, die Stufe der Bildung, auf der jetzt das Volk stehet, die Theilnahme des selben an den Institutionen dec Regierung, das Bedürfniß eines raschen, entschiedenen Handelns, eines thatkräftigen Lebens, die Ab neigung vor dem Siecltthume der Schreibstube rüttelt auch gewaltig un dem alten Gebäude des Gerichts und des Processes. Und gerade der Zeit würde auch eine neue Gerichtsordnung, wenn sie nach den langen Wehen bereits geboren wäre, unterliegen und wir abermals eine Revolution des Gerichts zu erleben haben. Dem kam aber unsere gemüthliche Langsamkeit zuvor. Sie ließ Gericht, Sachwal ter und Parteien, mit den 40 Bänden Gesetze unterm Arme, ruhig fortschlendern bis auf diesen Augenblick, wo aus der Paulskirche zu Frankfurt das sanguinische Deutschland seinen Messias im Regiments erwartet. Auch dem deutschen Rechte und der deutschen Gerichts verfassung soll dort ein Neubau — ein stattlicher Themistempel — errichtet werden. Gebe der Himmel recht gesundes Holz und recht verständige Werkleute, die sich nicht in freiheitschwindelnden, utopi schen Ideen überstürzen, und es dabei wohl erwägen mögen, wie viel Unpraktisches ein Gesetzbuch für 45 Millionen Menschen enthalten *) Können wir auch die Ansichten des hochgeehrten Herrn Verfassers über die Oeffentlichkeit der Civilrcchtspflege im Principe nicht theilen, so hielten wir doch, theilS wegen der sonst in diesem Aufsätze niedergelegten schätzbaren Winke und Erfahrungen, theils um Gelegenheit zur Widerlegung und damit zur Verbreitung und Begründung der Ueberzeugung vor der Nothwendigkeir öffentlicher Civilrechtspflcge zu geben, die Aufnahme desselben für gerecht fertigt. Die Redaktion. kann, wenn es mehr, als allgemeine Grundlinien zeichnen, wenn es dem innern Ausbau vorgreifen will. Daß die Presse sich dieses Gegenstandes bemeiftert, daß ge schäftige Hände und Geister Material zum heiligen Baue herbeitra gen, ist nicht zu verwundern, und ist sehr gut. Es ist die goldene Frucht der freien Presse, welche mitreden darf, wo es des Volkes In teresse gilt. Nicht blos in der Paulskirche, auch außer ihr will man für ganz Deutschland ein Recht und einen Proceß. Ob Dies so nöthig, ob es ein so großes Glück sei? — Ich möchte es nicht so rasch behaup ten. Ich mag es wohl für recht zweckmäßig halten, daß einige allge meine Hauptgrundzüge für das deutsche Gerichtsverfahren entworfen, daß namentlich die Frage über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Eivilprocesse (denn von ihm spreche ich hier blos) entschieden werde; — den einzelnen Ausbau überlasse man den einzelnen Staaten, je nach örtlichen Bedürfnissen. Man werfe mir nicht ein, daß daraus wieder 38 Proceßgesehe würden. Nähme man den Grundsatz an, daß die deutschen Länder, welche ein eigenes, oder ein gemeinschaft liches, Oberappellationsgericht haben, ein Proceßterritori um bildeten, dann hätten wir deren nur 16: Oesterreich (zugleich für das Lichtenstein), Preußen, Baiern, Sachsen, Würtemberg (zugleich für die beiden Hohenzollern), Baden, Hannover, Hessen (Kurfürsten- thum), Nassau, Oldenburg, Darmstadt (für Großherzogthum Hessen und Hessen-Homburg), Parchim (für die beiden Meklenburge), Jena (für die sächsischen Herzog- und für die beiden reussischen Fürstev- thümer), Zerbst (für die anhaltschen Herzog- und die schwarzburg- schen Fürstenthümer), Wolfenbüttel (für Braunschweig, Waldeck und beide Lippe), Glückstadt (für Holstein, Schleswig und Lauen burg) und Lübeck (für die vier freien Städte). Und wären denn diese 16 Partikular-Proceßgesetze für 45 Millionen Menschen zu viel? Eine zweite Forderung ist: Oeffentlichkeit und Münd lichkeit des Verfahrens auch im Eivilprocesse. — Nun ja, Tau sende von Stimmen rufen darnach, — allein es ist nur der Wieder hall der Dasselbe indem Strafprocesse fordernden Stimmen. Hier ist man gewohnt, von Heimlichkeit zu sprechen; — Das hat dort auch eher seinen Grund. Das Stichwort paßt aber nicht recht auf den E ivi lproceß. Die Zulassung des Publikums bildet über haupt nicht allenthalben den Gegensatz der Heimlichkeit. Das Publi kum hat weniger rin Interesse daran, daß über des v Wiese fährt, oder daß 0 von dem v ein Darlehn zurückfordert, als daß k des Mords, Raubs, Diebstahls, Aufruhrs angeklagt ist. Hier ist die öffentliche Sicherheit, hier das Interesse jedes Staatsbürgers, die Garantie des Staates gefährdet. Da mag man eher berechtigt sein, zu ver langen, daß man wisse, wie auch der Richter für das allgemeine Wohl sorge. — Anders ist eS im Eivilprocesse, wo es sich nur um das Recht des Einzelnen oder der Einzelnen handelt. — Was bietet hier die Oeffentlichkeit der Gesammtmasse der Staatsbürger? — Gehen