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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljShrlich Mk. 1.80 etnschließl. de« »Illustrierten Unterhaltungsblatts* in der EeschSftSstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Retchipostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage sür den folgenden Tag. für Eibenstock, Larkfeld, hnndshübel, ^UgvvlUtt Neuheide, GberMengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterBtzengrün, Mdenthal «sw. Kek -Adr.: Zmtsökatt. Berantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die tleinspaltige Zeile IS Pfg., für auswärtige 1k Pfg. Im ReklameteU die gell« SO Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zell- 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Iernsprecher Ar. 11V. ^244. > «s. Jahrgang. — Donnerstag, den 19. Oktober rsL« Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung des Präsidenten deS Kriegssrnährungsamtes über den Berkehr Mit Milch vom 3. Oktober 1916 (nachstehend abgedruckt). 1. Vom 1. November 1916 ab darf Vollmilch nur noch an solche Personen abge geben werden, welche im Besitz einer Vollmilchkarte sind. Als einzige Ausnahme von dieser Regel wird zugelassen, Vollmilch auch an andere Personen gegen Fettkarten abzugeben und zwar für je 30 Gramm Fett einen Liter Vollmilch. 2. Zum Bezüge von Vollmilch sind nachstehende Klassen der Bevölkerung berechtigt: s) Kinder im 1. und 2. Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden, täglich 1 Liter, b) stillende Frauen für jeden Säugling täglich 1 Liter, o) Kinder im 3. und 4. Lebensjahr täglich Liter, ä) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich Liter, e) Kinder im 5. und 6. Lebensjahr täglich ' , Liter, k) Kranke auf Grund ärztlicher Bescheinigung täglich höchstens 1 Liter. 3. Kinder von 7—14 Jahren (Vollmilch-Vorzugsberechtigte) können durch den Kom munalverband Milch auf Äollmilchkarten erhalten und zwar im ganzen Königreich ein heitlich höchstens '/, Liter täglich. Soweit die Milchzufuhr eines Kommunalverbandes es nicht gestattet, sämtlichen Kindern vom 7.—14.-Lebensjahre Vollmilchkarten zu ge währen, soll der Kommunalverband doch bestrebt sein, wenigstens den jüngsten Jahr gängen, nämlich den Kindern von 7—8 Jahren Vollmilchkarten geben zu können. 4. Vollmilchkarten sind in allen Gemeinden des Landes auszugeben, doch bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, nach näherer Anweisung des Königlichen Ministe riums einzelne Gemeinden mit rein ländlichen Verhältnissen von der Ausgabe von Vollmilchkarten zu befreien. In solchen Gemeinden, welche diese Befreiung erhalten haben, darf Vollmilch auch an andere Personen als die Vollmilchkarteninhaber abgegeben werden. Doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch in solchen Gemeinden der Ver brauch von Vollmilch so sparsam als möglich erfolgt. 5. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vollmilch abgibt oder Vollmilch kaust, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 12. Oktober 1916. 211 x H 8 V Ministerium des Innern. ^72 Bekanntmachung üöer die Bewirtschaftung von Mitch und den Merkekr mit Milch. Vom 3. Oktober 1916. Auf Grund des 8 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- ernährungSamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird über die Bewirt schaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt: I. Bewirtschaftung von Milch 8 I- Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichsstelle für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) errichteten Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Ver ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 8 2. Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbearbeite tem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, honiogenisierte, trockene Mich; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. II. Verkehr mit Milch. 8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsange- hörigen. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Jnli 1916 und der dazu von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätze nicht berührt. Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Kommunalverbande mit Zustimmung der übergeordneten Ver teilungsstelle festgesetzt werden. 8 4. Vollmilchversorgungsberechtigte sind: s) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahre, b) stillende Frauen, e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, 6) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung. Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevöl kerung festsetzen. Die Bescheinigungen zu ü sind von dem Amtsarzt od«r einer von dem Kommu» nalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist. Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten noch Voll milch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte). Die gemäß tz 4 Abs. 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunalverband auf die tni § 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch ent haltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle (8 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten hinaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbande bei Aufstellung des Fettoertei lungsplans in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichzusetzen. Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus tech nischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichsstelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen. 8 6. Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen u) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehntausend bis höchstens dreißigtausend Einwohnern, soweit sie nicht Milchzuweisung beantragen, von dieser Vor schrift befreien. Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für bestimmte Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur ge gen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. 8 7- Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach 8 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche Anordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des 8 14 Abs. 1 daselbst. 8 8. Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhan del festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet. Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verteilungsstelle. Tie Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreis festsetzungen treffen. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalvcrbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkchrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 88 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. So weit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunaloerbände und Gemeinden. 8 10. Es ist verboten: 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in ge werblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstal ten auf Grund amtlicher Bescheinigung (8 4); 5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver herzustellen; 6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 7. Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 8. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu ver füttern. Die Reichßstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe hörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zucht bullen (Farren) zulassen. III. Schlußbestimmungen. 8 11- Die Reichsstelle kann wettere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen