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« k. s. Hartenstein, den 2. Oktober 1911. Königliches Amtsgericht. im im Ane, am 1. Oktober 1911. n- Der Borstand des Kinderheims Pfarrer Temper, Vorsitzender. Zu der Sonntag, den 8. Oktober dsS. Js., früh 7 Uhr stattfindenden AI haben die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr in voller Ausrüstung am Spritzenhause pünktlich zu erscheinen. 2 Unentschuldigtes Fernbleiben, als welches auch ungenügende Entschuldigung gilt, sowie unpünktliches Erscheinen wird bestraft. Grünhai«, am 29. September 1911. Der Branddirektor Leicht. Kinderheim Margaretenstift. Für dieses Jahr werden Kinder nur noch ausgenommen, wenn sie bis znm kV. Oktober d. I. angemeldet'und dem Kinderheim zuzeführt werden. Wiesenverpachtung. Die zum hiesigen Diakonatlehn gehörigen, an der Alberödaer Grenze gelegenen, besten Zustande befindlichen Wiesenparzellen sollen Montag, den S. Oktober nachm. ^5 Uhr hiesigen Ratskeller für das Meistgebot auf 6 Jahre verpachtet werden. 2 Der Kirchenvorstand zu Lößnitz. Dlearammsvivss«« l I valnsrmn- ZehneedaiA. Krhneebe^g 1S« Aua 81 KchwarrsndoiHlS. U zur Herstellung des Friedens fortzufahren." Bon der durch den Freiherrn von Marschall in besonderer Audienz überbrachten Antwort des deutschen Kaiser- auf die Depesche hat der Sultan sich befriedigt erklärt. In Ueberetnstimmung mit den Zweifeln, die einer baldigen Beendigung der Feindseligkeiten einstweilen noch entgegenzustellen sind, wird aus Konstantinopel berichtet, daß die Antworten der Mächte auf die türkische Zirkular- note einstimmig eine Intervention in Rom ablehnen. Die „Köln. Ztg." meldet aus Berlin; Die bereit- amtlich richtig gestellte Nachricht von der Entsendung eines deutschen Panzerschiffs zum Krieg-schau« platz taucht jetzt in der neuen Form auf, daß über ein« solche Maßregel zwischen den beteiligten Ressort» Der« Handlungen stattfänden. Demgegenüber wird von maß« gebender Seite erklärt, daß da» unrichtig sei und daß dis Entsendung eine» deutschen Panzerschiffs in'S Mittelmeer nicht beabsichtigt sei. Die »Tribun«" weist darauf bin, daß. Depesche« au» einigen europäischen LäuptKädten dem ArawoLn Ausdruck 0er ilalioniicb-lürkilcbe Krieg. Neuere Kriegsereignisse von größerer Bedeutung scheinen, soweit die bisher vorliegenden Nachrichten ein Urteil ge statten, nicht erfolgt zu sein - besonders ist keine entscheidende Wendung auf der einen oder andern Seite eingetreten. Die Blockade der Küsten von Tripolis und Cyrenaika erstreckt sich von der tunesischen bis zur egyptischen Grenze. Die Meldung eines Berliner Blattes, wonach der deutsche Botschafter Freiherr von Marschall auf der Pforte bei seinem Besuch beim Großwesir Vorschläge Ita liens für Friedenspräliminarien überreicht schabe, ist nach Informationen an zuständiger Stelle ebenso un richtig wie die bereits dementierte gestrige Nachricht von einem Bombardement von Preveja. Man nimmt im Gegenteil an, daß der Frieden noch nicht so nahe bevorsteht, sondern daß Italien der Blockade von Tripoli-, di« es verhängt hat, auch die Landung folgen Auch kommt daselbst gleichzeitig die am Gottesacker gelegene Diakonatswiese auf 6 Jahre mit zur Verpachtung, wozu Pachtlustige sich ebenfalls dazu einfinden wollen. Donnerstag» den S. Oktober IVLI, vormittags S UHr, soll in Pöhla ein Anszngtisch versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthof Siegelhof in Pöhla. Der Gerichtsvollzieher d. Kgl. Amtsgerichts Schwarzenberg, d. 2. Oktober 1911. Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrestamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 2» der Zeit vom S. bis zum 7. Oktober findet eine Nachtübung der Freiwilligen Feuer wehr und der Pflichtfenerwehr statt. Alarmiert wird durch Dampfpfeife und Horn signale Das Brandobjekt wird durch Buntfeuer markiert. Die Mannschaften haben sich daselbst einzufinden. Ungerechtfertigtes Fernbleiben wird bestraft. Der Gemeindevorstand. Der Branddirektor. Der S. Termin Staatseinkommen- und Er- gänzuugssteuer sowie der Brandkasse ist fällig und bis spätestens zum IS. -ss. Mts. zu bezahlen. Bernsbach, den 2. Oktober 1911. Der Gemeindevorstand. lassen werde. Dann erst verspreche eine Vermittlungsaktton Erfolg. Man nimmt an, daß die Operationen der ita lienischen Flotte längs der epirotischen Küste, denen man überall mit Aufmerksamkeit folgt, keine Wieder holung erfahren werden, zumal Italien selbst erklärt hat, auch seinerseits auf eine Lokalisierung der Feindseligkeiten bedacht zu sein. Die ruhige Haltung der Balkanmächte läßt darauf schließen, daß dis friedliche« Bemühungen der Großmächte bei ihnen Gehör finden. An maßgebender Stelle ist man der Meinung, daß von einer deutschen Intervention erst die Red, sein könne, wenn das Einverständnis beider Parteien vorliege. Allerdings war man von vornhdreiu auf «in Ersuche« von türkischer Seite um Intervention gefaßt- Diese Bitte de« Türket ist inzwischen in Form eines Telegramms an den deutschen Kaiser erfolgt und der dentsch« Kaiser hat, wenn Wiener Informationen zmreffen, dem Gultan erwidert: »Der erste Vermittlungsversuch der deutschen Regierung in Rom hat leider keinen Erfolg gehabt. Trotz dem hah« ich meine Regierung angewiesen, mit Bemühungen Die Liste, worin diejenigen hiesigen Einwohner ein- getragen sW, ivelche zu oem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, liegt vom 4. dieses Monats ab «ine Woche lang an hiesiger Amtsstelle aus und sind die gegen deren Richtigkeit oder Vollständigkeit etwa zu erhebenden Einsprüche schriftlich oder zu Protokoll innerhalb der gesetzlichen Frist hier geltend zu machen. Auf die nachstehenden Vorschriften wird hingewiesen. Grünham, am 2. Oktober 1911. De« Bürgermeister. Nestler. MeWslksfreunö N Tageblatt Mi MntzblM K jur Lie kal.mö MÜrchenZchdr-m in M.^WhainLartsnstsiMshMM gMM8ra-t,LMtzÄeuM1el.SchMbsrg.H^ Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, bas die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ober die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind- Z 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche sür sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgercchnet, empfangen habe«; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5) Dienstboten. s 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mit glieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte) 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die LandeLgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Berwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen Z 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werben. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ߧ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassuugsgesehes vom 37. Januar 1877 re. enthaltend; vom 1. Mürz 1879. Z 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werben: 1) die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsident des Landes konsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sichcrheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShauptmann- schaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Die Gemeinde Zschorlau beabsichtigt zur Versorgung der Gemeinde mit Waffel von den nachbenanuten Grundstücken Quell- und Grundwasser abzuleiten: Flnr Bnrkhardtsgrün: Flurstücke Nr. 116, 117, 118, 124, 125, 1182, 1159 und 842; Flnr Zschorlau: Flurstücke Nr. 821b, 775, 776, 777, 778, 819, 818, 817, 816, 815, 814, 823, 821s, 780, 782, 811, 810, 803, 807, 809, 808, 806 und 805. (88 40 und 33 des Wassergesetzes). Die Planunterlagen liegen hier zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen sind, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechts- titeln beruhen, bei Verlust binnen 14 T a g e n vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier anzubringen. Schwarzenberg, am 30. September 1911. _ Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die St. Johannes Bergbangesellfchaft m. b. H. beabsichtigt, auf dem Flurstück Nr. 565 des Flurbuchs für Bockan eine Steinbrecheranlage zu ^errichten. (8 16 flg. der Reichsgewerbeordnung.) Die Planunterlagen liegen hier zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen hiergegen sind, soweit sie nicht auf besonderen Privat- rechtStiteln beruhen, bei Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung a« gerechnet, hier anzubringeu. Schwarzenberg, am 2. Oktober 1911. . Die Königliche Amtshauptmaunschaft. Das im Grundbuchs für Neuwittendorf Blatt 79 auf den Namen Ernst Emil Werner in Neuwittendorf eingetragene Grundstück soll am Dienstag, SI. November LSII, vormittags S Uhr an der Gerichts stelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuchs 11,1 Ar groß und auf 21300 H geschätzt. Es besteht aus Wohngebäude mit Keller, Zimmermerkstattgebäude mit Wasch- gebäuve, umfaßt das Flurstück Nr 928 a des Flurbuchs für Oberzschocken, ist mit 129,86 Steuereinheiten belegt und hat 18 900 Brandkasse. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke find, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 7. September 1911 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grunü- buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft z« machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück sichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungseriöses dem Anspruchs des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, niuß vor der Er teilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös all die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. WM Ver „SripdlrMß Volk-»«»«»" erst,Io! ml! Zloonahme »er «,§, noch »en Lome- «»» Mitas»». r»onae««»t monatlich tiODt«. Zollr«l>.- im Lmledlalldeprk dir «»am der lso. 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