Volltext Seite (XML)
Donnerstag. Nr. 138. 27. November 1879. Weißerih-Zettung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschafi Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträttje zu Dippoldiswalde und Kranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Psg. sür die Spalten-Zeiie, oder deren Raun:, berechnet. AnMcher Theis. Bekanntmachung, Maßregeln gegen das Bettel- und Landstreicherwesen betr. Mit Rücksicht auf den Vorgang der Königlichen Amtshauptmannschaft Pirna und nachdem die überwiegende Mehrzahl der mit ihrem Gutachten gehörten Gutsvorsteher und Gemeindevorstände sich für eine Maßregel der mehrge dachten Art ausgesprochen haben, hat die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nach vorgängigem Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses beschlossen, zur Steuerung des Bettel- und Landstreicherwesens die bereits in der hiesigen Stadt, wie auch in mehreren Landgemeinden mit Erfolg in's Leben gerufene Einrichtung wegen Verabrei chung eines OrtSgeschenkes an hilfsbedürftige Reisende für den ganzen Bezirk der Amtshauptmannschaft einzu führen. Zu diesem Zwecke ist bis auf Weiteres Folgendes zu bestimmen und anzuordnen für nöthig erachtet worden. Vom 1. December dieses Jahres an ist für jeden Ortsarmenverband eine Stelle einzurichten, wo durch einen von der Vertretung des Ortsarmenverbandes bestellten Beauftragten nach Maßgabe einer ihm zu ertheilenden Instruction an auswärtige, hilfsbedürftige Reisende, welche mit ordnungsgemäßer Legitimation versehen sind, auf Anmelden eine in Geld oder nothwendigen Lebensbedürfnissen bestehende Gabe (Ortsgeschenk) verabreicht wird. 2. Das Geschenk muß dem augenblicklichen Bedürfnisse des Nothleidenden entsprechend sein und darf, dafern es in Geld besteht, nicht unter 5 Pfennige betragen. 3. Bei derselben Stelle, wo das Ortsgeschenk verabreicht wird, ist auch Seiten der im Orte wohnenden Arbeitsgeber und Gewsrbtreibenden der Bedarf an Arbeitern und Gewerbsgehülfen behufs des Arbeitsnachweises anzumelden. 4. Die Verabreichung von Gaben an Landstreicher und fremde Bettler ist bei einer Geldstrafe von 1 bis 20 Mark verboten. 5. Der durch diese Einrichtung entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch freiwillige Beiträge gedeckt wird, durch Ausschreibung besonderer Anlagen, beziehentlich aus der Ortsarmenkaffe, zu bestreiten. An die Herren Bürgermeister und Genleindevorstände ergeht hiermit Anweisung, gegenwärtige Bekanntmachung ungesäumt zur Kenntniß ihrer Ortseinwohner zu bringen und das zu ihrer Ausführung sonst Erforderliche, soweit es nicht bereits geschehen, rechtzeitig vorzukehren. Ueber die getroffene Einrichtung ist unter Angabe der Höhe des festgesetzten Ortsgeschenkes binnen 8 Tagen An zeige anher zu erstatten. In Bezug auf das Verbot unter 4 der gegenwärtigen Bekanntmachung sollen Anschläge gedruckt und auf Ver langen an die Ortsarmenverbände unentgeldlich vertheilt werden. Dippoldiswalde, den 20. November 1879 Königliche Amtshauptmannfehaft. von Kessinger. Bekanntmachung. Die 7. Sitzung des Bezirksausschusses findet Sonnabend, den SS. dieses Monats, Vormittags 10 Uhr, im Sitzungszimmer der Königlichen Amtshauptmannschaft statt, was mit Bezugnahme auf die an amtshauptmannschaftlicher Canzlefftelle aushangende Tagesordnung hiermit bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 24 November 1879. Königliche Amt-Hauptimmnfchatt. von Kessinger. Ludwig.