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Freitag, Dies»« «lau erscheint ttglich Adend« »ntz ist »«rch «lle Poft- anftalte« N« 3»- «vd A»«lande« zu teiiehen. 21. AM 184-^ - <:1 / > .' - .L < H!.H. „ , ,»>. < ' ,-it ' . . P«rs für «iertrlsa^r Dresdner Journal, ZM Zeile 12 Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Inhalt. Die Konzessionen zu unzünftigen Gewerben (Schluß). — Tagesgeschichte: Dretden: Vorbereiteter Gesetzentwurf; Berich tigung. Leipzig: Einführung de-Bürgermeister Klinger. Chemnitz: Berichtigung. Schneeberg: Lbgeordnetenwahlen. Berlin. Posen. Stettin. Breilau. Aachen. Schleswig-Holstein. Schweiz. Paris. Mailand. Verona. Neapel. London. Stockholm. Türkei.—Kunst und Litera tur: Konzert im großen Opernhause. — Feuilletan. — SeschäftSkalendrr. — OrtSkalender. — Amgekommear Reisende. — Anzeigen. Bekanntmachung. die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten Landtage betreffend. Ge. Mmestüt der König haben beschlossen, zu einem in Gemäßheit §. H5 der Verfassung-- urkunde abzuhattenden außerordentlichen Landtage die getreuen Stände auf den 18. Mai diese- Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle gemäß wird Diese-, und daß an die Mitglieder beider ständischer Kammern noch besondere Missiven deshalb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den iS. April 1848. Gesammtministerium. Nr Braun. Nr. v. d. Pfordte». v. Weber. Verordnung, die wegen innenbezeichneter Vergehen ertheilte Amnestie betreffend. Wir, Friedrich August, von GotteS Gnaden, König von Sachsen re. re. rc. haben auf den Vortrag unserer Minister der Justiz und des Innern Folgendes zu beschließen uns in Gnaden bewogen gefunden: 8- i Alle bei Bekanntmachung dieser Verordnung bereits anhängigen, aber noch nicht beendigten, oder bei dazu vorhandenem thatsächlichen Grunde anhängig zu machenden Untersuchungen wegen Verbrechen, welche vor dem 1V März diese- Jahre- begangen, und nach Art. 81 bis mit 103, Art. 107, 108, 109, 110,111, 112,115,117 de- Criminalgesetz- buch- zu beurtheilen sind, «erden hiermit niedergeschlagen. § 2. Die wegen der gedachten Verbrechen erkannten Strafen werden, insoweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen. , §.» Auch werden, jedoch der in den Gesetzen anerkannten Rechte der Ständeverfammlung, der Gemeinden und anderer Betheiligter unbeschadet, die auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Ehrenrechte bezüglichen Wirkungen der im § 1 gedachten Verbrechen und Untersuchungen hiermit aufgehoben. §. 4. Hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Kostenabstattung bewendet es bei Dem, was deshalb bereits rechtlicherkannt