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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster- scheinende Nummer bis Mittags 12 Ubr des vorhergehenden Tages. und Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Eolporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Sonnabend, den 26. August 1882. ^198. Versteigerung. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte sollen den S1. August 1882 Vorm. IO Uhr die zum Nachlaß des Landwirths Friedrich August Härtig in Ober- eallenberg gehörigen Grundstücke, als: 1) das Gartenhaus Nr. 49 des Brandcatasters, Nr. 9 a, b, 77, 78 des Flurbuchs und Fol. 47 des Grund- und Hypothekenbuchs für Callenberg, sowie 2) das Feld-, Wiesen- und Waldgrundstück, Nr. 66, 69, 70, 71, 74, 75, 76 des Flurbuchs und Fol. 162 des Grund- und Hypothekenbuchs für Callenberg, welche Grundstücke unter sich Zusammenhängen, 12 sta. 10,s a. ---- 21 Acker 263 s^R. umfassen und am 27. Juli l. Js. zusammen auf 29850 Mark -- gewürdert worden sind, mit den Feldfrüchten, wie sie am Versteigerungstage noch anstehen, erbtheilungshalber auf Antrag der Erben an Ort und Stelle versteigert werden. Unter Bezugnahme auf den am hiesigen Gerichtsbrete und im Fritzsche schen Gasthofe zu Callenberg aushängenden Anschlag, welchem eine Beschrei bung der Grundstücke und die Versteigerungsbedingungen beigefügt sinv, wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Tags darauf, also den 1. September 1882 von Vormittags S Uhr an das zum Nachlaß gehörige lebende und todte Inventar, worunter ein Pferd, sechs Kühe, zwei Kalben, mehrere Schweine und Ziegen, sowie die bis zur Versteigerung noch einzuerntenden Früchte und sonstiges Mobiliar gegen Baar- zaylung orlsgerichtlich zur öffentlichen Versteigerung gelangt. Waldenburg, am 11. August 1882. Königlich Sächsisches Amtsgericht. I, V. Mücklich, Rfdr. Ald. "Waldenburg, 25. August 1882. Zur volkswirthschaftlichen Bedeutung des Gesetzes vom 14. Mai 187S. In keiner anderen Branche dürfte das Gesetz vom 14. Mai 1879, bctr. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln rc., zu einschneidenderer Bedeu tung gelangt sein als in der Weinbranche, denn mancherlei auf Grund dieses Gesetzes eingeleitete prozessualische Vorgänge haben eine ungewöhnliche Erregung in die Weinhandelskreise getragen. Es mag eine Folge dieser Erregung sein, daß in der Beurtheilung dieses Gesetzes von Seiten der Han delskammern vielfach ein von Vorurtheilen freier Blick vermißt wird, aber es ist doch auffallend, daß fast allgemein das volkswirthschastliche Moment der durch jenes Gesetz hervorgerufenen veränderten Sach lage nicht scharf und präzis genug erfaßt wird. In Handel und Verkehr ist der Mensch in seinem dunkeln Drange sich leider nicht immer des rechten Weges wohl bewußt und eingeschlichene Mißbräuche bestehen oft lange Zeit, bis ein besonderes Ereigniß, indem es solche aufdeckl, zur Umkehr zwingt. Auf einem derartigen Irrwege befand sich das geschäftliche Leben der Weinbranche, als in Folge jenes Gesetzes vom 14. Mai 1879, entsprungen dem Bedttrfniß, das Publikum vor Betrügereien der mannigfachsten zu schützen, auch die wirthschaftlichen Schäden der Weinbranche blosgelegt wurden. Es hatte bis her der Brauch bestanden, sowohl die eigentlichen Kunstweine, wie auch die sogenannten „verbesserten" Weine und endlich die Naturweine schlechthin als „Wein" zu verkaufen, so daß sich also diese drei an materiellem wie an diätetischem Werthe sehr verschiedenen Producte gegenseitig Concurrenz mach ten, als mit einem Schlage das genannte Gesetz eine andere Geschäflsmaxime gebieterisch vorschrieb. Zwar giebt das Gesetz selbst keine Definition der Begriffe „Kunstwein", „verbesserter Wein" und „Naturwein", wohl aber sind in den „technischen Materialien zur Begründung des Gesetzentwurfes" diese Begriffe scharf genug auseinander gehalten, daß bei criminellen Prozeduren der Richter hier vollständig ausreichende Information findet. Unläugbar sieht sich nun der Handel, wo er beim Verkaufe seiner Waare zu den angeführten Unter scheidungen in der Benennung gezwungen ist, großen Schwierigkeiten gegenüber, aber er hat sich doch der Einsicht nicht verschlossen, daß die Kunstweinfabri kation, deren Gedeihen nur auf seine und des Win zers Kosten zu Gunsten der wenigen Fabrikanten möglich ist, das solide Geschäft auf die Dauer Untergräbt und er ist einmüthig in der vollständigen Verwerfung dieser Industrie, welche er sogar ganz verboten haben will. Anders liegt leider die Sache bezüglich der sogenannten „verbesserten" Weine. Der Handel wünscht vielfach, wie das gegenwärtig wieder in manchem Handelskammerberichle zu Tage tritt, daß es gesetzlich gestattet werde, „verbesserte" Weine ohne den Zwang der Declarirung der Ver besserung zu verkaufen. Ganz abgesehen von allen anderen Gründen, welche ein Eingehen auf diesen Wunsch verbieten, sei hier nur der unvermeidlichen volkswirthschaftlichen Consequenzen gedacht, welche eine Gewährung des Wunsches nach sich ziehen würde. Unter „verbesserten" Weinen versteht der Handel allgemein Weine, welche mit Rohr- oder Rübenzucker gallisirt wurden. Diese am Moste vorzunehmende Manipulation ist ziemlich einfacher Natur und kann vom Winzer ausgeführt werden, sofern er nämlich im Stande ist, den dazu nolhwendigen Zucker zu kaufen. Da aber die ökonomische Lage der meisten Winzer eine solche Ausgabe nicht gestattet und da der Handel selbst im Allgemeinen die Verbesserung nicht ausführen kann, weil er bekanntlich nicht liebt, Most einzukaufen, so würde sich im geschäftlichen Leben abermals ein fabrizirendes Zwischenglied ein schieben, welches möglichst billig einkaufen, aber möglichst theuer verkaufen und so der Production wie dem Handel das Fett von der Suppe nehmen würde. Ferner würde der „verbesserte" Wein mit seiner nur scheinbar besseren Qualität dem factisch besseren Naturweine eine unerträgliche Concurrenz machen, weil er billiger herzustellen ist und es müß ten in Folge dessen nothwendlger Weise zum Nach theile der Winzer die Naturweine wie auch ihre Ursprungsstätten, die Weinberge, im Werthe sinken. Endlich — last uot least — würde, wenn „ver besserte" Weine, deren Gehalt an Süße und Säure nach Belieben zu reguliren ist, als Naiurweine ver kauft werden dürften, das consumirende Publikum schließlich das Verständniß für die wahren Natur weine ganz verlieren und der Handel würde mehr und mehr nach dem ausschließlichen Vertriebe der „verbesserten" Weine hineingedränzt werden. Dann wäre allerdings die Zeit gekommen, wo vielleicht besser in der Lüneburger Heide Weinbau getrieben würde, als auf den sonnigen Hügeln des Rheines und der Haardt, oder in den anmuthigen Thälern der Mosel und der Ahr rc. rc. Daß bei solchen volkswirthschaftlichen Consequenzen weder Handel noch Production wohl fahren würden, ist einleuchtend, und wenn der Handel sich dieser Erkenntniß verschließt, so wird doch der Gesetzgeber in dieser Beziehung die Augen offen halten. Der Handel wird das ihm gegenwärtig freilich wohl sehr unangenehme Uebergangsstadium überwinden können und es liegt sicher im gemeinsamen Interesse von Production, Handel und Consumtion, wenn das Gesetz vom 14. Mai 1879 in Bezug auf wahrheits getreue Benennung der „verbesserten" Weine in voller Kraft bleibt. Abzusetzen werden dann die „verbesserten" Weine, deren Herstellung ja keines wegs verboten ist, immer noch sein, zwar nicht zu Ueberpreisen, wie es bisher der Fall war, wohl aber zu Preisen, die ihrem factischen Werthe entsprechen. Sie werden dann dem minder gut situirten Theile der Bevölkerung als ein wohlfeiles Genußmittel zu gängig sein und wenn sie als solches freilich dem Naturweine nicht an die Seite zu stellen sind, so werden sie doch immerhin noch als ein gesundes geistiges Getränk den Vorzug verdienen vor aller hand anderem Gebräu. "Waldenburg, 25. August 1882. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Prinz Karl, der einzige noch lebende Bruder unseres Kaisers, welcher in den ersten Tagen des Monats Juni in Kassel durch einen Schenkelhals bruch am linken Bein von so schwerem Unglücksfall betroffen worden, hat nach überraschend fortschreiten der Besserung und nachdem nicht allein der Bruch selbst gänzlich geheilt, sondern auch reichliche Knochen neubildung stattgefunden, sich insoweit erholt, daß inzwischen auch bereits die Verlegung des Aufent haltes vom Schlöffe zu Kassel nach Wilhelmshöhe ermöglicht wurde. Das Allgemeinbefinden des Prin zen ist erfreulicher Weise fortwährend zufriedenstellend. Bezüglich der Haltung Deutschlands zu dem Vor gehen Englands in Egypten sagt die „Kreuz- Zeitung": Es bleibt dabei, daß die deutsche Politik sich darauf beschränkt, die allendliche Feststellung der Zukunft Egyptens einem Einverständniß der Großmächte vorzubehalten, inzwischen aber allen Bestrebungen Vorschub zu leisten, welche geeignet erscheinen, die Wiederherstellung friedlicher und ge ordneter Zustände in den von Arabi insurgirten Landestheilen zu beschleunigen. Nach der „Norddeutschen Allgem. Ztg." sind jetzt amtliche Untersuchungen über die Wirkungen des russischen Goldzolls und des zehnprocentigen Zu schlags zu demselben auf die Ausfuhr deutscher Jn- dustrieerzeugniffe nach Rußland angestellt worden. Es stellte sich heraus, daß der Goldzoll sich bei einer großen Anzahl Jndustrieprodukte sehr fühlbar mache und der Abhilfe bedarf. Der Cours der russischen Valuta sei so gesunken, daß der Goldzoll nebst dem Zuschläge der Zollerhöhung von 75 Proc. die ur sprünglichen Zollsätze in Papierrubeln repräsentirt. Noch eine andere Bestimmung lastet schwer auf dem Einfuhrverkehr, nämlich, daß bei Gewichtsdifferenzen von mehr als 8 Procent Confiscation eintritt und doch für das angegebene Gewicht der Zoll bezahlt werden muß. Die Aufmerksamkeit der Regierung wird sich darauf richten, eine Aenderung dieser Be stimmung herbeizuführen. Nach dem Bombardement von Alexandrien sind in Deutschland vielfach Befürchtungen geäußert wor-