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Wochen- und Kachrichtsblatt zugleich 8tschW-AizeiM sn Hthiirns, Mdlitz, RernsSors, Ms-srs, Zt. KBit», Heinichsort, Muriemi und MW. Amtsblatt für be» Stabtrat zu Lichtenstein. ———— —— «o Jahrgang. Nr. 284. Sonntag, den 7. Dezember 1890. Lieser Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtag») adeudS für de« folgende» Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — »eftellun.en nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postaustalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mtt 10 Pfeuntgen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätesten» vormittag 10 Uhr. ii iiu»im ui i Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters versicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) hat der Bundesrat in feiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicher ungspflicht, II. über die Entwertung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nachstehend unter Ä veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrate ausge sprochenen Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung, 1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügler innen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden ver richten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als ver sicherungspflichtig, dagegen 2) die selbständigen Dienstmünner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel putzer und ähnliche Gewerbtreibende, sowie selbständige Wäscherinnen, Plätter innen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln. Wegen der Entwertung der Marken bleibt weitere Anordnung Vorbehalten. Gegenwärtige Bekanntmachung samt Anlage unter Ä ist in allen Amts blättern zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 1. Dezember 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. A Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) beschließt der Bundes rat auf Grund der 88 3 Absatz 3,109,112,114, 117, 120, 125 .a. a. O. was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (8 3 Absatz 3). Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründete Beschäftigung nicht anzusehen: 1) wenn sie von solchen Perfonen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über haupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aus hülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnis steht, e. zur Hülfs- leistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem be stimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden; 3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslände von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören: 4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die ge lieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fort kommens gewährt wird. 6. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zu stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorüber gehende Dienstleistungen solcher Ausländer, deren der Aufenthalt in Grenzbe zirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorüber gehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande statt- findende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößerei betrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Be schäftigung nicht anzusehen sind. II. Entwertung und Vernichtung der Marken. (88 1 09, 112, 114, 1 1 7, 120, 125). Entwertung. 1) Sofern auf Grund der 88 1 12 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbe- hörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den einge zogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerten sind (8 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwertung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwertungstages vorgeschrieben werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerten, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wage rechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, so lange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Um tausch eingereicht ist, nicht als Entwertungszeichen. 3) Sofern auf Grund des 8 11 1 a. a. O. für den Bezirk einer^Ver- sicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen ArbeitsVerhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klaffen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken ent wertet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Wertes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwertung von der Landes-Central behörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwertungstages vorgeschrieben werden. 4) Ueber die Form der Entwertung der Marken in den Fällen des § 117 Absatz 4 und des 8 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwertet worden sind, müssen entwertet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Um tausch eingereicht worden ist. Diese Entwertung liegt den Vorständen der Ver sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Lie Form der Entwertung bleibt der entwertenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwertet" zu setzen und die entwertende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwertung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwert der Marke, die Lohnklasse und die Ver sicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwider handlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8) Die Vernichtung von Marken (8 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschrift lich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: *) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. Bekanntmachung. Bei der jetzt eingetretenen Glätte machen wir alle Hausbesitzer auf die ihnen obliegende Verpflichtung zur Bestreuung der vor ihren Häusern befindlichen Trot toirs und Fußwege mit Sand, aufmerksam und weisen gleichzeitig daraufhin, daß jede Zuwiderhandlung eine Strsfe von S Mark nach sich zieht. Lichtenstein, am 6. Dezember 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen der Frau Marie Sophie verehel. Roscher in Lichtenstein, alleiniger Inhaberin der dasigen Firma: C. E. Roscher wird heute, am 3. Dezember 1890 nachmittags 5 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Lokalrichter Hermann Schmidt in Lichtenstein wird zum Konkurs verwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 3. Januar 1891 bei dem Gerichte anzu melden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände und zur Prüf ung der angemeldeten Forderung auf de« IS. Januar t8VL, vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auf erlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs verwalter bis zum 20. Dezember 1890 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Lichtenstein, den 3. Dezember 1890. Gehler. Veröffentlicht Heilmann, Ger.-Schrbr.