Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larkseld, hundshübel, Neuheide,Gberftützengrün,Schönheide, SchSnheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, Mldenthal usw. Fernsprecher Nr.llü. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 207- Dicntag, dm 7. September ISIS. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. vezugspreisvierteljährl.M.1.50einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expeditton, bei unseren Voten sowie bei allen Ueichspostanftalten. kLel.-Kdr.: Amtsblatt. Ausführungsverordnung. Zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Hülfenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichsgesetzbl. S. 520 flg.) vom 31. August 1915. 1. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Bezirksverbände und die aus den Bezirksverbänden ausgeschiedenen Städte. Für die Vertretung der Bezirks verbände gelten die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Bundesratsvcrordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide, vom 15. Juli 1915. 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschast. 3. Zu 8 1 Abs. 2 Ziffer 3: Die Berechtigung zur Lieferung von Hülsenftiichten für Saatzwecke ist in den Städten mit Rev. Städtcordnung vom Stadtrat, im übrigen von der Amtshauptmannschaft zu bescheinigen, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Geschäftsbetrieb hat. Der Bezug von Hülsenfrüchten, die nicht unter Ziffer 1 fallen, für Saatzwecke ist in den Städten mit Rev. Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmann schaft, in deren Bezirk der Einpsänger seinen Betrieb hat, binnen 3 Tagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen. 4. Zu tz 1 Abs. 2 Ziffer 4 und 5: Nach dem Inkrafttreten der Verordnung ist die wettere Herstellung der Konserven nur mit Zustimmung der Zentraleinkaufsgesell schaft zulässig. (Zu vgl. 8 4 Satz 2.) Das Vermischen von Hülsenfrüchten mit anderer Fruch ist unzulässig (vgl. auch 8 3). 5. Zu 8 Abs. 2. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Städten mit Rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. 6. Zu 8 7 Abs. 2. Zur Anordnung der Eigentumsübertragung ist die Amts hauptmannschast, in den bezirksfreicn Städten der Stadtrat zuständig. 7. Zu der Bestandsaufnahme vom 1. Oktober 1915 (8 2) ergeht besondere Verordnung. Nachstehend wird die Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit HUlsen- früchten vom 26. August 1915 und die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers über das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915 zur Kenntnis gebracht. Dresden, den 31. August 1915. M i n i st e r i n m des Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Hlilsenfrüchte». Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchtc) dürfen nur durch die Zentral-Einkanfs- gesellschaft m. b. H. in Berlin abgcsetzt werden. Tiefe Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kleie (8 1 und 8 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermittcln von: 28. Jnni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 399s); 2. sür die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Al tenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben; 3. für Hülsenfrüchtc, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder vorr Händlern mit Saatgut für Saatzweckt geliefert werden, soweit die Un ternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nach weis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ansstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschloffenen Be hältnissen (Konserven); ' 5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marine- verwaltung stehen; 7. für Hülsenfrüchte, die von der Zeittral-Einkaufsgesellschaft zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind. Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellschaft absctzen. 8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ungedroschen nnt Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der Landeszen tralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Tie Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915» unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zn erstatten. Geht der Gewahrsam an den angczeigten Mengen nach Erstattung der An zeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Ver bleib der Mengen anzuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüg lich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzugebcn. In der Anzeige ist anzugeben, welche Menget, nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht werden. Die Anzeigcpflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 aufgeführten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Dop pelzentner von jeder Art. 8 3. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich auSgesondcrt, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 8 -I- Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach 8 1 nur durch die Zentral-Eiukaufsge- sellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zustimmung der Zentral-Ein- kaufsgesellschast verarbeiten. Sie haben dieser ans Erfordern Auskunft zn geben, Pro ben gegen Erstattung der Portokosten einzusendeu oder Besichtigung der Frucht zu ge statten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft anord- nen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Be triebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufs gesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumcn und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. 8 5- Die Besitzer von Hülsensriichten haben die Vorräte, soweit diese nach 8 > nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werde» dürfen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft auf Verlaugen käuflich zu überlassen nnd auf Abruf zu verladen. Sie können ihrer seits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach 8 1- Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschießlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natnralberechtigte, insbesondere Altenteiler nnd Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beausprucheu haben. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung nnd Abnahme erläßt der Reichs kanzler. 8 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgeuvmmeuen Men ge» einen angemessenen Uebernahmeprcis zu zahlen. Der Uebernahmeprcis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark - - bei Linsen 75, Mark - - - Tic Uebernahmepreise gelten für Lieferung ohne Sack. Fiir leihweise Ueberlassnng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark fiir die Toune berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25» Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage vvu 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr nnd den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufspreise deu Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Küsten des Einladens daselbst. 8 7. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgül tig fest. Sic bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zn tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebcrnahmepreises zn liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig deu vou ihr für angemessen erach tete» Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlassnng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anorduung der zuständigen Behörde auf die Zentral- Einkaufsgesellschaft oder die vou ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Neben de», Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrnngsorts endgültig festsetzt. ' 8 6. Tic höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigketten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Treschen oder zur käuflichen Ueberlasstmg sowie ans der Uebcrlassung ergeben. 8 9. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommene» Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kvmmnnalverbändc oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgebcn. Der Reichskanzler kam: die Bedingungen nnd Preise bestimmen, zu denen die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzu geben hat., 8 10. Wer Hülsenfrüchtc zu Saatzwecken abgibt, darf die in 8 '' festgesetzten Uebernah- mepreise, wenn er daß Saatgut selbst gezogen hat, nm höchstens fünf von: Hundert, wein, er Weiterverkäufe! ist, um höchstens zehn vom Hundert überschreiten. 8 n Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbcstinnnnngen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als znständige Behörde und als Kon,munalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 12- Ter Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahme» gestatten.