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Fernsprecher Nr. 22. DIc „Sächstsch^l^ erscheint Dienstag, DomicrS» ton nnd Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt Lags vorher nnchni. 4 Ilhr. AbonncmcntS-Prcis viertel jährlich 1.60 Mk., 2monatlich 1 Mk., I inonatlich 60 Pfg. Einzelne Nnnnncrn 10 Pf». Alle kaiserlich. Postanstaltcn, Postbote», sowie die ZeitnngSträgcr nchnicn stets Bestellimge» ans die „Sächsische Elbzcitmig" an. Tätliche Nonian-Bcilage. Sonnabends: „Illustriertes UnterhaltttugSblatt". MW WitW. Amtsblatt sk das AchUt AmtsUrilhi, das RaiBcht KliHtzellmt M ka Ziadirai gl Aaadaa. stick für dm StütUMtindkNi z« WHm. Verantwortlich: A. Hieke, Schandau. — Druck uud Verlag: Legler k Zeuner Nachf. Tel.-Adr. Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver breitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzngcbcn. Preis fiir die 6 gespaltene Pctitzcile oder deren Nanin 15 Pfg. (tabel larische uud komplizierte An zeige» nach llebercintnnft). „Eingesandt" mid „Reklame" 5» Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage". Jilscratcn-Annahmestellcn: In Schandau: Expedition Zankcnstrahc 184; in Dresden nnd Leipzig: die Annonccn-Burcans von Haascnstein L Vogler, Jnvalidcndank nnd Rudolf Mosse; iu Frankfurt a. M.: Ä. L. Daube 8 Co. 59. Jahrgang. Nr. 27. Lchandau, Sonnabend, den 6 März 1915. 2si«rkns1 liis 2. Xnisgssnlsiks! Amtlicher Teil. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 — N. G. Bl. S. 109 — über die Aenderung der Be kanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorriiten noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 1. März 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (NeichsGesetzbl. S. 45). Dom 25. Februar 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes Uber die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. 85 Kilogramm Lebendgewicht 55 AI., 05 Kilogramm Lebendgewicht 49 M., bis bis Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, in den Großherzogtümern i>) in den preußische» Provinzen Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, im Kreise Enklave Ostheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, im Amte Calvörde, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Blankenburg, bis 85 Kilogramm Lebendgewicht 58 M., bis von 80 preußischen Provinzen Hannover, Westfalen, Nheinprovinz, Hessen-Nassau, im Großherzogtum Oldenburg, im Herzogtums Braunschweig ohne den Kreis Amt Calvörde, in den Fürstentümern in Bremen Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe, der Gewichtsklasse in ci) in den übrigen Tage der Verkündung in Kraft. bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. tritt mit dem Februar 1915. den das Artikel 2. Der Reichskanzler Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, im Großherzogtume Sachsen Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, Schwarzburg-Nudolstadt, Neuß ä. L., Neuß j. L., in Lübeck, Hamburg Bei Schweinen von 60 bis 100 ») in den preußischen Provinzen ohne die im Kreise der M., über 80 - 85 - 90 - 95 von 60 über 65 - 70 - 75 o) in Blankenburg und Diese Verordnung Berlin, den 25. 50 51 53 Kilogramm Lebendgewicht gelten als Marktpreise auf je 50 Kilogramm Lebendgewicht für Abnahmeorte Ostpreußen, Westprcußen, Posen Schlesien, Pommern in der Gewichtsklasse In der Bekanntmachung über Sicherstellung von Fleischvorrätcn vom 25. Januar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 45) wird solgende Aenderung vorgenommen: Der 8 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Als Marktpreis gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Lebendgewicht die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarkts, der von der Landeszentralbehörde für den Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Durchschnitt der beiden leßten Hauptmarkttage vor dem Eigentumsübergauge. 90 95 100 in 65 Kilogramm Lebendgewicht 50 70 75 80 57 60 63 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Gewichtsklasse Über 80 über 65 s 70 - - 51 s - 85 - 90 s - 58 s - 70 s 75 - 7 52 s - 90 - 95 - r 61 s - 75 - 80 r s 54 7 - 95 - 100 s s 64 - von 60 bis 65 Kilogramm Lebendgewicht 51 M., über 80 bis 85 Kilogramm Lebendgewicht 57 M., über 65 - 70 - - 52 s - 85 - 90 - - 59 - - 70 - 75 - - 53 - 90 - 95 - - 62 - - 75 - 80 - - 55 7 - 95 - 100 - - 65 - Teilen des Deutschen Reichs in von 60 bis 65 Kilogramm Lebendgewicht 52 der Gc M., wichtsklasse über 80 bis 85 Kilogramm Lebendgewicht 58 M., Uber 65 - 70 - - 53 7 - 85 - 90 - - 60 - - 70 - 75 - - 54 S - 90 - 95 - - 63 - - 75 - 80 - - 56 s - 95 - 100 - - 66 - Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 — N. G. Bl. S. 116 — über die Höchstpreise fiir Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärke- Fabrikation noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht Dresden, den 1. März 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Höchstpreise siir Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärke-Fabrikation. Vom 25. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Relchs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) solgende Verordnung erlassen. 8 i- Der Preis für die Tonne inländischer Futter- oder Feldkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westprcußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Groß- Herzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz 46,00 M.; im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen - Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg uad Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders hausen, Schwarzburg-Nudolstadt, Neuß ä. L., Neuß j. L , 47,50 M.; im dritten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Negierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen im Kreise GrasschaftSchaumburg im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld,imHerzogtumeBraunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 49,00 M.; im vierten Preisgebiete, nämlich in den übrigen Teilen des Deutschen Reiches 50,50 M.; Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- und Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. Der Höchstpreis eines Preisgebicts gilt für die in diesem Gebiete produzierten Kartoffeln. Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen. 8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkesabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten nicht übersteigen für den Doppelzentner Kartoffelflocken 35,00 M., Kartoffclschnitzel 33,75 - Kartoffelwalzmehl 39,00 - trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl . 48,00 -