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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 05.11.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-11-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-191111052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19111105
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19111105
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1911
-
Monat
1911-11
- Tag 1911-11-05
-
Monat
1911-11
-
Jahr
1911
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Bezug-Preis Anzeigen PrekS Mr Leipzig und P«r«n» durch unser« Iräarr und Spediteur« Lmat täglich in» Pau» gebracht. SU Ps. monatl., r.7Ü Ml. vieneliädrl. Bei «nlern Filialen u. An nahmestellen adgeholt 72 Ps. monatl, r.S Mk. vierteliährl. Lurch di« V»R: iunrrhald Deutlchland, und der deutschen Kolonien oierteltöhrl. S.iv Ml., monatl. rw Ml. auoschl. Polrbestellaeld. Ferner in Belgien, Dänemark, den Donaustaaten, Italien, l/ujemburg. Ntederlond«, Nor wegen, Lesterreich - Ungarn. Nutland. Schweden, Schweiz u. Spanien. 2n allen übrigen Staaten nur direkt durch di« LejchästosleU« de» Blatte» erhältlich. La» Leipziger Tageblatt erscheint 2 mal täglich. Sonn- ». Ferertag» nur morgen». iädonii«ment»>Annahm« 2ohanni»,ais« S, de» unteren Trägern. Filialen. Spediteuren »ad Annahmestellen, sowie Pogämtern und Briesträgern. 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Oss Wichtigste. * Das Marokko-Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist am Sonn abend nachmittag unterzeichnet worden. (S. Leitart.) * Die „Nordd. Allg. Ztg." veriisfentlicht dieErundziigedesKongoabkommevs. (S. Leitart.) * Die Reichsversicherungsordnungs- Kommission beendete am Sonnabend die erste Lesung des Gesetzentwurfs über die Privat- bamten-Bersicherung. (S. Deutsch. Reich.) * In Wien wurden zwei wertvolle Gemälde von van Dyck und Rubens gestohlen. (S. K. u. W.) * Im Leipziger Alten Theater wurde zur Vorfeier von Kleists hunderstem Todes tage das Fragment „Robert Guiskard" erst malig aufgeführt. (S. Feuill.) Msrokkobilsnz. DaS die Diplomaten ersonnen, kommt lang sam an das Licht des TageS. Im Wortlaut liegen die Verträge zwar noch nicht vor, dem Montag soll die Publikation Vorbehalten wer den. Zwischen den beiden Staaten, die durch Geschichte und Kultur so vielfach zueinander im Gegensatz gebracht, so vielfach aber auch mit einander verbunden worden sind, fand wieder einmal eine Auseinandersetzung statt. Sic haben gegeneinander mit den Waffen der Diplomatie und der Geschäftsklugheit gefochten. Die Aus sprache hat alte Empfindlichkeiten aufgeweckt. Zwar nicht auf deutsckzer Seite, wo man längst nicht mehr vom „Erbfeind" zu reden pflegt, wohl aber auf französischer. Schließlich hat sich doch gezeigt, daß die beiden Mächte über mannig faltig verzweigte Fragen zu einer Verständigung gelangen konnten. Ohne Sch wert st reich hat Deutschland etwa 300 609 Quadratkilometer seinem Kolonialbesitz hinzugefügt, ohne Schwert streich hat Frankreich von Deutschland die Zustimmung zur Errichtung eines Protektorats über das Scherifenreich erhalten. Aber freilich: Ob dergleichen Fragen mit den Waffen der Diplomatie auSgefochten werden kön nen, namentlich ob wir sie damit auszufechten verstehen, wird bezweifelt. Das fertige Werk wird auf deutscher Seite kalsrn mit Begeisterung ausgenommen. Man muß aber bei seiner Beurteilung zweierlei unterscheiden: Entspricht das Erreichte dem, was das deutsche Volk zu beanspruchen ein An recht hat, und entspricht «S dem, was auf der Grundlage der früheren Geschehnisse von der Diplomatie vertreten und durchgesetzt werden konnte? Unsere Zeit hat die Besitznahme Aegyp tens durch England, die Ausbreitung Oesterreich- NngarnS im nahen Orient, die Gründung eines großen französischen Kolonialreichs und Die Ex pansion der Vereinigten Staaten gesehen, und wir sehen gegenwärtig das Ringen Italien- um Trt- ponranien. Deutschland will nicht mehr sein, als die anderen, aber es wünscht auch nicht, für weniger zu gelten. Deutschland hat nicht gleichen Schritt gehalten. Das von ihm neugewonnene Kolonialgebiet ist vielleicht den dreihundertsten Teil von Marokko wert. Das Gerede, Frank reich müsse wegen des Vertrags unser Todfeind werden, ist unverantwortlich, daS Gegenteil ist richtig. Deutschland hat während der langen Ver- handlungSzett eine Mäßigung ohnegleichen ge zeigt. Es hat sich allen Verträgen treu erwiesen und den Rechtsstandpunkt nie verlassen, hat nun mehr den Franzosen durch Vertrag einen fetten Bissen überantwortet, und e- ist nur richtig, daß der Deutsche dies ausspricht. Fraglich kann nur sein, ob die deutsche Zurückhaltung und Selbst beschränkung nicht zu weit gegangen ist. Deutsch land hat keinen Teil, auch Mcht den kleinsten, in dem Sonnenlehn erhalten, wie Graf du Mvulin daS der selbständigen Staatsmacht geraubte Ma rokko genannt hat. Statt der Beteiligung an einem durch Klima, Fruchtbarkeit der Erde und Bodenschätze ausgezeichneten Land« ist un- ein verzeiteltes Aequatvrtalgebiet zugcfallen. Aber auch daS Erreichte soll man in der Er regung der Augenblicks nicht unrichtig be urteilen. Von einer Seite, deren nationale Gesinnung über jeden Zweifel erhaben ist, wird über die „Hufen" gehöhnt, die wir nach dem Kongostrom und nach dem Ubangi ausstrecken. Tarin liegt eine Verkennung des Maß-- stabS: Nicht daß wir diese Streifen nach den Wasserwegen hin, erhalten haben, ist bedauerns wert; daß wir um die Hufe nicht noch breite Teile gewinnen konnten, ist beklagenswert. Die Zeiten scheinen vorbei zu sein, wo cs gänzlich wertloses Land gab. Die Erddecke ist knapper geworden. Jeder Staat zerrt daran, und Qua dratkilometer haben für die Zukunft ihre Be deutung. Es könnte das Gewonnene der Anfang zur Bildung eines geschlossenen mittelafrikani schen Striches sein. Ein Blick auf die Karte Afrikas zeigt, welche Voraussetzungen vorher zu erfüllen wären. Aber es erscheint unnütz, im gegenwärtigen Augenblick bei Zukunftmöglich- kciten zu verweilen. Was wir in Marokko nicht empfangen, son dern behalten: die Gleichberechtigung der wirtschaftlichen Betätigung in Handel, Grund erwerb, ErzauSnutzung, Bahnbau, Fischerei usw. gibt dem Vertrag den Charakter des Unfertigen. Nicht nur, daß die Regelung der Konsulargerichts barkeit und der Einrichtung der Schutzbefohlenen späterer Regelung Vorbehalten wird, die Be stimmung über die Gleichberechtigung anderer Nationen (Deutschland scheint nicht besonders ge nannt zu werden) mit den Franzosen und Ma- rokkanern schafft dort in gewisser Beziehung eine Internationalist. Es sind bekanntlich auch inter nationale Kontrollmaßrcgeln geschaffen bzw. be stätigt worden. Das abgekürzte Schiedsver fahren, das bei Uebergriffen französischer oder marokkanischer Beamten in Kraft tritt, soll inter national durchgeführt werden. Von der jährlich abwechselnden Delegierung fremder staatlicher Mitglieder der Staatsbank in die verschiedenen Komitees darf man vielleicht eine Einflußnahme bis zum Eisenbahnwesen hin erwarten. Daß die Kontrollbestimmungen und diejenigen über die Gleichberechtigung so wie sie dastchen, völlig wertlos seien, kann jedenfalls nicht behauptet werden. Wir wollen einen Einzelfall her ausgreifen: Es erscheint ausgeschlossen, daß etwa deutsche Waren mit einer Pflichtbezeichnung, wie Lllläs in belegt würden. Es kann auch nicht für Vijouteriewaren französische Punzierung verlangt werden, wodurch der freie Wettbewerb auf diesem Gebiete illusorisch gemacht würde. Es darf auch nicht das französische Erzeugnis durch den Vermerk: ?Ldriest krautig ausgezeichnet werden. Uebereilt wäre eS, zu sagen, die Fran zosen würden diese Bestimmungen doch nicht halten. Dadurch würde ja der Bruch des Ver trags nur erleichtert. Wir sind von der Loyalität der Vertragschließenden überzeugt, daß sie ihre Verpflichtungen halten werden. Wir werden frei lich scharfe Beurteiler sein. Hserade aber, weil diese Bestimmungen nicht unwichtig sind, ist hier ein Moment gegeben, daS zur Fortentwicklung drängt. Sicher ist der deutsch-französische Vertrag vom 4. No vember nicht der letzte, der über Marokko ab geschlossen wird. Tie Staatsform des zukünftigen Marokko ist uoch nicht gefunden. Frankreich wird dort zunächst nicht so schalten können, wie bei sich zu Hause und in anderen Schutzgebieten. So wie man Frankreich kennt, wird es sich zunächst über seinen Erfolg außerordentlich freuen. Nach her aber wird ihm der internationale Charakter mit all den Kontrollbeamten lästig fallen und eS wird sich bemühen, die Beschränkungen äbzu- streifen. Dringt dieses Bemühen 'in unloyaler oder loyaler Weise durch, jedenfalls wird dann alles wieder aufgerollt. Es kommen dann wieder die Zeiten des Augenzudrückens, oder die ernstere Zuspitzung, endlich die neuen Ve Handlungen über Kompensationen für etwaiges weiteres Zu rückweichen. Auf jenen Zeitpunkt müssen wir uns früh einstelleen. Weramlängsten gute Nerven bewahrt, hat den Vorteil. Durch dieses alles wird über diedeutschen Unterhändler noch nicht ein vernichtendes Urteil gefällt. Ihnen gegenüber sollte das deutsche Volk von seinem Gerechtig keitssinn nichts aufgeben. Wer hätte, als der deutsch-französische Vertrag vom Februar 1909 von den Rednern der Nationalliberalen, der Konservativen und des Zentrums im Reichs tag anerkannt wurde, noch geglaubt, daß je auf dieser Grundlage Kompensationen und eine bes sere Festlegung der Handelsfreiheit zu gewinnen sei. Di« deutschen Wünsche sind übpr die er reichten Kompensationen weit hinausgegangen, aber «S widerstrebt unS, gerade gegen dieMännerdie Vorwürfe zu erheben, die daS meiste getan, um diesen Wünschen eine gewisse Unterlage zu geben. Man wendet gegen die Politik des Staatssekretärs von Kider- len ein, er habe selbst mehr gewollt. Aus allen Ecken sind in letzter Zeit Leute aufgetaucht, die zu bezeugen wußten, an maßgebender Stelle habe man früher selbst viel mehr erreichen wollen, als schließlich erreicht worden sei. Diese Ent hüllungen stehen im merkwürdigem Ge gensatz zu dem Borwurf, daß das Auswärtige Amt zu wenig Fühlung mit der Öffentlichkeit gehalten habe. Beide Darstellungen können nicht stimmen. Sollte die erstere richtig sein, so ent steht die Frage, vor wem die deutsche Regierung zurückgewichen ist. England, so wird uns ver sichert, war es nicht und es ist auch wohl nicht wohlgetan, das Selbstbewußtsein englischer Mi nister dadurch zu erhöhen, daß man ihrem Auf treten eine entscheidende Bedeutung beimißt. Die Frage ist also noch nicht genügend geklärt. Die Situation mag freilich nicht danach angetan sein, daß das deutsche Volk, wie einst der Senat den: römischen Kvnsul nach einer verlorenen Schlacht den Männern seinen Dank abstattete, die am Ruder geblieben sind, weil sie an der Rettung des Vaterlandes nicht verzweifelt hätten. Mer dem einen Staatssekretär, den die Marokkosache schon verschlungen hat, noch einen zweiten nach-- zuschicken, wäre nicht wohlgetan. Es ist eine Neigung der Demokratie, durch die sie sich der besten Kräfte beraubt, immer Schuld- opfer zu verlangen. Gerade der Mangel an Stabilität war es, der die Erledigung der Marokkosache sehr erschwert hat. Noch wollen wir den bei der Berufung Kiderlens geäußerten Glauben, daß diesen Männern die Farbe der Ent schließung angeboren sei, nicht ausgeben. Aber die Geduld des deutschen Volkes ist nahe der Grenze. Tie gegenwärtige Stimmung der Er bitterung und der aufgestachelten nationalen Energie ist ein Jmponderabile, aus dem ein ge schickter Staatsmann etwas machen kann. Aber dauerhaft darf diese Stimmung, die in schäd lichen Explosionen sich Luft machen kann, nicht werden. * Die Unterzeichnung. * Berlin, 4. November. (Eig. Drahtm.) Heute nachmittag 5 Uhr fand im Auswärtigen Amt die Unterzeichnung des Marokko-Kongo» Abkommens statt. Das für die französische Re gierung bestimmte Exemplar wird heute abend nach Paris abgehen. Nach besten Eintreffen werden die beiden Regierungen die gleichzeitige Ber» öfsentlichung veranlassen. * weitere pretzsutzerungen. Die „Norddeutsche Allgemeine". * Berlin, 4. November. (E. D.) Die „Nord deutsche Allgemeine Zeitung" schreibt im Anschluß an die Veröffentlichung des Marokkoabkommens: Das jetzt geschloffene Abkommen geht darauf aus, die bisherigen Reibungen zwischen Deutschland und Frankreich auf dem marokkanischen Boden aus zuschalten. Dies wird erreicht durch eine Ausdeh nung und klare, eingehendere Fassung des Ab kommens von 1909. Frankreich ist es über lassen, die Ordnung in Marokko herzustellen und die in der Algecirasakte vorgesehenen Reformen durchzuführen. Zu diesem Zwecke ist ihm deutscherseits volle Bewegungsfreiheit auf politischem Gebiet zugestanden, zugleich aber auch die Verantwortung für geordnete Zu stände im scherifischen Reich übertragen, und anderer seits sind durch zahlreiche Einzelbestimmungen Kautelen für Freiheit von Handel und Wandel und für die Gleichberechtigung aller Nationen auf dem Gebiete der Warenein- und -ausfuhr, der Lieferungen der Industrie für die öffentlichen Arbeiten, des Bergbaus, des Grund erwerbs und der persönlichen Sicherheit geschaffen. Wir glauben, daß man auf beiden Seiten mit dem Inhalt des Abkommens einverstanden sein kann. Englische Urteile. * London, 4. November. lE. D.) Ein großer Teil der Presse bespricht den Abschluß der Berliner Ver handlungen. „Daily Thronte le" beglückwünscht beide Teile »um Abschluß der annehmbaren Vergleiche. Außenstehende hätten den Eindruck, daß beide Mächte gut abgeschnitten haben. Das Blatt bespricht die Haltung Englands, die durch die Ver- tragspflichten von 1904 begründet ist. Aber England habe in der Marokkofrage leine Schwierigkeiten ge macht und nicht den Störenfried gespielt. „Daily Graphic" schreibt: Keine Partei hätte ohne Kampf bessere Bedingungen erhalten können. Die „Times" begrüßt die Lösung, welche beide Regierungen befriedigend finden, umsomehr, als sie beweis«, daß die englische Regierung die Lösung nicht zu verhindern suchte. „Morning Post" betont den Wert der kolo nialen Erwerbung Deutschlands für den Be- zua von Rohstoffen und als Absatzmarkt für die In dustrie. Die Bedeutung tropischer Besitzungen werde gegenwärtig bester gewürdigt. Deutschland habe durch den Rückgang der Auswanderungen jetzt kein wirkliches Bedürfnis nach Siedelungskolonien. Amerika und der Marokkovertrag. l . 0. London, 4 November. lE. D.) Die „Mor ning Post" hat von ihrem New Parker Korre spondenten die Nachricht erhalten, daß die Re gierung der Vereinigten Staaten nicht ohne weiteres dem deut ch-französischen Marokko- Vertrag ihre Zustimmung geben wird. Diel, mehr wird die Regierung das Abkommen einer ge nauen Prüfung unterziehen; sollten die ameri kanischen Interessen in Marokko nur im geringsten Maße verletzt sein, so werden die Vereinigten Staaten gegen das deutsch-französische Marokko- Abkommen unverzüglich Einspruch erheben. Oss kangasbkommen. Berlin, 4. November. Die .,Norddeutsche Allgemeine Zeitung" veröffent licht über den Inhalt des Kongo-Abkommens fol gende Mitteilungen: Fn Ergänzung des mit Frankreich über Marokko nunmehr abgeschlossenen Abkommens und als Kom pensation für die unserseits Frankreich in Marokko zugestandenen Befugnisse tritt Frankreich im fran zösischen Kongo folgendes Gebiet an uns ab: Das neue Gebiet geht aus vom Atlantischen Ozean am öst lichen Ufer der Bay von Monda. Di« Grenze ver läuft dann zunächst auf deren östlicher Seit« nach der Mündung des MassoliH und von dort nordöstlich nach Spanisch-Guinea umbiegend. Sie schneidet den Foondofluß bei seiner Vereinigung mit dem Dschua, folgt diesem bis zum französisch bleibenden Madjingo und dann weiter geZen Osten bis zur Vereinigung des Ngoko und des Sangha. Hm Norden des Ortes Wcsso südlich dieser französisch bleibenden Stadt, und zwar mindestens 6 und höchstens 12 Kilometer von rhr entfernt, verläßt die Grenze den Sangha, biegt nach Südwesten ab und begleitet das Tal des Kandeko bis zu seiner Vereinigung mit dem Bokiba. Sie folgt nun diesem und spärer dem Likuala abwärts bis zum rechten Ufer des Kongo. Von hier ab bis zur Mün dung des Sangha bildet der Kongo di« Grenz« die 8 bis 12 Kilometer betragen wird. Dann folgt di« Grenze dem Lauf« des Sangha aufwärts bis zum Einfluß des Likuala-aux-herbes, den sie bis Botungo begleitet. Von diesem Orte verläuft die Grenze rn ungefähr gerader Richtung von Süden nach Norden bis Bera Ngoko und biegt dann in der Richtung auf den Zusammenfluß des Udinga und des L-^ye ad, um dem letzteren talabwärts zu sotgen bis zum Ubangi nördlich von Mongumba. Weiter bildet nun der Ubangi die Grenze auf eine Strecke von mindestens 6 bnd höchstens 12 Kilometern. Die Grenze setzt sich in nordwestlicher Richtung fort, erreicht den Pama an einer noch zu bestimmenden Stelle westlich von seiner Vereinigung mit dem Mbi. Die Grenze g:ht dann den Pama aufwärts bis zum Ost-Logone. den sie ungefähr am achten Parallelkreise in der Nähe von Gor6 trifft. Diesem folgt sie von hier ab nach Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schari. — Anderseits tritt Deutschland an Frankreich das zwischen dem Schari im Osten und dem Logoni im Westen gelegene Stück Kameruns ab, nördlich der jetzigen französischen Besitzung, innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Nach dem Austausch der Rati fikationsurkunden des Abkommens begibt sich eine technische Kommission, bestehend aus einer Anzahl Delegierter beider Negierungen, an Ort und Stelle, um die Grenze den vorgenannten Abmachungen ent sprechend festzuleaen. Spätestens acht Monat« nach Beendigung der Arbeiten dieser Kommission soll die Vermarkung der Grenze vorgenommen werden. Der vereinbarte Eebietsaustausch erfolgt auf Grund d«r im Moment des Vertragsabschlusses bestehenden Ver hältnisse. Es gilt dies insbesondere auch für die vorhandenen Konzessionen, bezüglich deren anderseits die beiden Regierungen wechselseitig alle Vorteile und Rechte erwerben, die sich aus den Konzessions urkunden ergeben. Es versteht sich von selbst, daß die Gesellschaften unter die Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit desjenigen Staates treten, dem das fragliche Gebiet durch den Vertrag zufällt. Beide Regierungen räumen sich unter bestimmten Modali- täten das Recht ein, ihre Eisenbahnen gegenseitig durch das Gebiet des anderen zu verlängern. Für Deutschland hat dies die besondere Bedeutung, daß die etwaigen Kamerunbahnen nach dem Ubangi durch geführt werden können. Deutscherseits ist die pacht weise Ueberlaffung kleinerer Komplexe an die fran- zösische Negierung längs des Denue, des Mayo Kebi und weiter nach dem Logoni hin vorgesehen, um so mit die Errichtung einer Etappenstraß« zu ermög lichen. Auch wird die deutsche Regierung d«r fran zösischen Negierung keine Hindernisse in d«n Weg legen, falls sie in Zukunft zwischen dem BenuS und dem Logoni südlich oder nördlich des Mayo Kebi eine Eisenbahn oder Landstraße sollte anlegen wollen, bei der sich jedoch die deutsche Regierung die Mit- Wirkung vorbehält. In Artikel 11 sichern sich di« Regierungen gegenseitig -en Durchyug durch ihr« Gebiete für den Fall der Einstellung der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Ubangi zu. Beide Regie rungen erneuern ausdrücklich die in der Berliner Akt« vom 28. Februar 1885 enthaltenen Bestimmungen über Handels- und Schrskahrtsfreiheikn auf dem Kongo unc, seinen Nebenflüssen sowie auf den Neben- flüffen des Niger. Desgleichen wird ein« dem«nt- sprechende gegenseitige Abgabenfreiheit für den Transitverkehr durch die an den genannten Flüffen gelegenen beiderseitigen Gebiete sestgeleat. Nähere Bestimmungen über den Durchfuhrverkehr bleiben Vorbehalten. Es sind noch besonders auf Gegenseitig keit beruhende Bestimmungen über beiderseitige Trup pendurchmärsche getroffen. Es ist zum Schluffe noch der Fall vorgesehen, daß die Territorialverhältniff« des in der Berliner Kon^o Akt« festgel«gten Kongo- Abkommens in der Zukunft verändert werden können. Die beiden Regierungen werden in diesem Falle so wohl miteinander wie mit den übrigen Signatar- möchten der Kongo-Akte ins Benehmen treten.
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