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Tageblatt Mr Schneeberg und Umgegend is Sonn Jahrgang. Pvft.Zeitmi-»liste Nr. üt»0. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe betreffend Landes Wallum Die von gegenwärtigen Bestimmungen betroffenen Gewerbe werke«, im Betriebe von Bl >rikm esttagen der Leiden Tag« 24 Stunden. Sonntag SS m Sonn- rus aber !M Be- ür den Cele-rammAdreff«! v»Ik»ft«>md Schneeberg. >endS mit stens eine Stunden stunden, s 6 Uhr pätestens Sdienstes sdienstes igen, mit ;ens zur 6 Uhr für den Betriebe der Vor» sowie von ich unter ellt wird, n Sonn- ftgesetzten >ote der serkraft )er Be- orträts, Abends, ir einen pril bis Jahres , Oster- 3 oder ezeiten 105 o »eiter, iselbit »rwaaren rrstellung die Be- Das'Entladmun-Berschie- !vm von Eisenbahnwagen Li»! zu v Stunden. mit «u»nahme der r !«IMrltch1«arr80> i., im amtlichen Lbrtl Men« Zeile m«t»S« tz nach erhöhtem Larij irt und aft, die äftigten r- oder inigung näßiger htigung d ohne treibe- einander folgende Sonn- und Festtag« müssen ohne Unierbrechung und tmThell innerhalb tu» Z«it von 6 Uhr ALrndS -e- vorhe^ehenden Morgens d«S nachsolg«-« Werktage- gewährt werden. »nähme md des ich der sowie j- und erkraft iertage ltages, riBe- beiten, »enden Nachdem bereits im Jabre 1892 di« reich«gesetzlichen Bestimmungen über di« Sonntags ruhe im HandelSgrwerbe in Kraft getreten sind, handelt «S sich jetzt um die Somltagsrnhe ft» eigentlichen Gewerbe. ES verbietet nun 8 105 d Absatz 1^ der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Arbeiter« an So««- und von 8 1056 erlassenen Vorschriften Arbeiter an Sonn- oder F der Arbeitgeber tnnerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den „ , eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimumngen zu 1 und 2 und die auf den Betrieb bezüglichen Vorschriften der erwähnten Tabelle enthält. durch dl , „ find mindchen» Ruhezeiten gemäß 810vo Abs. S oder, mit Genehmigung der unteren BerwaltungSbeh örd«, gemäß S lOdo «Li. 4 I« allen Betrieben, in welchen auf Grund dieser vom BuadeSrath in Gemäßheit ' sagen beschäftigt w nd-m. hat rbetter» zugänglih« Stelle Aus dieser Tabelle folg« hier die auf Betriebsarten» die im amtShauptmaanschaftliche« Bezirke zur Zett vertreten find, bezüglichen Vorschriften: Die in der AuSnahmebewilligung bedingtes Ruhezeiten für einzelne oder zwei auf oder zum -röß- !agS bis 6 Uhr . le mit U> Pst lamm dl« 3-e> 1. Arbeiter», welche mtt dm zur Vornahme der ausnahmsweise gestatteten Betriebs- s arketten erforderliche» HülfSvorrichtu»gen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschine», Be leuchtungsanlagen u s. w), sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105o Absatz S oder, mtt Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 10öo Absatz 4 — oben unter HI. d. Absatz 1 beziehentlich Absatz 2 aufgeführt — zu gewähren. Bezüglich -er «wähnt« Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde gilt da- unter b. Absatz 2 Gesagt«. .. ^8l05o«bs.4 der Gew«rb«ordnung zu gewähr«. )brde für rend des den Nach- derblicher en (Eis, nmungen Mittag- lern: ent, StüüVen, Swnden l fStnnden Die den Arbeitern I Der Reichskanzler ist befugt, Abweich. I ungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezett I zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden I Arbeiter mindestens die Gesammtdauer I seiner auf die zwischenliegenden Sonntage I fallenden Arbeitszeit erreich rn. I Ablösungsmannschasten dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährend« Ruhe muß mindestens das Maß der dm abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe er reichen. kr jeden zweiten »en. Stur dm erfolgt Den Arbeitern Sali«««, Ausbereituugsaastaltm, Brüche« und Gruben, von Hüttenwerke«, „ und Werkstätten, von Zimmer-lähm und ander« Bauhöfe», von Werste« und Ziege leien, sowie bei Bauten aller Art. Betriebe, welche weder hierunter, noch unter das Handelsgewerbe (8 105 k, Absatz 2) fall«, werden von dem Reichsgesetz überhaupt nicht berührt, bezüglich ihrer gelten indeß die Bestimmung« des sächsischen Gesees vom 10, September 1870, d e Sonn- und BußtagS- Feier betreff«-, unverändert weiter; dies gilt insbesondere für die Beschäftigung« im Acker bau, in der Forstwirthschaft, dem Gartenbau, dem Weinbau, dem TranSportgrwerbe, der litte- rarisch« Thätigkett, der Ausübung der schönen Künste, für dm Geschäftsbetrieb der Apothe ker, di« Ausübung der Heilkunde, das Schankgewerb« u. s. w. Zu vergl. unten unter IV.! In denjenigen HandMgewerbeg^, d«« beim Ladenverkauf mrden Waue« Aevdrt-1 mrgS- oder ZurichtungSarLettm Borgmomm« werden, z. B. im Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer, ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftig ung im HllndelSgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der« für das betreffende Hondelsgewerbe freigegebmen Zeit gestattet, diese Arbeiten fall« also nicht unter die nachfolgenden Bestimmungen. I Auf besonderen Anttag darf die unter« Verwaltungsbehörde hiervon Ausnahme» ge statten, wenn di« Arbeittr am Besuche de- sonntägliche» Gottesdienstes nicht gehindert welche« und ihnen au Stelle de» Sonntags ein« vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochen tag gewährt wird. Vergleich« Ausnahmen werd« vo« d«r Königliche« Amtshauptmannschaft in der Regel jedoch nur dann ettheilt werden, wenn die Durchführung der Rah« am zweit«» oder dritten Sonntag mtt unverhältnißmäßigen Opfer» oder mit erheblich« Unzuträglich- keiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde, wa» bei Stellung des bezüg lichen Anträge» nachzuweis« ist. v. Au-uahmen «ach 8 105S -er Reichsgewerveor-a««g. Nach 8 10öä der ReichSgewerbeordnuvg hat der BuadeSrath durch Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 in einer im ReichSgesetzblatt für 1895 Seite 13 ff. veröffentlicht« Tabelle für eine Reihe von Betrieben, in denen Arbeiten Vorkommen, welch« ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatt«, sowie für Betriebe, welch« ihrer Na tur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind oder welche in gewissen Zetten de- Jahre- za einer außerordentlichen Thäligkeit genöthigt find, AuSnahmm zugelassen. Dieselbe» sind, abgesehen von der für jede Betriebsart in der Tabelle gegebene« Begrenzung und dort ge stellten speziell« Bedingungen an folgende allgemeine Voraussetzungen gebunden: Tie den ArSe lern zu aewLhrmde Ruhe t mindestens zu dauern: entw der süc jeden zweit« Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofem an den übrigen Sonntag« Li« Ar beitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden viert« Sonntag 36 Stund«. Nachdem zufolge kaiserlicher Verordnung vom 4. Februar diese» Jahre» da» Inkraft treten der bisher noch nicht in Kraft befindlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung über di« Sonntag-ruh« (88 105» bis 105 k, 105-, 105i), am 1. April di«ses Jahr«s erfolgt, nimmt die unterzeichnete Kvüigliche AmtShauptmannschaft Veranlassung dm wesentlichsten Inhalt dieser Paragraphen, sowie der zu denselben Seitens de» BundeSrath» und der zuständig« ' 'vrden erlassenen Ausführung-Vorschriften, soweit dieselben sür dm diesseitigen Ber- ezirk zur Anwendung kommen werd«, im Folgenden dm Bezirk-eingesessenen mtt dem Hinweis zu genauer Beachtung und Befolgung andurch bekannt zu geben, daß Zuwider handlungen gegm die gesetzlich geordnete Sonntagsruhe, einschließlich etwaiger Neberschrettung der zuaelassen« Ausnahmen, nach 8 146» der Reichsgewerbeordnung mtt Geldstrafe bis zu Ävv Ml., im Unvermögensfalle aber mit Hast bestraft werden. Die -en Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindesten- zu dauem: für da- Weihnacht--, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinan- -er folg«-« Sonn- und F'sttage entweder 36 Stund« oder für jede» der beiden Tage 24 Stunden, für di« übrige» Sonntag« enttveder 24 Stund« ol Jnseraten-Annabm« »r die am Um »Uta, 11 N-r.Lin« «kifchaft für te». an den voratschrieb«« lag« gegeben. »«»wertige »uftrilg« nur etngesantter Manuskript« «acht ff 3. Verkokung--1 Der Betrieb der Koksöfen und Steinkohlendestil-1 von höchst«- dreiß gstündiger lationSanstalt«. I Brenndauer und solcher Oes«, I deren Gase im Bergwerks- oder I Hochofenbetriebe Verwendung! I finden, od. zur Gewinnung von I Nebenprodukten dienen, sowie I der hierzu «rforderl. Apparate. Uta« erscheinend« Nummer bi» Bor» »LchfttLgig« «ufnabme der »nzetg« nie an bemannter Stelle wird nicht im Bor«n»»e»atl«ng. Für Mckgobe N« Nedaction nicht verantwortlich. I Der Bettiehder übrig« Oef« I Die dm Arbeitem zu gewährende Ruhe I während des WeihnachtS., I hat mindestens »u dauem: I Oster- und Pfingstfestes, sowie I entweder 36 Stunden oder für jede» I an zwei auseinander fotzenden I Sonn-und Festtag«, mtt Au-. I schloß derZett von 6 UhrMor- genS bi- 6 Uhr Abends. Der Betrieb der Kohlen wäsche mtt Ausschluß der Zett von.6 Uhr Morgens bis 6 Uhr l ! ALendS, sofem während -«I üLrtzrn Zett der Betrieb derl KokSSfm zugelaff« ist. I Dauer und Beginn der Ruhezeit. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jrden Sonn- und Festtag 24, sür zwei auf einander fotzende Sonn- und Festtage 36, für das WeihnachtS-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden zu dauern. Die gesttz'lche Ruhezeit beginnt um 12 Uhr Nachts und hat bei zwei auf einander fol- genden Sonn- und Festtagen mindestens bis 6 Uhr Abends des zweiten TagrS zu dauern. In Betrieben Mit regelmäßiger Tag. und Nachtschicht kann die Ruhezeit schon um sechs Uhr Abends des vorhergehend« Werk ages und muß spätestens um 6 Uhr Morgens des Sonn- und Festtages beginnen, wenn sür die auf den Beginn der Ruhezeit folgend« 24 Stunden der Betrüb ruht. m. Ausnahmen von ter Sonntagsruhe. Von der Verpflichtung zur Sonntagsruhe find folgende, IheilS im Gesetz selbst vorge- schrieben«, thellS für zulässig erklärte und von den zuständigen Behörden gestattete Ausnah-1 m« nachgelassen. 4. Ausnahme» nach 8 105« -er Reichsgewerbeordnnng. Nach 8 105 o der Gewerbeordnung finden die Bestimmungen über di« Sonntagsruhe I keine Anwendung: 1., auf Arbeiten, welche in Nothfällm oder im öffentlichen Interesse unverzüglich! vorgenommen werden müssen; ! 2., für einen Sonntag auf Arbeit« zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschrie-j bene« Inventur; l 3., auf die Bewachung der Betriebsallalei, auf Albeiten zur Reinigung und Jn-I standhaltung, durch welch« der regelmäßge Fortgang des eigenen oder eine-! fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten von welchen die Wiederauf»! nähme de- vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofem nicht diese Arbeiten an Werktag« vorgenommen werden können; i 4., auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoff« oder des! Mißlingens von Arbeiteerzeugnissen erforderlich sind, sofern^ nicht diese Arbeit«! an Werktagen vorgenommen werden können; f 5., auf die Beaufsichtigung deS Betriebes, soweit er .nach Ziffer 1—4 an Sonn- und Festtag« stattfindet. Jeder Gewerbetreibmder, welcher indiß Arbeiter an Sonn- und Festtag« mtt Arbeiten I d«r unter 1—5 aufgeführt« Art beschäftigt, hat indeß ») ei« Berzeichnist anzulegen, in we'cheS sür jeden einzeln« Sonn- und Festtag die! Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorzunehmen-! oen Arbeit« «inzutragen find, de, letzter« Eintrag ist so speziell zu machen, daß geprüft werd« kann, ob die Arbeit ihr« Art nach unter Z ff« 1—5 fällt. Da» Verzeichniß für welche» da» von dem Kvriglichm Ministerium empfahl«« Formular I — hergest«llt in Ler Rammtng'schen Druckerei zu Dresden, große Schießgass« 4 — benutzt werden kann, ist auf Erfordern der Ort-polizeilebörd« (Königliche AmtShauptmannschaft) od«! -er Beamten der Königlich« G«w«beinspeetion jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Die unter-! laffene od« unrichtige Führung des Verzeichnisses wird nach 8 149 Ziffer 7 d« Gewerbe- ordrmng mtt Geldstrafe bi- zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mtt Haststraft bis z«! acht Tag« bestraft. d) Außerdem hat d« Gewerbetreibende, fall» die unter Ziffer 3 und 4 aufgeführt« I Arbeiten läng« al» 3 Stund« dauem oder di« Arbeiter am Besuche de» Gottesdienste»! hindern, jeden Arbeit« entweder an jedem -ritte» Sonntage voll« 36 Stund« od« a«! jedem zweit« Sonntage mindestens tn d« Zett von 6 Uhr Morgen» Li» 6 Uhr Abend»! von d« Arbeit frei zu lass«. s ÄW."' Ak-ia-l Nr die Königs und städtischen Lehörden in Aue, grünhain, Hartenstein, Johann- georgenstadl, Lößnitz, Neustädtch 8chneeberg, 8chwarzmberg und Vildenset«. Gattung d« Beiriebe. Bezeichnung der «ach 8 >0S ä zugelassenen Arbeiten. Bedingung«, unter welchen die Arbeit« gestattet werd«. i. 2. 3.