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ch- tirt und ür allein » May oßberg. In , niedere ende Ei- ^/33, n, rwährtes leichtern, hen und iberg. cht 170— n (160 — Gerste 5 Rgr., Thlr. 22 zr. bis 4 »gr. thlr. 15 Rgr. bis ,r. 5 Pf. ;r. bis I 3 Thlr. ! bis 7« :agt loco o 42 bis M loco lr. Oel- . loco 17 80 pEt. g:. Kühl 5 14 tu eil 3 eslsaer nock 97^ HS« »S und Wochenblatt für' " F Frankenberg mit SachfeWurg und Umgegend. 37. Sonnabends, den 9. Mai. 1837. Bekanntmachung. In Folge der von dem König!. Ministerium des Innern neuerdings vorgenommenen anderweilen Regulirung der thierärztlichen Bezirke, wonach jede Amtshauplmannschaft einen für sich abgeschlossenen lhierärztlichen Bezirk bilden und ihren eigenen Bezirksthierarzt erhalten soll, sind noch zwei BezirkS- rhierärzte, der eine für die Amtshauptmannschafte Borna, im RegierungSbtzsrke Leipzig, mit dem Wohnsitze in Borna, der andere für die Amlshauptmannschast Pirna, im Regierungsbezirke Dresden, mit dem Wohnsitze in Pirna, anzustellen. . Indem Man solches erhaltener Anweisung gemäß hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten bringt und dabei sowohl auf die Bestimmung 8 11 unter 2 der Verordnung, die Errichtung einer Commis sion für das Velerinärwesen betr., vom 14. Juni 1856, aiS darauf aufmerksam macht, daß nur ge prüft« Lhierärzte als Bewerber um jene Stellen zugelaffen werden können, wird zugl«ch bemerkt, daß alle diejenigen, welche bei der Wahl berücksichtigt zu werden wünschen, ihre dlesfallsigen Gesuch« unter Beifügung der das wissenschaftliche Studium der Thierarzneikunv« und die zeitherige pxnkttsch» Ausübung derselben nachweisenden Zeugnisse bei der unterzeichneten König!. Commission binnen Lier Wochen und spätestens bis ' > : ; - zum I. Juui -. I. schriftlich einzureichen haben. . , 7 Dresden, den 27. April 1857. Königl. Commission für daS Deterinärwesen. 2«- Hansch,». Bekanntmachung, die Functionen der Nachtwächter rc. betreffend. Wir finden uns veranlaßt, zur Warnung auf Folgendes hinzuweisen: Die Nachtwächter haben außer anderen Verpflichtungen auch die, während der Nacht aut Ruhe und Ordnung zu sehen und etwaigen Ruhestörern Ruhe zu gebieten, nach Bestien dieselben zu arretiren ünd zur Haft zu bringen. 7 - Wer dahex dem Ruhegebot oder dem Arreturversuch Seilen eines Nachtwächters nicht Folge leistet und sich dabei in widersetzlichen Wgrten oder Handlungen vergeht, säüt unter dl« Bestimmungen s-et. 142 des Strafgesetzbuches, welche wie folgt lauten: , , , „Wer sich Per Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen oder von obrigkeitlichen oder richterlichen Verfügungen mit Anwendung von Gew.all odxr Bedrohung mit solcher.gegen Civil- oder Militärpersonrn, welche die Vollziehung vermöge ihres AmteS oder desondzrHr Befehle zu bewirken haben,, oder gegen Diejenigen, welche auf deren Aufforderung ihnen Beistand leisten, widersetzt, ist mit GefäugniH biS zu 2 Jahren oder ArheitiS- ' - hayS bis .zu S Jahre« z« bestrafe«. -- . - ..-4 -- . ,'j 4;",' ' Fr-nkenberg, am 6. Mai 1857. - , - ' ,, ./D e r., .G.t.a d,t r a t h. 1 Meltz«ss, Bürgermeist^ 3utettigenä-