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UchM MÄch W«M, Wl, Mesich M die ßMeün. ArntsbL'clLL für die Kgl. KinlshauvünamMaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags I?. Ubr angenommen. Nr. 80. Dienstag, den 8. Oktober 1889. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Gerichtslokalitäten bleibt das unterzeichnete K. Amtsgericht Sonnabend, den 12. Oktober d. I. geschloffen. König!. Amtsgericht Wilsdruff, -m s. o-wb-r iss». Bekanntmachung. Der diesjährige hiesige Herbstmarkt wird Donnerstag, den 17. und Freitag, den 18. Oktober abgehalten. Wilsdruff, am 26. September 1889. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesehss zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderath eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen ausgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworenen- amte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 10. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 16. dS. Mts-, bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderath- schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sub ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, den 7. October 1889. Der Stadtgemeinderath. Dicker, Brgmstr. Gerichtsverfassuugsgesetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre hab<n; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbcamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religions diener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Gejchworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsverfasiungsgesetzes vsm 27. Januar 1877 u. s. w. enthalten-, vom 1. März 1879. 8 24 . Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirector der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptlcute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehöroen der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften auS- genommen sind. B ekanntmach un Alle diejenigen hiesigen Gemeindemitglieder, welche das hiesige Bürgerrecht noch nicht erworben haben, aber nach der Beilage sud S unter 2 hierzu verpflichtet sind, wollen sich behufs Erlangung desselben nunmehr sofort und bis spätestens den 25. Oktober dieses Jahres bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Mark in der hiesigen Rathsexpedition anmelden. Wilsdruff, am 7. Oktober 1889. Der Stadtg meinderath Ficker, Brgmstr. D Nach 8 17 der revidirten Städteordnung sind 1 ., zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1-, die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das 25. Lebensjahr erfüllt haben,