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174. Jahrg. Donnerstag, den 4. November 1S1S. Nr. 127. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. V) K Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch - I I I Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerit. G Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr das Königliche Amtsgericht und den StadtrM Forstrentamt zu Tharandt. WMtt für Wvmff JnserttonSprciS 1b Psg. pro fünfaespaltene Korpuszev«. UNÄ 7 Außerhalb des AmtSgerichtsbezirks Wilsdruff so Psg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tag« vorher bis mittags 11 Uhr angerwAMP». , Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich lO Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expeditton 1,30 Mch , Wch die Post und Ich» unsere LandauStrLger bezogen ? Mk. Wr die Königliche »mt»^ mptmannschast Mritzen, ;u Wilsdruff sowie Mr das König- rokalbl,« kür Milsckruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Hkrzo^walde mit Lahberg, Huhndorf, Pausback Kesselsdorf Kleinschönbera Klivvhausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Aoitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrßlE bei Wilsdruff, Noitzsch, Rothschinberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneber^ Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wüdberg, Zöllmen. Nit lsirstitkr »>che«tlichtr illußrierter Keilte „Welt m Bild" v»d »„»tlicher Keila,e ,Fasere Kemal-. , Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die A-daktton verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Amtlicher Teil. fleisck u. fettverbrauck. Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28 Oktober lßlö zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs noch besonders zur Veröffentlichung. Al-iß-n u. Wilsdruff, am 2. November Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Sta-trat. Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. Vom 28. Oktober s9s5. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Blaßnahmen usw. vom H. August (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 l- Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teil weise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marine verwaltung. 8 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Er frischungsräumen dürfen Montags und Donnerstags Fleisch, wild, Geflügel, Fisch und sonstig- Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und 2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. s oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 8 2. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Aalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Gel, Aunstsp-is-- fclte aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett. 8 4- Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieserVerordnung unterliegenden Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitct, feilgehalten oder verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts aufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer sowie die vyn ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 8 s. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver hältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Uenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ent halten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen anszuhängen. 8 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: s. wer den Vorschriften des tz l oder des tz 2 zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den in tz 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; H. wer den nach A sO erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 8. Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Ver eins- und Erfrischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Be folgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder den dazu erlassenen Ausführungsbestimmnngen auferlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet di- höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 9- Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereinigungen An wendung. 8 w- Die Laudeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbe hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, an Stelle der in den ßß s und 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen sowie Aus nahmen von den Vorschriften in den Aß s bis 3 zu gestatten. 8 u. Diese Verordnung tritt mit den, s. November sHsS in Araft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, am 28. Oktober sßsS. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Verordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915. (R. G Bl. S. 7sq fg.) Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadlrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die polizeilichen Befugnisse nach H H werden in den kleinen und mittleren Städten den Bürgermeistern, in den Landgemeinden den Ge- meindevorständen übertragen. Die Aeberwachungsbefugnis der Landgendarmerie wird hierdurch nicht berührt. Die Vereidigung beauftragter Sachverständiger nach A 5 erfolgt in den Landbezirken durch die Amtshauptmannschaft. Ausnahmebewilligungen nach A sO bleiben dem Ministerium des Innern Vorbehalten. Dresden, am 30. Oktober sßsZ. Ministerium des Innern. Donnerstag, den 4. November 1915, abends 7 Ahr Mennicke Sitzung äer StaStverorüneten. Die Tagesordnung hängt im Rathaus- aus. Wilsdruff, am 3. November sßsS. Der StadtverordneLenvorsteher. portsetrung äes amtlicken Teiles in äer Neilage Das gvoHe Völkevvingvn Baumwerounoeien ennviaem wiro: am oer srergeworvenen Donau werden wir den Bulgaren und Len Türken alles liefern, westen sie benötigen, und aus Kleinasien, Ler Türkei und Bulgarien alles empfangen können, was diese uns von ihrem Überfluß an lebendem Vieh, Getreide, Nahrungsmitteln, Kupfer, Wolle, Baumwolle, Leder und anderem Rohmaterial für die Kriegsindustrie überlasten können. Unsere Vorräte werden sich also in angenehmer Weise „strecken" lassen, diesmal aber durch wirklichen Zu wachs, nicht durch mehr oder weniger minderwertige Er satzmittel. Schon find Abgesandte der von unserem Reichs amt des Innern eingerichteten Getreide-Einkaufsgefellschaft in Sofia eingetroffen, wo sie unter weitgehendem Ent gegenkommen der bulgarischen Regierung ihre Arbeit auf- aenommen baben. Der freie Menschen- und Warenverkehr mir Bulgarien uno saunt auw mit oer -r,urrer m ano schon im Gange; warten wir ab, wie unsere Feinde ihn uns wieder unterbinden wollen. Anspruchsvoll, wie die Zentralmächte nun einmal sind, haben sie es aber auch auf die Bahnverbindung Belgrad—Sofia abgesehen. Sie führt über Nisch, die zweite Hauptstadt des Landes, und mm erfahren wir, daß deren Außenforts bereits unter dem Feuer der bulgarischen Kanonen stehen, die von Pirok und von Knjazeoac her ihre laute Stimme erschallen lsssen. Auch im Norden müssen die Serben, von der Armee Mackensen unablässig bedrängt, ihren Rückzug ohne Umterlaß fortsetzen, so daß der Zeitpunkt, wann sie von dieser Hauptverkehrs ader ihres Landes völlig abgedrängt sein werden, sich schon mit einiaer Silberbeit norausbereckmen Der freie vonauweg. Den Durchmarsch durch Bulgarien wollen Engländer und Franzosen uns streitig machen, wenn sie auch noch nicht recht zu wissen scheinen, wie sie das anstellen sollen. Inzwischen ist aber bereits, zum ersten Male seit Beginn des Weltkrieges, ein ungarischer Donaudampfer von Orsova am Eisernen Tor kommend, in Widdin eingetroffen, die Schiffsverbindung mit Bulgarien also in aller Form aus genommen worden. Der Dampfer, der u. a. auch den Herzog von Mecklenburg an Bord hatte — denselben, der bei Kladova die erste bulgarische Offizierspatrouille empfing und festlich bewirtete — wurde in Widdin mit großem Jubel begrüßt. Er ist der Vorbote des geregelten und lebhaften Verkehrs, der sich nunmehr zwischen uns und unseren