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Ulesaer D Tageblatt 107 5». J«hrg Dienstag, 11. Mei 1897, MenVS 1742 Is. H- Brehm. Mke. 1611 L. Schwedisch - Norwegischen und Bürgermeister a. D. Max Klötzer in Blasewitz Wlthr. Harn, Biceconsul des König!. TeneralconsnlatS in Dresden 300 M. 1000 - betrügt, Bekanntmachung. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen und Jmpfrevifion« des hiesigen JmpsbeztrkS (Stadt und Rittergut Riesa mit Vorwerk Giihlis) werden an nachgenanntm Blagen und zwar am 14., 17., 21., »4., 28., S1. Mai und 4. Juni dfS. IS. BarmittagS » Uhr die Erstimpfungen und am 14 , 17., 21., 24., »8. Jnni und 1. Juli df-. IS. BarmittagS S Uhr die Wieder-Impfungen »argen»«»« »erden. Die Erstimpfung« find« im Gasthofe „zum Kronprinz" Hierselbst, die Wieder-Impfung« in d« Schul« statt. Die Eltern, Pfiegeeltern und Vormünder der impfpfltchtigen Kinder werden hiermit anfgesordert, die Impflinge zu den oben festgesetzten Terminen in den genannten Jmpflokalen vorzustellen. Befreiungen von der Impfung sind durch in den Impfterminen vorzulegende ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. De» Elter» und Erziehern der zum ersten Male impfpflichtigen Kinder ist eS freigestellt, die letzteren an den Impfterminen in der Wohnung des JmpfarzteS, Her« Sanitätsrath Kr. »sst. Haymann, Hauptstraße Nr. 61, 2. Etage, Nachmittags von 2—3 Uhr zur Impfung vorzustellen. Für die Erstimpfungen »erde» besondere Borladnng« ergeh«. Die Impflinge müssen mit rein gewaschenem Körper und in reinlicher Kleidung zur Impfung gebracht werden, widrigenfalls dieselben zurückgewiesen werden. Die Impfungen erfolgen unentgeltlich. DaS Jmpfgesetz vom 8. April 1874 enthält in 8 14 folgende Bestimmung: .Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung ent zogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft." Auf diese Bestimmung wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Riesa, am 11. Mai 1897. Der Rath der Stadt * «oeters Bekanntmachung, das Verbot des Tabakrauchens in den Waldungen betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft findet sich veranlaßt, daS von ihr be reits früher durch öffentliche Bekanntmachung vom 20. Juni 1884 (Nr. 75 deS Riesaer Amtsblattes vom Jahre 1S84) ausgesprochene Verbot deS CigarrenrauchenS und deS Rauchen» au» »ff«« Pfeifen in Waldungen hiermit in Erinnerung zu bringen mit dem Bemerke«, daß auch da» Wegwerfen von kigarrenresten, das AuSklopsen von Pfäfen, ingleichen da» An» zünden und beziehentlich Wegwerfen von Zündhölzchen und Zündschwamm in Waldungen außer halb der öffentlichen Fahrstraßen hiermit ausdrücklich verboten und a« den Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haftstrafe geahndet werden wird. DaS Rauchen auS geschloffenen Pfeifen bleibt bis auf Weiteres gestattet. Hierbei wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 309 deS Reichsstrafgesetz buches derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Maldbrand oder einen Brand von Feld früchten herbeiführt, mit Gefiinguiß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft wird und daß es nach 8 368,, desselben Gesetzbuches bei Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen verboten ist, an gefährlichen Stellen, in Wäldern oder Haide«, Feuer anzuzünden. Großenhain, am 8. Mai 1897. Die Königliche Amtshauptmannschast. V. Wilucki. Da» Mesa« Tageblatt erscheint jeden Lag Abend» mit Ausnahme der So««- und Festtag«. Bierteljtlhrllch« vegaßsprei» bet Abholung tu den Arpeditiou« tu Ries« «ad Stmhl» ob« durch uns« Lrlgrr frei tu» Hau» 1 Mark SO Pfg., bet Abholung am Schalt« der katserl. Postimstattm I Mmk 2ö Psg., durch den vrtestrtig« fret tu» Hau» 1 «art SS Pfg. >««1»«» Amah« sttr di» Mann« HM Ausgabetages bl» «ormtttog 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich dr Riesa. — Geschäftsstelle Kasta«t«»straß» VS. — Für dt» Redaktion verantwortlich: -ermann Schmidt in Ries«. Bekanntmachung. Herr Paul LauebertS in Halenbrnnn beabsichtigt, in dem uxter Fol. 131 de» Grund- und Hypothekenbuch» für Langenberg gelegenen Grundstücke eine Glasfabrik zu errichten. In Gemäßheit 8 17 der Rekchsgewerbeordnung — in der Fassung vom 1. Juli 1883 — wird die» mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hier gegen, soweit sie nicht auf besondern Privatrechts-Titeln beruhe», bei deren Verlust bin«« 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung au gerechnet, aklhier anzubringen. Großenhain, am 8. Mai 1897. Die Königliche Amtshauptmannschast. ». Wilucki. Auf Fol. 299 des Handelsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht ist heute auf Grund der Anmeldung vom 17./20. April 1897 und des Gesellschaftsvertrages vom 24. März 1888 die Firma Kreditanstalt für Industrie und Handel, Filiale Riesa, Zweigniederlassung der in Dresden unter der Firma Creditanstalt für Industrie und Handel bestehende« Aktiengesellschaft eingetragen, sowie »eiter verlautbart worden, daß die Inhaber der Aktien der genannten Gesellschaft Inhaber der Firma sind, daß da» Grundkapital Zehn Millionen Mark, zerlegt in 5190 Neu-Aktien zum Betrage von je und 8443 dergleichen Lit. B. - - - - daß der Barftand der Gesellschaft aus den Herren Heinrich Theodor besteht und daß die Herren Richard Börner und Ott» Eiseureich für die Zweigniederlassung Prokurist« mit der Beschränkung sind, daß sie die Firma nur gemeinschaftlich zeichnen dürfe«. Weiter wird auszugsweise a«S dem Gesellschaft-Verträge Folgendes bekannt gemacht: Gegenstand deS Unternehm«- ist, die Industrie und den Handel im wei testen Sinne, den Ackerbau mit etngeschloffe», zu fördern und insbesondere das Bank geschäft zu betreibe«. Die Akti« lauten auf den Inhaber. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Directoren, welche vom AufsichtSrath ernannt »erde». Zur Gültigkeit der Unterschrift ist, wenn der Vorstand nur auS einem Director besteht, dessen Handzeichnung und, wenn mehrere Direktoren functioniren, die Handzeichnung von zwei Directoren, bez. ihrer Stellvertreter, oder eines bez. stellvertretenden Direktors mit einem Prokuristen erforderlich. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den AufsichtSrath und zwar durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen ReichSanzeigcr dergestalt, daß zwischen dem Tage de» Erscheinen» der Bekanntmachung und dem Tage der Generalversammlung eine Frist von mindesten» 18 Tag« mitten inne liegen muß. Ale von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachung« erfolgen durch den Deutschen ReichSauzeiger. Die Bekanntmachungen erfolgen in der Form, daß, wenn dieselben vom Vor stände auSgehe«, dessen Mitglieder, wenn die Bekanntmachungen aber vom AufsichtSrathe au»- gehe«, dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter der Firma der Gesellschaft ihren Namen beifügen «. Der A»fstchtS«th besteht au» folgenden Herren: Kammerherr LaniS »an Stieglitz in Dresden, Gmeral-Eonsul Arthur Ros«era«tz in Dresden, Fabrikbesitzer Otto Bork»»-« in Dresden, Bankdirektor Earl Ehrambach in Berlin, - Rentier Georg Dinger in Dresden, Rechtsanwalt Ferdinand Gerlach in Dresden «ad Fabrikant Gustav Krieg in Leipzig. Riesa, am 10. Mai 1897. «öni-liches Amtsgericht. Heldner. dreitägigen Rundreisekarten genießen die gleiche Gültigkeits verlängerung. Betreffs der durchgehenden Rückfahrkarten im Verkehre mit Stationen der preußischen StaatSeijenbahnen greift die Vergünstigung mit der Beschränkung Platz, daß im Preußischen Bahnbereiche die Rückreise schon am 10. Juni anzulreten ist, während sie im Sächsischen Bereiche noch in der oben angegebenen längeren Frist ausgeführt werden kann. Inwieweit die durchgehenden Rückfahrkarten im Verkehre mit Stationen noch anderer als der preußischen Staatseisen- bahnen eine Gültigkeitsverlängerung auf den fremden Bahn« genießen, ist au- der demnächst auf den Stationen zum An sälage kommenden Bekanntmachung zu entnehmen. — ES dürfte wieder an der Zeit sein, vor Beschädigung von Bäumen durch Abbrechen von Zweigen und Aesten, so wie vor dem unberechtigten Betreten von Aeckern und Wiesen zu warnen. Die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern durch Abbrechen von Zweigen und dergleichen wird nach 8 303 des Reich-stras-gesetzbuchcS mit Geldstrafe bis zu Oertlichrs mW Sächsisches. Riesa, 11. Mai 1897. k—* Zur Erleichterung des Pfingst-Persouenverkehreä gelten i« Bereiche der Königlich sächsischen Staatseisen, bahn-verwaltung die am 4. Juni d. I. und an den folgen de« Tagen gelösten gewöhnlichen Rückfahrkarten von tarif. mäßig kürzerer Dauer bis einschließlich 13. Juni d. I. Die Rückreise ist spätestens an diesem Tage anzutreten. Die n«d Anzeiger Meblatl >id Atyelgn). rAepmumAdwss, A 6 1* »U FmGwchp«, -.rageblntt«. Rief«. HAT 4 4 TTH «r. 20. ter König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgericht- und deS StadtrathS zu Riesa Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Großenhain wird der Weg von Leutewitz nach Ries« wegen Abtreibung einer Unhöhe vom IN» bi- 4b. Mat für schweres Fuhrwerk und «egen Ausbringen von Maffenschutt in der Zeit vom NQ. -iS KV. ffKai für den Fährverkehr gesperrt und letzterer in vorgenannter Zeit über Heyda resp. Poppitz verwiesen. Leutewitz, den 10. Mai 1897. Klotzsche, Gem.-Borst. Vie «uf Montag, den 17. dies. Mon., vor«. 11 Uhr, im v»r»«lS Naunttmnschen Gnmdstücke in vl««bitz «nber«umte Versteigerung ist imsgehohe«. Ries«. 10. M«i 1897. * Der ver.-VsRr. bei« Kgl. Amts-erichte. Sekr. Eido«.