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IWpauer W TagMM und Anzeiger s,wi«v°n°llmPostanst°ltt«°«gm°mmm Wockeublatt f«r Aschopa« ««- Am«eaend Tageblatt «ud A»»etg«r" ist da, zur lSerSsseuMchmtg der «lM m Bekanntmachtmgen de» Finanzamtes Zschopau — Bank tonte«: Er-g< amtlichen Belarmtmachuugen Zeitung für die Orte: «rumhermeritdori, Waldkirchen, BLrnichr«. Hohudert, DMschthal, Weißbach, Dittersdorf, Vorn«, Dittmannsdorf, Mtzschdors, vcharfenstein, Schlößchen Porschendork 199. Iai»«S«»nS U-. ISS Ehefchkieftung im Ramen des ReiGeS EinyeiMGeS grotzbeutfGeS EhereGt Die Sicherungen her Familie Die Begründung -es neuen Ehegesetzes und de, StadtratS M Zschopau behördlicherseits bestimmte Blakt krokontor Zschopau Nr. »; Postscheckkonto: Leipzig Nr. 42384- Anzeigenpretse: Die 4« mm breite Millimeterzeile 7 Pfg,; die 93 mm breite Milltmeterzeilr im Textteil 2S Pfg^ Nachlaßstassel 8 Zissev- und RachweiSgebühr 2L Pfg. zuzügl. Port» tige Gründe versagt wird. „. Eine Befreiung von dem Eheverbot soll setzt nur noch versagt werden, wenn schwerwiegende Gründe der Ehe cntgcgensteheu. Hierdurch wird tlargestellt, daß die Tat sache des Ehebruchs allein noch nicht genügl, um eine Ehe- schlicßung der am Ehebruch Beteiligten dauernd zu verhindern. Das Verbot wird vielmehr nur dann aufrechtzuerhalten sein, wenn weitere schwerwiegende Umstände, z. B. mangelnde Erb- gcsundheit oder ein allzu großer Altersunterschied die neue Ehe unerwünscht erscheinen lassen. Eheschließung nur vor dem Siandesbeamten Die Formvorschriften des BGB. über die Eheschließung sind im wesentlichen unverändert übernommen worden. Neu- ausgenommen wurde nur die Bestimmung, daß eine Ehe nur zustande kommt, wenn die Eheschließung vor einem Standes beamten stattgesunden hat. Jede vor einem Standesbeamten geschlossene Ebe trägt zum mindesten den Keim der formellen Gültigkeit in sich. Erfolgt innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach einer Eheschließung, die an sich gegen die Formvorschristen verstieß, keine Nichtigkeitserklärung und haben die Ehegatten während dieses Zeitraumes als Ehegatten miteinander gelebt, so wird die Ehe als von Anfang an gültig angesehen. In dem neuen Gesetz kommt es mithin nicht wie bisher ent scheidend aus die Eintraguug der Ehe in das Heirats register, sondern ans die Mitwirkung des Standes beamten an. Kinder aus nichtigen Ehen gelten als ehelich Die Begründung betont weiter, es könne grundsätzlich nicht als gerechtfertigt angesehen werden, die Kinder aus einer nich tigen Ehe unter den Verfehlungen ihrer Eltern leiden zu lassen, indem man ihnen die rechtliche Stellung ehe licher Kinder vorenthält. Das muß in der Regel auch dann gelten, wenn die Eltern bewußt einem bestehenden Ehe verbot zuwider geheiratet haben. Ausgenommen hier von sind aber die Nichtigkeitssälle des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und dre deutschen Ehre und des Ehe- gesundhcftsgesetzcs sowie die Fälle der Namens- und Staats- angeliörigkettsehe. ,Zft eine Eheschließung', heißt eS in de» Begründung, „von den Ehegatten unter bewußter Zuwider handlung gegen wichtigste völkische Belange durch unlauter« und betrügerische Mittel erschlichen worden, ko soll die au» fretaemacht, um die nach bisherigem österreichischem Recht von Tisch und Bett geschiedenen Ehen, deren Zahl in die Zehntausende geht, endgültig zu lösen. Die Beseiti gung des Nechtssatzes von der Untrennbarkeit katholischer Ehen schafft endlich auch die Voraussetzung für die Beseitigung des bitteren Unrechts, das am deutschen Volke Oester reichs durch die Behandlung der sogenannten Dispens- eben begangen wurde; die Zahl dieser Ehen wird derzeit auf etwa 50000 geschätzt. Uebcr diese für das Land Oesterreich lebenswichtigen Fragen hinaus ist das nunmehr für das ganze Reich einheitliche Ehescheidungsrecht aus neuen Grundlagen aufgebaut. Ziel dieser Neuregelung deS Scheidungsrechts ist es, der überragenden Stellung, die die Ehe als Grundlage des völkischen Gemeinschaftslebens in der nationalsozialistschen Rechtsordnung einnehme» mutz, gesetzgeberischen Ausdruck zu verleihen und so die Achtung vor der Ehe noch zu stärken, zugleich aber die Auflösung solcher Ehen aus anständige Weise zu ermöglichen, die für die Volksgemein schaft wertlos geworden sind. Alte und neue Ehescheidungsgründe Von den bisherigen besonderen Scheidungsgründen ist der Ehebruch beibehalten. Zu ihm tritt als neuer Schei- dungsgrund die Verweigerung der ,F o r.'.p s l a n - zung; danach kann ein Ehegatte Scheidung begehen, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nach- kommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwcndet oder anwenden läßt. Im übrigen kann die Scheidung begehrt werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Ehever fehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhallen die Ehe so tief zerrüttet hat, daß die Wieder- Herstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht er- wartet werden kann; wer sich jedoch selbst einer schweren Ehe verfehlung schuldig gemacht hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grunde dem gesunden Volksempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Neben diesen Scheidungsgründen, die ein Verschulden vor- aussetzcn, führt das Gesetz in viel weiterem Umfang als bisher solche Scheidungsgründe aus, die zur Scheidung unabhängig von dem Verschulden eines oder beider Teile führen können. Künftig ist die Scheidung auch dann möglich, wenn ein Ehe- gatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch ein Verhalten zer stört hat, für das er wegen seiner krankhaften geistt- gen Veranlagung, z. Ä. wegen Hysterie, nicht verant wortlich gemacht werden kann. Die Geisteskrankheit eines Ehegatten ist, abweichend vom bisherigen Recht, Schei- dungsgrund ohne Rücksicht daraus, wie lange die Erkrankung wahrend der Ehe schon dauert. Das gleiche gilt von dem Im Reichsgesetzblatt vom 8. d. Mts. ist unter der Neberfchrift „Gesetz über die Vereinheitlichung des RechtS der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oester reich und im übrigen Reichsgebiet" ein neues gro tz- deutsches Ehcgesey verkündet worden. Die weit tragende Bedeutung dieses vom Führer und Reichs- kanzler und vom Reichsminister der Justiz unterzeichneten umfangreichen Gesetzeswerles wird durch zwei Tatsachen «ekennzeichnct. Zum ersten beseitigt das Gesetz mit einem Schlage die schweren Mitzstände, die sich im Lande Oester reich aus den starren dogmatisch-kirchlichen Bindungen »es dortigen Eherechts ergeben hatten und die dort über sen Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öffent liche Leben zu vergiften drohten. Znm anderen aber unter- lieht daS Gesetz auch das bisher im Altreich geltende «echt der Eheschließung und der Ehescheidung aus Anlaß einer Ausdehnung auf das Land Oesterreich ein- chnetdenden Aenderungen, durch die schwerwiegende Niängel der Regelung deS Bürgerlichen Gesetzbuchs aus- zeschaltet und die Grundlagen für eine künftige ab schließende Gestaltung des nationalsozialistischen Ehe- und Familienrechts geschaffen werden. DaS neue großdeutsche Eherecht kennt nur eine Form der Eheschließung: die im Namen des Reiches zu vollziehende Trauung durch einen Standes- beamten. Damit wird in der deutschen Ostmark' der für die nationalsozialistische Staatsführuna nicht länger erträgliche Zustand beseitigt, daß die Mehrzahf aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staates als des Repräsentanten völkischen Wollens allein durch den Priester geschlossen wurde und daß je nach der Konsessionszugehörigkeit oder dem Religions- bekenntniS der Verlobten verschiedene Vorschriften über die Voraussetzungen und die Form der Eheschließung galten. Darüber hinaus kommt aber schon in der Tatsache, daß die Trauung künftig im Namen des Reiches vollzogen wird, klar zum Ausdruck, daß es sich bei der Eheschließung nicht um eine» privatrechtlichen Vertrag der Ehegatten, sondern um einen vom völkischen Standpunkt höchst be- deutsamen Akt handelt, dessen Voraussetzungen und Wirkungen darum auch wesentlich durch völkische Belange bestimmt werde« müssen. Oie Eheverbote Noch deutlicher tritt dies in dem Abschnitt des neuen Gesetzes hervor, in dem die aus Gründen der völkischen pronung erlassenen ^Eheverbote' nunmehr vollzählig Md in übersichtlicher Form zusammenaesaßt sind, wobei die ms dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der wutschen Ehre und aus dem Gesetz zum Schutze ver Erbgesunv- seit ves deutschen Volkes beruhende Eheverbote wegen Vlutsverschtedenheit und wegen Mangels der khetauglichkeit an erster Stelle ausgcführt werden. Die in den vorerwähnten Grundgesetzen des nattonal- ozialistischen Staates zum Durchbruch gelangten Gedanken jaben auch den übrigen Teilen des neuen Eheschließungsrechis veitgehend ihr Gepräge gegeben. Dies gilt insbesondere von -en Vorschriften des neuen Gesetzes über die Geltend machung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe, -ie in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. So kann sich in Zukunft jemand mehr aus die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange licht die Ehe durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für und legen alle für nichtig erklärt worden ist. Eine Nichtigkeitsklage sann auch in den bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten siichtigkeitsfällen nur von dem Staatsanwalt und wn den beteiligten Ehegatten erhoben werden, nicht nehr dagegen von einem beliebigen Dritten, der an dem bestand oder Nichtbestand der Ehe lediglich aus privairechi- tichen Gründen interessiert ist. Die Folgen der Nichtigerklärung /iner Ehe sind fe nach der Schwere der Verfehlung der Ehc- zatten verschieden gestaltet. Während die rassen schön- »ertsche und die den Gesetzen der Erbgesundheil zu- vider geschlossene Ehe ebenso wie die Na mensche und Ze ihr gleichgestellte Staatsangehörigkeitsehe mit rückwirkender straft ausgelöscht werden und keinerlei Folgen einer 'echten Ehe hervorbringcn können, ist in den übrigen Nichiig- lettsfällen die rückwirkende Krasi der Nichiigerklärung ein» icschränkt und insbesondere den Kindern aus ver nichtigen khe die Nechisstellung ehelicher Kinder eingeräuml worden chne Rücksicht darauf, ob den Eltern die Nichtigkeit der Ehe l»r Zeit der Eheschließung bekannt war oder nicht. Besonders deutlich tritt die durch das neue Eheacsctz voll- Mgene Abkehr von der früheren veriragsrechilichen ßufsassung der Ehe in der Tatsache hervor, daß lMlensmängcl eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe, nögen sie nun aus beschränkter Geschäftsfähigkeit, auf Irrtum, vrohung oder Täuschung beruhen, in Zukunft nichl mehr wie lach bisherigem Recht Vie Anfechtbarkeit der Ehe begründen ind damit ihre Nichtigerklärung mit rückwirkender Kraft ermöglichen. Solche Willensmängcl können zwar auch in Zu- ünft dem Ehegatten, in Dessen Person sie vorlagen, das Recht jeben, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zu vcr- veigern und die Aufhebung der Ehe zu begehren. Die Aus- -cbung wirkt jedoch nichl wie die durch die Anfechtung herbei» ftführte Nichtigerklärung aus den Zeitpunkt der Eheschließung lurück, sondern sie löst ebenso wie die Scheidung die Ehe mit »er Rechtskraft des Urteils auf. Einheitliches Ehescheidungsrecht Die Einführung eines einheitlichen RechtS der thescheidung bedeutet für Oesterreich die Aufhebung »es dort bisher geltenden Grundsatzes von der Unlösbarkeit »es Bandes katholischer Ehen. Damit ist zugleich ver Weg Da» „Zschopauer Tageblatt und Anzeiger, erscheint werktäglich. Monatl-BezugSpreiS 1.70 RM. Zustellgeb. 99 Pfg.Bestellungen werden in uns. SeschLstSst.,von den Bote», scyervungsgrund ver schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten. Ein neuer Scheivungsarund ist sodann der Umstand, daß ein Ehe gatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig unfruchtbar geworden ist. Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten miteinander erbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt ange nommenes Kind haben; desgleichen kann auch, wer selbst un fruchtbar ist oder wer eine neue Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde etngehen dürfen, die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüber hinaus soll in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich möglich wäre, die Scheidung ausgeschlossen sein, wenn bas Scheidungsbegehren nach den besonderen Umständen des Falles dem gesunden Volkscmpsinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht auf völlig zerstörte Ehen, in denen die Ehegatten häufig jahrelang ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung getrennt voneinander leben und die aus keinem der bereits erwähnten Gründe geschieden werden können, ist schließlich vorgesehen, daß jeder Ehe gatte die Scheidung verlangen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen seit drei Jahren aufge hoben und die Wiederherstellung einer rechten Lebens gemeinschaft infolge einer tiefgreifenden «nheilbaren Zer rüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Um Mißbräuchen vorzubeugen, ist bestimmt, daß der be- Nagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, wenn die Zerrüttung von dem anderen ganz oder überwiegend ver schuldet ist. Dieser Widerspruch ist jedoch unbeachtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nach den besonderen Umständen des Falles sittlich nicht gerechtfertigt ist. Ltnterhalispflicht und Schicksal -er Kinder DaS Gesetz regelt ferner die allgemeinen ScheidungsauS« schließungsgründe der Verzeihung und des Frtstablaufs sowie die Folgen der Scheidung. Die gegenseitige Unter haltspflicht der geschiedenen Ehegatten ist je nach dem Grade der Schuld, die einen Ehegatten an der Zerstörung der Ehe trifft, abgestuft. Die Gewährung eines Billigkeits» ansvruchs ist, abweichend vom bisherigen Recht, in Zukunft auch dann möglich, wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden ist. Das Schicksal der Kinder auS geschiedenen Ehen hängt nicht mehr wie bisher ausschließlich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil oder von dem Lebens alter des Kindes ab. Für die Frage, welchem der Ehegatten die Sorge für die Person eines Kindes anvertraut werden soll, ist künftig vor allem anderen das Wohl des Kindes maß- gebend. Das Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Eine ein gehende Uebergangsregelung sichert seine sofortige Wirlsain- kelt. Das neue Gesetz über die Vereinheitlichung des Eheschlie- ßungs- und EhcscheidungSrcchts stellt, wie es in der Begründung u. a. heißt, einen bedeutenden Markstein auf dem Wege zur Schaffung eines einhcitUckfen grotzdeutschcn Ehe- und Familienrechtö dar. Im Altreich hatte das Recht der Eheschließung bereits durch die grundlegenden Aenderungen des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes das Ehegesundhcitsgesetzcs und des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung eine weitgehende U in- gestaltung im nationalsozialistischen Sinne ersahren. Es galt nun diese Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen klar und zuversichtlich zusammenzustellcn. Gleichzeitig mußte angc- strebt werden, nach dem Grundgedanken der erwähnten Gesetze auch di« von ihnen nicht berührten, die Eheschließungen bc- tresscnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches umzuge- statten uud die Eheschließung ans dem Kreis der rein privaten rechtlichen Verträge herauszugcbcn. So wird schon im 8 1 des neuen Gesetzes das Bürgerliche Gesetzbuch insofern abgcändcn, als für den Eintritt der Ehe- Mündigkeit eines Mannes unter 2l Jahre» nicht mehr die Volljährigkeftscrklärung genügt, sondern daneben eine be sondere E b e m ü n d i g k e i t s c r k l ä r u » g verlangt wird. Gerade an den jungen Mann zwischen 18 und 21 Jahren, so betont die Begründung, stellt die Volksgemeinschaft in Gestalt des Arbeits- und Wehrdienstes besondere Ansprüche, deren Erfüllung durch eine allzu frühe Eheschließung beein trächtigt werden könnte. Auch werden Belange der Volks gemeinschaft aus das empfindlichste berührt, wenn eine Ebe von zu jungn Menschen leichtsinnig geschlossen wird, ohne daß die Ehegatten die erforderliche geistige und sittliche Reise be sitzen oder die notwendige Existenzgrundlage gesichert ist. Einwilligung von Vater unv Mutter Weiterhin bedarf ein Verlobter, der minderjährig oder ans anderen Gründen in der Geschäftstätigkeit beschränkt ist, zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetz lichen Vertreters u n d der Person, der die tatsächliche Sorge sür die Person des Minderjährigen zusteht. Das bedeutet, daß solange die Ehe der Eltern besteht neben dem Vater und der Mutter eines eheliclpm Kindes ein E i n w i l l i g u n g s r e ch t eingeräumt wird. Können sich die Eltern nicht einigen, so ent- scheidet der V o r m u n d s cho s 1 s r 1 ch t e r. Die Einwilligung kann auf Antrag des Kindes auch durch den Vormundschasts- richter ersetzt werden, wenn sich herausstellt, daß sie ohne tris-