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Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwttz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. U « nnzcigcr erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschästs- mi tagen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen. W A « Extrabe^age erhal en die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt-. — Anzcigengebühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30Pfg. Die gespaltene Zeile im amtlichen - eil >O Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Mannskripte macht sich GDDTDTDDGDDGGDGDGDGGGGTDDGGGGGGGDDGGDDDT - die Redaktion nicht verbindlich. GGDTGDGDGGDDGGGGGDGGGGGGGGGGGGGGDG0YDDGGT. Nr 161. Fernsprecher Rr. Ibl. Sonntag, den 14. Juli 1912. G-Mft-ftell-B-hustr-ß-S. 39. Jahrgang GcsMMMizeiW Vorschriften § für den Verkehr nnd das Rilhalten in Gast- and Schankwirtschaften sowie in offenen i Berkansrsteüen. I ., L>alz und Pfeffer, die in Gast- und Schaukwirtschaftcu sowie in offenen Verkaufsstellen ( non Nahrungsmitteln den Gästen oder Käufern zum allgemeinen Gebrauche überlassen werden, 4 dürfen nicht in offenen Schalen oder Büchsen in den Schank- oder Verkaufsräumen aufgestellt j werden, sondern sind den Gästen oder Käufern nur in Streubüchsen zur Verfügung zu stellen. 2 ., In allen offenen Verkaufsstellen von Nahrungsmitteln ist das Berühren von Eßwaren, i insbesondere von solchen, die ohne weitere Zubereitung genossen werden, dem verkehrenden Publikum Ä verboten. Das Berühren der Waren ist nur dem Verkaufspersonal, dem Käufer erst nach abgc- s schlossenem Kaufe gestattet. Das Verkaufspcrsonal hat sich jederzeit der größten Reinlichkeit zu 4 befleißigen. Der Laden- oder Standinhaber hat stets für genügende Wascheinrichtung zu sorgen In offenen Verkaufsstellen ist durch einen in die Augen fallenden Anschlag darauf hinzuwciscn, daß das Berühren der Waren verbotet! ist. . 3., In offenen Verkaufsstellen ist die Verwendung von bereits gebrauchtem, von unreinem, H beschriebenem oder bedrucktem Papier zum Aufbcwahren, Umhüllen, Verdecken oder Einpacken von i Nahrungs- und Gcnnßmitteln in der Weise, daß diese mit dem Papier in Berührung kommen können, verboten. Zugelaffcn ist jedoch die Verwendung von solchem Papier, das mit einer Be zeichnung oder Empfehlung des Verkaufsgcschäftes bedruckt ist, sofern der Druck mit den Nahruugs- und Genußmitteln nicht in Berührung kommt. 4 ., Diese Bcstimmnngen sind in allen Gast- und Schankwirtschaften sowie an offenen Ver kaufsstellen ständig auszuhängen; der Aushang ist stets reinlich und gut lesbar zu erhalten. 5 ., Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 6 ., Diese Bestimmungen treten zu 1. am 1. November 1912, im übrigen am 1. August 1912 N in .Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Juli 1912. Der Stadtrat. vr. Paß, Bürgermeister. Nachstehende Bestimmungen werden zur Nachachtung hiermit nochmals bekannt gegeben. Hohenstein-Ernstthal, am 12. Juli 1912. Der Stadtrat. Die BermMung von Kinderfesten und Lie Teilnahme von Schulkindern an öffentlichen Testen Erwachsener betreffend. I. Zur Veranstaltung von Kinderfesten, die an öffentlichen Orten abgehalten werden sollen oder von einem mit öffentlichen Angelegenheiten sich beschäftigenden Verein oder von offen kundigen Anhängern einer politischen oder kirchlichen Partei veranstaltet werden, sowie ferner zur Beteiligung von Schulkindern an öffentlichen Festen der Erwachsenen, insbesondere an solchen Feste», die gleichzeitig mit Tanzvergnügen in demselben Grundstücke stallfinden, bedarf es jedesmal der Genehmigung der Königlichen Bezirksschulinspektion und falls mit dem Feste öffentliche Auf- und Umzüge verbunden sind, auch der Erlaubnis des mitunterzeichneten Stadtrats Die Veranstaltung von Festen für Schulkinder ohne die erforderliche vorgängige Genehmigung der Bezirksschulinspektion und des Stadtrates, sowie das Zuwiderhandeln gegen die Erlaubnisbedingungen oder gegen et waige Anordnungen oder Verbote der Aufsichtsbeamten werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 10 Tagen geahndet. 2. Gesuche um Genehmigung zur Veranstaltung von Festen der vorbezeichneten Art oder um Zulassung von Schulkindern zu den Festen Erwachsener sind, und zwar mindestens 10 Tage zuvor beim Stadtrate schriftlich anzubringcn. Verspätet eingereichte Gesuche können Berücksich tigung nicht finden. In dem Gesuche ist vor allem anzugebe» die Tageszeit und der Ort sowie der verant wortliche Leiter des Festes, ferner die Unterhaltungen und Spiele, die dargeboten werden sollen, weiter, ob und welche besonderen Abzeichen die am Feste Teilnehmenden tragen werden, und ob zur Bestreitung der Kosten des Festes von den Kindern oder den sic begleitenden Erwachsenen Eintrittsgeld erhoben, oder ob eine Geldsammlung veranstaltet oder sonst eine öffentliche Gelegen heit zur Entrichtung von Beiträgen gegeben wird. Hohenstein-Ernstthal und Glauchau, am 9. Juni 1910. Der Sta-trat. (tt.8.) llr. Patz, Bürgermeister. Die Königliche Bezirksschulinspektion. (U8.) 0r. Patz, llr. Möder, Bürgermeister. Bezirksschulinspektor. Die land- und forstwirtschaftliebe BerufSgenoffenschaft für das Königreich Sachsen hat die Einziehung -0 der mit 6,25 Pfennig für jede beitragspflichtige Steuereinheit zu leistenden Beiträge ans das Jahr 1911 nnd b) der Zuschläge, die die Unternehmer gärtnerischer Betriebe außerdem als Beitrag zu den Kosten der Vertretung des Gartenbaues durch den beim Landeskulturrat errich teten Ausschuß für Gartenbau auf das Jahr 1912 nach Höhe von 1,4 Pfennig für jede Steuereinheit zu zahlen haben, beantragt. Demzufolge wird die Einsammlung durch von uns beauftragte Beamte vorgenommen werden? Heberolleuauszug und Unternehmerverzeichnis liegen vom lü bis mit 27. Juli 1012 im Rathanse, Zimmer Nr.' 11, zur Einsicht der Beteiligten aus. Unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung können Einsprüche gegen die Bei- tragsberechnung bis zum 1». August 1912, Einsprüche wegen der Aufnahme oder Nlchtaufnahmc der Betriebe in das Unternehmervcrzeichnis, sowie gegen die Zahl der bertragspfltchllgen Einheiten und die sonstigen Unterlagen für die Veranlagung bis zum 24. August 1912 schriftlich unter An gabe der Gründe und mit unserer Bestätigung versehen bei dem Genossenschastsvorstande in Dresden-A., Wiener Platz 1 II, erhoben werden. Hohenstein-Ernstthal, am 13. Juli 1912 Der Stadtrat. Die Waffersteuer für das 2. Vierteljahr 1912 ist spätestens bis zum 27. Juli 1»12 zur Vermeiduug zwangsweiser Beitreibung an die Stadtsteuer-Einnahme - Rai Hans, Zunmer Nr. 5 — zu bezahlen. , Hohenstein-Ernstthal, am >3. Juli 1912, Der Slabtrat. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Mai l912 ist zur Durchführung des Hausarbeitgesetzes (pi nergl. die Ratsbekanntmachnng vom 10. Juni 1912, Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger und Tage blatt vom 16. Juni l912) unter anderem folgendes bestimmt worden: Die in 13 des Hausarbeitgesctzes oorgeschtiebenen, von den Gewerbetreibenden, die außerhalb ihrer Arbeitsstätte in Werkstätten gewerbliche Arbeiten verrichten lassen, zu führenden Verzeichnisse müssen die Namen der Hausarbeiier, Zwischenmeister und Ausgeber unter Angabe der Betriebsstätte dieser Person enthalten. Die in Frage kommenden Gewerbetreibenden werden hiermit aufgefordert, von jedem Ver zeichnisse eine Abschrift bis zum 15. Juli 1912 in der Polizeircgistratur, Zimmer 9 des Rathauses, cinzureichen. Hohenftein-Grnftthal, am 5. Juli 1912. Der Stadtrat. Freitag und Sonnabend, den 19. nnd 20. Juli, siud sämtliche Geschäftsräume des Rathauses wegen Reinigung geschloffen; nur dringliche, keinen Aufschub duldende Sachen werden erledigt. Hierzu, sowie zur Entgegennahme der dem Standesamte zu erstattenden Todesanzeigen ist das Wachtzimmer (Nr 10) an beiden Tagen vormittags von 11 bis 12 Uhr geöffnet. Die Sparkasse ist Sonnabend, den 20. Juli, ebenfalls wegen Reinigung der Geschäfts räume geschloffen. Hohenstein-Ernstthal, am 13. Juli 1912. Der Stadtrat. D c Vorschriften des HaudarbeitgesetzeA v 20 2 9 gelten für Werkstätten, in denen l. jemand ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen gewerblich beschäftigt, 2. eine oder mehrere Personen Arbeit verrichten, ohne von einem den Werkstattbctrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein. In denjenigen Räumen, in welchen Hausarbeit ausgcgeben oder abgeliefert wird, muß den Hau--'arbeitern durch offene Auslage von Lohnverzeichnissen oder Aushängen von Lohntafeln ermög licht sein, sich über die jeweiligen Löhne für die einzelnen in diesen Räumen zur Ausgabe gelan genden Arbeiten zn unterrichten. Für das Ausarbeiten neuer Muster gilt diese Bestimmung nicht. Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ist verpflichtet, l. denjenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Lohnbücher oder Arbeitszettel auszuhändigen, welche Art und Umfang, sowie die dafür festgesetzten Löhne und Preise enthalten, 2. ein Verzeichnis zu führen, was die Namen der Hausarbeiter, Zwischenmeister und Ausgeber unter Angabe der Bettiebsstättc dieser Personen enthält. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist, sobald dies noch nicht geschehen, nunmehr sofort im Rathaus — Registratur — einzureichen. Zuwiderhandlungen droht Geldstrafe bis zu 30 Mark bezw. Haft. Die Obstbaumdefitzer werden aufgefordert, ihre Obstbäume unverzüglich aus das Vorhanden sein der Blutlaus zu untersuchen und die vorgcschriebenen Vertilgungsarbeiten sorgfältig vorzu nehmen. Die Belehrung hierzu kann im Rathaus cingesehen werden. Für Versäumnisse der angeordneten Maßnahme droht Strafe. Erforderlichenfalls werden die Vertilgungsarbeiten auf Kosten der Säumigen ausgeführt. Tas Verzeichnis der zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenosjenschaft gehörigen Bctriebsunternehmer nebst Heberolle liegt vom 12. dss. Mts. an zwei Wochen im Rathaus während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zur Einsicht der Beteiligten aus. Einsprüche gegen die Höhe der Beiträge (6,25 Pfg. für jede beitragspflichtige Steuerein heit) sind unter genauer Angabe der Gründe, die von dem Unterzeichneten bestätigt sein müssen, innerhalb der obigen Frist direkt an die Genossenschastsgeschäftsstelle in Dresdcn-A., Wicuerplatz 1, II einzureichen. Der ausgeworfene Beitrag ist trotzdem in voller Summe vorläufig zu zahlen. Oberlungwitz, am 10. Juli 1912. Der Gemeindevorstand. Der Posten eines stellvertretenden Leichenwagendegleiters ist zu besetzen. Bewerber haben sich bis 27. dss. Mts. im Rathaus — Registratur — zu melden. Oberlungwitz, am 12. Juli 1912. Der Gemeindevorstand. TageSgeschichte. Der Kaiser in Bergen. Der Kaiser mochte gestern vormittag bei warmem Wetter in Bergen einen Spaziergang und begab sich alsdann auf den Kreuzer „Breslau", wo er mit dem deutschen Konsul Mohr und einigen Herren des Gefolges das Frühstück einnahm. Zu dem Frühstück waren ferner geladen: Frau Grieg, Staatsministcr Michelsen und der Verleger des Leipziger Tageblattes, Königlich Sächsischer Hosrat, Konsul Paul Kürsten-Leipzig nebst Gemahlin. Die Kaiserin beabsichtigt im Frühherbsi dieses Jahres Eng land zu besuchen. Die Reise, die durchaus pri vaten Charakter tragen wird, soll der Er holung gewidmet sein. Die Kaiserin wird voraussichtlich in einem Orte der Südküste Aufenthalt nehmen. Ein Brief der Zarin an die deutsche Kaiserin. Die Zarin hat, wie in Petersburg verlau tet, von Baltisch-Port aus ein in überaus herzlichen Worten gehaltenes Schreiben an die Kaiserin Auguste Viktoria gerichtet, in wel chem sie ihrem Bedauern über das Fernblei ben der Kaiserin von Baltisch-Port Ausdruck lieh und die Hoffnung aus ein baldiges Wie dersehen aussprach. Zum Kaiserbesuche in der Schweiz. Die „Kreuz-Ztg." macht zu dem Rücktritt des Schweizer Bundesrats Marc Ruchet, Chef des Departements des Innern, folgende aus fällige Mitteilungen: „Schon vor längerer Zeit wurde uns von gut unterrichteter Seite, die mit Regierungskreisen der Schweiz nahe Fühlung hält, versichert, daß man dort an zu ständigen Stellen schwere Bedenken hege, ob man auch die Verantwortung für die Person liche Sicherheit des Deutschen Kaisers bei sei »ein Manöverbesuche im Herbste tragen könne, besonders, da die Schweizer Gesetze die An wendung geeigneter Mittel zur vollkommenen Ueberwachung und rechtzeitigen Unschädlich machung politisch verdächtiger Personen nicht erlauben. Wäre es nun nicht denkbar, daß Bundesrat Marc Ruchet, der als Chef des Departements des Innern auch oberster Poli zeichef ist, nicht glaubt, die schwere Verant wortung für die völlige Sicherheit des Deut schen Kaisers auf sich nehmen zu können und deshalb noch vor dem Besuche von seinem Posten zurllcktritt?" lieber die kommenden Steuervorlagen find bindende Beschlüsse noch nicht gefaßt. DaS geht aus der halbamtlichen Mitteilung hervor, daß die Konferenz der bundesstaat lichen Fiuanzminister zur Beschlußfassung über