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königlich Sächstschev Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 114. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Mittwoch, 19. Mai 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, «roße Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag« nachmittag«. — Fernsprecher: Expedition Nr. 129k, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Ze ile kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 2b Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäft «anzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Des Himmelfahrtstages wegen erscheint die nächste Nummer des Dresdner Journals Freitag, den 21. Mai, nachmittags. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Staatsminister vr. v. Otto das Großkreuz des Herzogl. Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen und der Geh. Legationsrat v. Stieglitz das Kommandeurkreuz 1. Klasse desselben Ordens, welche ihnen von Sr. Hoheit dem Herzoge Johann Albrecht zu Mecklenburg, Regenten des Herzog tums Braunschweig, verliehen worden sind, annehmen und tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, a) zu verleihen: das Ritterkreuz 1. Klasse des Albrechts ordens dem Hauptm. der Landw.-Jnf. 1.« Aufgebots Einert des Landw.-Bez. I Leipzig, dem Rittm. der Res. Fritzsche des 1. Ulan.-Regts. Nr. 17 „Kaiser Franz Joseph von Österreich, König von-Ungarn"; b) die Erlaubnis zur Anlegung nachstehender Ordens auszeichnung zu erteilen: des Ritterkreuzes 2. Klasse des Herzogl. Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen dem Hauptm. v. Elterlein, pers. Adjutanten Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Johann Georg, Herzog zu Sachsen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Bizefeldwebel Paul Georg Thoß der 5. Kompagnie des 14. Infanterie-Regiments Nr. 179 in Leisnig für die von ihm ani 20. Februar nicht ohne eigene Lebens gefahr bewirkte Errettung eines Mannes von dem ihm infolge des Durchgehens eines Pferdes drohenden Tode die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Befugnis zu verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Ober-Postschaffner Kurth in Leipzig das ihm von Sr, Majestät dem Kaiser, König von Preußen, verliehene Allgemeine Ehrenzeichen anlege. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche de« Ministerium» de« Krieg«. Beamte der Militärverwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 12. Mai. Dämmig, kontrolleführender Saserneninspeltor in Döbeln, unterm 1. Juni zum Garnison- Verwaltungskontrolleur ernannt. — 13. Mai. Baum, Unter apotheker der Res. im Landw.-Bez. II Dresden, zum Ober apotheker des Beurlaubtenstandes befördert. Den Oberapothekern der Landw. 1. Aufgebots Deckart im Landw.-Bez. Flöha, Boehme im Landw.-Bez. Plauen, — behufs Überführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 19. Mai. Se. Majestät der König wird morgen früh 3 Uhr 48 Min. von Sibhllenort hierher zu rückkehren. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung, Oberverwaltung-geeicht. Auf Grund ihres Statuts bez. von §26» Abs. 1 de« Krankenversicherungsgesetzes hielt sich eine Fabrikkrankenkasse zur Kürzung de« Krankengeldes für eines ihrer Mitglieder um wöchentlich 2 M. für berechtigt, weil der Erkrankte außer der von ihr bezogenen Krankenunterstützung noch eine solche von wöchentlich 12 M. aus der allgemeinen Unterstützungskasse de- Deutschen Seneselder-Bunds gewährt er halten und das vom genannten Verband und von ihr bezogene Krankengeld danach den vollen Betrag des durchschnittlichen Tage lohn« um wöchentlich 2 M. überstiegen haben würde. Der Er krankte bezeichnete den Abzug al« ungerechtfertigt und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wie« die Klage zurück. Auf eingewendete Berufung verurteilte jedoch das Oberverwaltungsgericht die Kasse zur Zahlung der ge forderten 28 M-, und zwar mit folgender ihrem wesentlichen In halte nach wiedergegebenen Begründung: Die Entscheidung über die Berufung hänge lediglich von der Beantwortung der Frage ab, ob der Kläger während der Zeit, wo er Mitglied der ver klagten Kasse war, infolge seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Senefelder-Bund „gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert" war und ob man deshalb sagen könne, er habe „Krankengeld auS anderweiter Versicherung bezogen", indem er die ihm von jenem Verband gezahlte Unterstützung von täglich 2 M. in Empfang nahm. Nach Ansicht des Klägers müsse diese Frage verneint werden, weil er keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von Kranken geld gegen den Verband habe, von einer „anderweiten Versiche rung" aber nur dann die Rede sein könne, wenn der Versicherte wirklich ein Recht auf anderweites Krankengeld besitze. Hierzu sei dem Kläger zuzugeben, daß in der Literatur und Rechtsprechung allgemein angenommen werde, „eine anderweite Versicherung be stehe nur, wenn dem Versicherten ein Rechtsanspruch auf die Leistung zustehe". Dabei herrsche auch allseitiges Einverständnis darüber, daß das Bersicherungsunternehmen, bei dem das Kassen mitglied „anderweit" versichert sei, keine Kasse im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes zu sein brauche und ebensowenig eine den Erfordernissen dieses Gesetzes genügende Hilfskasse, es könne vielmehr die „anderweite Versicherung" bei jeder Art von Versicherungsgesellschaften oder Privatunterstützungskassen, z. B. bei der Unterstützungskasse eine« MUitärvereins oder einer Ge werkschaft stattfinden, dafern nur den Versicherten ein Recht«, anspruch auf das anderweite Krankengeld zustehe. Das Ober verwaltungsgericht schließe sich der herrschenden Anschauung in beiden Beziehungen an und erachte es nach dem, was sich über die Organisation des Seneselder-Bundes aus besten Statut ergebe, insbesondere als zweifellos, daß dieser Verband mit seiner allgemeinen Unterstützungskasse an sich als eine selbständige Ver sicherungseinrichtung — als eine „anderweite Versicherung" — im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes angesehen werden könne, falls seinen Mitgliedern ^in R cht auf die ihnen zugesagten Unterstützungen eingeräumt sei. AuS den Satzungen des Verbands ergebe sich jedoch, daß die Unterstützungen freiwillige seien und keinem Mitgliede ein gerichtlich klagbare» Recht oder ein sonstiger Rechtsanspruch auf dieselben zustehe. Man könne da» zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern bestehende Verhältnis als ein solches bezeichnen, das nicht auf Recht, sondern auf gegenseitigem Vertrauen beruhe und das keine rechtlichen, sondern moralische Ansprüche erzeuge. Zugunsten der Kasse könne auch nicht geltend gemacht werden, die Ausschließung des Rechtswegs verstoße gegen die öffentliche Ordnung, weil dadurch die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch des Mitglieds an den Verband bestehe, lediglich von der Willkür der Verbandsorgane, also der einen „Vertrags partei" abhängig gemacht werde. Denn die Vorschrift des Statuts bestimme zwar, daß den Mitgliedern kein Recht auf die in Aussicht gestellten Unterstützungen zustehe, und verschließe ihnen damit von vornherein die Möglichkeit, den Rechtsweg zu betreten, sie enthalte aber keine unzulässige Ausschließung dieses Weges, weil ein Rechtsanspruch, dessen Verfolgung aus- geschlossen werden könnte, nach der Absicht der Beteiligten gar nicht zur Entstehung gelangen solle. Die statutarischen Be stimmungen, welche die Entstehung von Rechtsansprüchen aus- schließen, ließen sich auch nicht deshalb beanstanden, weil sie offensichtlich nur zu dem Zwecke geschaffen worden seien, um das Unterstützungswesen de» Verbands der staatlichen Aufficht zu ent ziehen. Denn ein solcher Beweggrund enthalte, wie allgemein anerkannt werde, für sich allein noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes. Daß die Auslegung der Satzungen des Seneselder- Bundes unter Umständen zu einer erheblichen Benachteiligung des einen oder anderen Verbandsmitglieds führen könne, sei nicht zu bezweifeln. Liege doch auf der Hand, daß das einzelne Mitglied im Falle einer ungerechtfertigten Ablehnung seines an sich be gründeten Unterstützungsverlangens den Verbandsorganen hilflos gegenüberstehe, weil ihm nach dem Statut, dem es sich unter- morsen habe, jede Möglichkeit fehle, die Erfüllung seines „An- spruchs" zu erzwingen. Gleichwohl könne auf die in dieser Hin- sicht bestehenden Gefahren kein ausschlaggebendes Gewicht aelegt werden. Denn einmal müßten sie von jedem, der das Statut prüfe, schon bei Anwendung geringer Aufmerksamkeit erkannt werden, und sodann bestehe vor allem kein zwingende» öffentliches Interesse, diejenigen, die von vornherein wissen, daß die Be friedigung ihrer eventuellen Wünsche von dem guten Willen ihrer Bereinsgenossen und dem Stande der Kasse abhängt, vor Täuschung zu bewahren. Da» Krankenversicherungsgesetz erkläre die Doppelversicherung (Ube,Versicherung) an sich nicht für unstatthaft, es wolle mit den Vorschriften in § 26» Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 nur dem Mißbrauch entgegentreten, der mit Überversicherungen getrieben werden könne. Genauer ausgedrückt: Das Gesetz stelle es in das Ermessen der beteiligten Kassen, ob sie solchem Miß brauch vorbeugen wollen; denn eS schreibe zwar bei vor- liegender Überversicherung als Regel die Kürzung des Kranken gelds in dem von ihm angegebenen Umfang vor, räume aber zu- gleich den Kassen das Recht ein, die an sich von selbst ein tretende Kürzung des Krankengelde« durch da« Statut ganz oder teilweise auszuschließen, und überlasse eS ihnen, ob sie ihre Mit- glieder zur Anzeige anderer von ihnen eingegangener Ver sicherung-Verhältnisse verpflichten wollen. Daraus erhelle aber, daß der Gesetzgeber die finanzielle Benachteiligung, die da» Be stehen einer Doppel- oder Überversicherung wegen der damit verbundenen Simulationsgefahr für die Kassen in manchen Fällen mit sich bringen könne, nicht so hoch einschähe, wie die Beklagte, und daß er die nach deren Ansicht bestehende Gefahr keinesfalls al» eine die Lebensfähigkeit der Kassen berührende Angelegenheit betrachte. Denn sonst würde er die Doppel versicherung allgemein verboten oder die ausnahmslose Anwendung brr angeführten Vorschriften angeordnet haben. ES stelle sich die mit dem Verband verknüpfte Unterstützung»- kasse wegen der Ausschaltung eine- jeden Rechtsanspruchs der Berband»mitglieder im einzelnen Krankheitsfall als eine so mangelhafte Einrichtung dar, daß eS nicht gerechtfertigt erscheine, sie al- eine Versicherungseinrichtung im Sinne des Kranken versicherungsgesetzes zu bezeichnen. Der Verband sei danach s wohl vom Standpunkt dieses Gesetzes als auch im Verhältnis zum Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen nur ein UnterstützungS-, aber kein Bersicherungsverein. Dies ergebe sich auch aus dem Gesamtcharakter des Verbandes. Der Senefelder-Bund sei die gewerkschaftliche Organisation der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe und stelle mit seiner „Allgemeinen Unterstützungskasse" eine sog „Zuschußkasse" dar, d. h. eine solche, die sich für versicherungspflichtige Personen die Aufgabe gestellt habe, neben dem, was die gesetzliche Haupt kasse (Zwangs- oder HilfSkaffe) gewähre, einen Zuschuß darzubieten. Die Frage, ob gewerkschaftliche Organisationen, die ebensolche oder ähnliche Unterstützungseinrichtungen besitzen, wie der Senefelder- Bund, als bloße „UnterstützungSvereine" oder aber als „Versicherungsvereine" und darum als genehmigungs pflichtig (konzessionspslichtig) anzusehen seien, habe schon seit langen Jahren eine bedeutsame Rolle in der Geschichte der Ge werkschaftsbewegung gefpielt. Die beteiligten Verbände wären von jeher bestrebt, jede Einmischung der Polizei in ihre An gelegenheiten auszuschließen, und wehrten sich darum nach Kräften gegen die ihnen mehrfach angesonnene Genehmigungs- Pflicht, und zwar mit Erfolg. Denn auf Grund der Urteile des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1888 und vom 3. Januar 1889 sah die herrschende Berwaltungspraxis „ge werkschaftliche, genossenschaftliche und vereinsrechtliche Organisa- tionen" nur dann als genehmigungspflichtige Bersicherungsunter- nehmungen an, wenn sie „nicht bloß Unterstützungen in Aus sicht stellten, sondern wenn sie einen Rechtsanspruch jedem einzelnen Mitglied einräumten". DaS sei vom Kommissar des Bundesrates bei der Beratung des Gesetzes über die privaten BersicherungSunternehmungen unter Bezugnahme auf jene Ur teile sowie auf das im gleichen Sinne ergangene Urteil des SammergerichtS vom 9. Mai 1892 mit dem Bemerken anerkannt worden, „die Auffassung der Verbündeten Regierungen sei dahin gegangen, daß gewerkschaftliche wie irgend andere Organi sationen, die sich auf dem Gebiete des Unterstützungs wesens betätigten, unter keinen Umständen unter daS bezeichnete Gesetz fallen würden." Dieser vom Reichstag geteilten Auffassung sei daraufhin auch dadurch Rechnung getragen worden, daß an § 1 des genannten Gesetzes der im Entwurf nicht enthaltene Absatz 2 angefügt worden sei, nach dem „solche Personen vereinigungen, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne ihnen einen Rechtsanspruch einzuräumen, nicht als Ver sicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen seien". vffentliche Lpruchsitznng de« Königl. LandeS-Versicheruug«- amt« vom 15. Mai 1909. Ferdinand Kraft in Nickritz war am 27. Juli 1908 damit beschäftigt, Gras, das im Steinbruch eines dortigen Gutsbesitzers angestanden hatte und ihm unentgeltlich überlassen worden war, auf einem Wagen nach seiner Wohnung zu schaffen. Unterwegs scheute das Pferd, Kraft fiel vom Wagen und erlitt einen Oberschenkelbruch, was zur Folge hatte, daß ihm das rechte Bein abgenommen werden mußte. Kraft hatte seit Jahren zur Erfüllung seiner Einnahmen mehreren Gutsbesitzern seines Ortes, insbesondere auch einem Landwirt, der einen Steinbruch besitzt, landwirtschaftliche Dienste geleistet. Aus Erkenntlichkeit hierfür ist ihm nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben außer dem in barem Gelde gezahlten Stundenlohn seit vielen Jahren das im Steinbruch anstehende Gras als mittelbare Lohn entschädigung überlassen worden. Die von ihm in Anspruch ge nommene Landwirtschaftliche Berussgenossenschast hatte jede Ent schädigung abgelehnt, weil der Unfall sich nicht bei einem land- wirtfchaftlichen Betrieb, sondern bei einer Tätigkeit ereignet habe, die nur dem eigenen Interesse des Verunglückten diente. Seine Berufung war vom Schiedsgericht verworfen worden, weil es der Auffassung der Berussgenossenschast beipflichtete. Auf seinen Rekurs hob daS Landes-Bersicherungsamt den Genossenschasts bescheid und das Schiedsgerichtsurteil auf und erkannte den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt an. Zur Feststellung der Höhe der Entschädigung wurde die Sache an die Berufsgenvssenschaft zurückverwiesen. Der Gerichtshof ging hierbei davon au-, daß die Grasnutzung dem Kläger regelmäßig als eine Zuwendung für seine Arbeitsleistungen im landwirtschaftlichen Betriebe eingeräumt worden sei und des halb einen Teil des Arbeitslohns gebildet habe, unter diesen Umständen aber auch die Einbringung des Grases noch als zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörig anzufehen fei. Der 15jährige Richard Zündler in Riesa ist im August vorigen Jahres von einem Erntewagen, dessen Pferde er leitete, vorn herunter und zwischen die Pferde gefallen. Er bat sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen, die aber bald abgeheilt sind. Zündler behauptet jedoch, durch Unfallsolgen noch in seiner Er werbsfähigkeit beschränkt zu sein. Die Berussgenossenschast hat seinen Entschädigungsanspruch abgewiesen und das Schiedsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung verworfen, weil sowohl der be- handelnde, als auch der al« Sachverständiger gehörte Arzt eS ver neint hatten, daß erwerbsstörende Unfallfolgen bis über die 13. Woche hinaus vorgelegen hätten. DaS LandeSversicherung«- amt hörte noch seinen amtlichen Sachverständigen, der nach Unter suchung des Kläger« den früheren Gutachten beitrat. Der Rekur» mußte deshalb verworfen werden. Der Unterschweizer Ferdinand Schramm in Gießhübel (Böhmen) ist 1907 in Trachenau in einen Jauchenkanal gestürzt. Er hat zwei Brüche gehabt, die aber nach dem Gutachten ver schiedener Arzte, die Schramm untersucht und behandelt haben, nicht von dem Unfall hergerührt haben oder von diesem ver schlimmert worden sind, und die im städtischen Krankenhaus« in Leipzig operativ entfernt worden sind. Schramm» Anspruch auf