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Bekanntmachung über Höchstpreise für Kerstengraupen (Wollgerüe) und Kerüengrütze. Vom 9. September 1916. Auf Grund der Verordnung über KrtegSmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) und des 8 1 der Bekanntma chung über di« Errichtung eines KriegSernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 1- Der Preis für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze darf bei der Veräu ßerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung in 8 2, neunundvierzig Mark 20 Pfennig für 100 Kilogramm brutto nicht übersteigen. Die Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers einschließlich Sack zu erfolgen. 8 2. Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund und weniger. Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. 8 3. Die Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 30. September 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Kleinverkaufspreisen für die Mengen von Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze zulassen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem in 8 1 festgesetzten Preise erworben sind. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast: 1. wer den in den 88 1> 2 bestimmten oder einen auf Grund des 8 3 zuge lassenen Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 5. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen nach 8 3 anstatt durch die Kommunalverbände und die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgt. 8 6. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 7. Diese Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft. Berlin, den 9. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 799II81b In Vertretung: Edler von Braun. 4352 Ausführungs-Verordnung zu den Verordnungen des Bundesrats über Hafer aus der tarnte 1916 vom 6. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 811), vom 19. August 1916 (R.-G.-B1. S. 93») und vom 5. September 1916 (R.-G.-Bl. S. 997). Für den Verkehr mit Hafer aus der Ernte 1916 gilt die Ausführungsverordnung vom 9. August 1915 in der folgenden abgeänderten Fassung: I. Zu § 1. Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreidearten, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Gemenge, die durch nachttägliche Vermischung von Hafer mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme. II. Zu 8 3. Zum Erlaß von Bestimmungen über Zeit und Ott des Ausdreschens, sowie über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses werden die zuständigen Be hörden (s. unten X.) ermächtigt. Die von ihnen auf Grund dieser Ermächtigung erlasse nen Bestimmungen gelten für die Straffolge ihrer Ueberttetung so, als seien sie von der Landeszentralbehörd« erlassen. III. Zu 8 6 Absatz 2 s. DaS den Haltern von Einhufern und Zuchtbullen für diese und ihr übriges Vieh gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in ihrem Be sitze befindlichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütterung insgesamt in Betracht kommende Menge wird aus der Zahl der in einem Betrieb befindlichen Einhufer, Zucht bullen oder sonstigen mit Hafer bedachten Tiere, vervielfältigt mit der zugelaffenen Futtermenge (vom ^1. September bis 31. Dezember 1916 5'/, Zentner für jeden Ein- Hufer, 3 Zentner für jeden von der zuständigen Behörde zur Haferfütterung zugelasse- nen Zuchtbullen, 3 Zentner an jeden ArbeitSochsen) errechnet. Auf diese Menge ist den Vtehhaltertt die ihnen nach der Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 (R.-G.- Bl. S. 42) Artikel ll Punkt 3 belasten« Menge anzurechnen. Den Besitzern der Tier« bleibt es überlassen, die Einteilung der ihnen zustehenden Hafermenge in der ihnen am zweckmäßigsten erscheinenden Weise vorzunehmen. Sie sind lediglich verpflichtet, die ihnen zustehende Gesamtmenge während de« neuen Ernteabschnittes nicht zu überschrei ten. Hiernach sind Hafermengen, die von den Besitzern nachweislich innerhalb der ihnen ,«r Verfüttern«- freigegebenen Mengen erspart sind, von der Ent- eignung frei. Vor Erteilung der Genehmigung zur Verfütterung von Hafer an Zuchtbullen hat di, zuständig« B«hördr zu prüfen, ob der Bulle angekött ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Bei der Zuweisung von Hastr an Zuchtbullen ist darauf Rücksicht zu nehmen, wieviel Kühe sie zu decken haben, und es ist für Bullen, die weniger zu decken haben, die Genehmigung auf eine entsprechend kürzere Frist zu erteilen, wobei eS den Besitzern der Bullen überlassen bleiben kann, durch Verabreichung kleinerer Tagesgaben die Hafermengen auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Die in Absatz 1 angegebenen Mengen sind bei der Abforderung des Hafers den Besitzern gemäß 8 10 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 zu belassen, darüber hinaus aber auch vorläufig eine den festgesetzten Tagesgaben entsprechende Menge für die Zeit vom 1. Januar bis 15. September 1917. Sollte sich ergeben, daß die Tages gaben für diese Zeit nicht in dieser Höhe belassen werden können, so sind die in Be ttacht kommenden Mengen nachträglich abzufordern. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 9. August 1915 unter V bleiben bestehen. Die Kommunalverbände werden jedoch ermächtigt, in geeigneten Fäl len Ausnahmen von der Vorschrift in Punkt 1 in der Weise zu bewilligen, daß den Tierhaltern, welche Hafer verfüttern dürfen, die Verarbeitung ihrer Futtermittel in den Mühlen, Schrotmühlen und Quetschen auch für eine längere Zeit als acht Tage im voraus gestattet wird. Für die Bewilligung und Ausdehnung dieser Ausnahmen muß aber immer der Gesichtspunkt maßgebend bleiben, daß dadurch die Sicherheit der Ueber- wachung nicht gefährdet werden darf. lV. Zu 8 6 Absatz 2 a. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Be triebe oder ganze Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf 2' , Dop pelzentner für den Hektar sind von den Kommunalverbänden bis zum 1. Dezember d. I. dem Landeskulturrat vorzulegen. Der Landeskulturrat hat die Anträge zu prüfen und nur dann dem Ministerium des Innern weiterzugeben, wenn er nach sorgsamer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis anerkennt. Die Weitergabe erfolgt in Form einer Uebersicht, aus der sich der Kommunalverband, für welchen die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, sowie der über das Regelsaatgut vvn 150 für den Hektar für den einzelnen Kommunalverband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die Uebersicht des Landeskulturrats ist bis zum 1. Januar 1917 dem Ministerium des Innern einzureichen. Im Falle der Genehmigung wird sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung bis zum 15. Januar 1917 weitergegeben. Für die Erhöhung der Saatgutmenge bis auf 2'/, Doppelzentner für den Hektar kommen nur Höhenlagen über 350 m in Betracht, und auch diese nur, soweit ausge sprochener Gebirgscharakter vorliegt. V. Zu 8 10 Absatz 2 e. Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saatgut nicht erfolgt und seine Verwendung nach 8 10 Absatz 2 b nicht erforderlich ist, kann ein Ver kauf nur gemäß 8 6 Absatz 1 oder 8 6 Absatz 2k in Verbindung mit 8 17 Absatz 5 erfolgen. Auf die Ueberwachungspflicht, die von den Gemeindevorständen auszuüben ist, wird besonders verwiesen. VI. Zu 8 10 Absatz 3. Die hiernach den Gemeindcvorständen obliegende Pflicht ist mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gemeindevorstände sind entsprechend anzu weisen. VII. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf Mk. 1,50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung beginnt nist dem Tag« deS frei händigen Verkaufs oder der Uebereignung. VlII. Zu 8 16 Absatz 2. Im 8 16 Absatz 2 wird den Kommunalverbändrn die Be fugnis erteilt, in Fällen besonderen Bedürfnisses auch Besitzern von Spann- und Zug tieren (z. B. Kühen, Kälbern, Lämmern, Ebern, Ziegenböcken pp.), die nicht Einhufer oder Zuchtbullen sind, Hafer abzugeben sowie einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuzuweisen. Dieses Bedürfnis ist für Böcke, die sich im Besitz von Mitgliedern der staatlich unterstützten Züchtervereinigungen und Bockstationen be finden, während der Sprungzeit anzuerkennen, und es ist ihnen vom 1. September 1916 bis 31. Januar 1917 täglich eine Hafergabe von 0,25 kg zuzuweisen. Hierbei darf aber der den: Kommunalverband für den ihm obliegenden Futterausgleich bet Einhufern oder Zuchtbullen insgesamt zur Verfügung stehende Betrag, der sich nach dem Bedarf der nicht oder nicht vollständig versorgten Einhufer oder Zuchtbullen berechnet, nicht überschritten werden. Demgemäß müssen die Tagesgaben für letztere gleichzeitig ent sprechend gekürzt werden. Dagegen ist es nicht zulässig, an den gemäß 8 10 Absatz 2a für die Einhufer und Zuchtbullen bei ihren Besitzern freizulaffenden Mengen Kürzungen zugunsten anderer Spann- und Zuchttier», vorzunehmrn. IX. Anforderungen der Zuslbußkommunalverbände auf Ueberweisung von Hafer sind an die Zentralstelle zur Beschulung der Heeresverpflegung zu richten. X. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Wer als Gemeindevorstand, Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde anzusthen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 II 8 Is XI. Soweit früher erlassene Verordnungen mit den Bestimmungen dieser Verordnungen im Widerspruch stehen, treten sie außer Kraft. Dresden, den 11. September 1916. 156« II 8 II Ministerium des Innern. Bekanntmachung, den Verkehr mit Pflaume» betreffend. Es ist angezeigt worden, daß trotz der Anordnung de« Ministeriums, nach der ir Trup. a Bor- > G«. eeS, an Nördlich end Kv- l dli che ist von ister:. Presse" ten zehn de: Die lometer, dem die rlgarien mischen n verlo- ires ist tboot Paris", oll, hat id faßt Kink- un- Klyeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 etnschlteßl. de» »Illustrierten Unterhaltungsblatt»" in der Geschäftsstelle, bet unseren Boten sowie bei allen Reichtpostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Het-Adr.: Hmlsvtatt. Eibenstock, Larkfelb, hunbrhübel, ^UgvvkUkk Reuheibe, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiberhammer, Sofa, Anlerstützengrün, Mbenthal usw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die lleinspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil di« Zeile 30 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. 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