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Mörser v Grembote s - Natt enthW die «nMchmvekmmtmachung« derAmtsha*pt> j » Der Adorf« Grenzbot« gelangt jeden Wochent. r Mannschaft Oelsnitz i. Vogü., des Amtsgericht», ! Im Falle höherer Gewatt (Krieg od« sonstig« t r nachm. zur Ausgabe, für den nächsten Tag vorda- i d« Nmtsamoattschaft und des Etadtrates zu Adorf im Vogtland j Störung des Betriebes) hat der Bezieh« keinen t j ttert.-Anzeigen nach Tarif.-Poüscheck-Konto ! MH ! Anspruch auf Lieferung od« Nachlieferung d« ! ! N869 Leipzig. - Ferm«, Nr. 14^ Eegr. 1835 AHA L Leitung od« auf Rückgabe des Bezugspreise». ! MÄdvrs (Bogtl.), Lad Mtt, Bar Brambach, Arasgrlin, LrMnfeld, Bergen, Freiberg, ob«' atlntergeNengrün, Sermßgrim, Meisburg, Leubetba, Müblhausm,-iebersrrulb, Remteagrün. Schönberg, Siebenbmnn, Sohl, Wvhlbach u. ras ilbr. obere Boll. «onntas« »Ins ttlustrtsrtr Snterhattunv<betla,r Druck und Verlag: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.), Bergstraße 14. — Verantwortlich« Schristlett«: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.) Rr. 279 Sonntag, do« 1. Dezember 1929 96. Jahrs» BekanntmaWm, die Einfuhr von SAwemeWA ans Nahem bett. Zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schädigungen wird, da in Bayern die Tri- chmenschcm nicht durchgängig eingeführt ist, hiermit folgendes bestimmt: Das aus Bayern eingeführte Schweinefleisch darf nur dann in Verkehr gebracht wer- den, wenn der amtliche Nachweis (Trichinenschaustcmpel auf den in Betracht kommenden Fleisch- stucken, Befundschein mit Stempel auf Schein und Fleisch) vorliegt, daß das Fleisch entweder bereits in Bayern oder nachträglich hier untersucht worden ist. Zuwiderhandlungen werden nach tz 27 des Reichsgesetzes über Schlachtvieh- und Fleisch beschau vom 3. Juni 1900 in Verbindung mit dem Sächs. Aussührungsgesetz vom 13. De- zeuiber 1923 und der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 28. April 1924 mit Gcld- mase bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. ^Tie Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Oelsnitz vom 4. Juni 1926 und die bes Stadtrates zu Adorf vom 7. April 1926 werden aufgehoben. — IO: 6 120/29 — Oelsnitz i. V., den 29. November 1929. Die Amtstzauvtmanafchast, zugleich für die Siadtcüte Oelsnitz i. D., Adorf, Mavknenkiretzen und Schöneck Betr. Steuvvkavtv«. Nach den Vorschriften der §8 .69-82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 sReichsgesetzblatt i Seite 189) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich vor Beginn des Kalendcr)ahrcs 1930 eine «teuerkarte ausstellen zu lassen. Die Ausstellung, die unent- geltüch gO^ h: < hrestgen Ort durch die unterzeichnete Gemeindebehörde. Zu den Arbeitnehmern gehören nicht nur alle Gehalts- und Lohnempfänger, sondern auch die Oinpsanger von Wartegeld, Ruhegehalt, Witwengeld und von anderen Bezügen oder gcldwerten Vorteilen für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern mmderjahnge Kinder als Bezieher von Waisen'geld insoweit, als sie neben dem Waisengeld andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und diese Einkünfte nnt den, Waisengeld zusammen den Betrag von 100 RM. monatlich übersteigen. Alle diese Arbeitnehmer, früheren Arbeitnehmer und Hinterbliebenen von solchen, soweit sie zur Zeit der letzten Personenstandsaufnahme s10. Oktober 1929) im hiesigen Gemeindebezirke gewohnt o)er sich aufgehalten haben, gleichviel ob sie in einem Arbeitsverhältnisse stehen oder nicht, und ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerabzug für sie durch Verwendung von Steuermarken, durch Barabführung oder Ueberweisung oder nach dem für Behörden zugelassenen Verfahren bewirkt werden soll, werden aufgefordert, die für sie ausgestellte Steuerkarte an hiesiger Amts stelle abzuholen, falls ihnen eine solche nicht bis zum 1. Dezember 1929 zugestellt worden ist Bei StL«Lcpsti«tzÜSLa, dis nicht im Besitze einer Steuerkarte Pad, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Steuerabzug ia voller Höhe ohne Berücksichtigung der sonst zulässigen Ecnmtzigungen vor zunehmen. Jeder Arbeitnehmer erhält in der Regel nur eine Steuerkarte, die Gemeindebehörde kann einem Arbeitnehmer, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, auf Antrag eine zweite oder fernere Steuerkarte ausstellen. Wenn in solchen Fällen der nur auf der ersten Steuer- kartc vorgesehene steuerfreie Lohnbetrag nicht voll berücksichtigt werden kann, so kann er auf Antrag vom Finanzamte auf mehrere Steuerkarten verteilt werden. Die gegenwärtig noch im Gebrauche befindlichen Steuerkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1929 ihre Gültigkeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine neue Steuerkarle dem Arbeitgeber mit Beginn des Jahres 1930 oder bei Antritt eines neuen Dienstverhältnisses auszuhändigen. Der Ardeir- geber hat die Steuerkarte während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren und dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Die im Gemeindebezirke wohnhaften RuhegchaltSempfänger sonne deren Hinterbliebene, die ihre Bezüge aus Kassen beziehen, haben die ausgeschriebene Steuerkarte unverzüglich den ihre Bezüge auszahlenden Kassen zuzusenden. Wer den in dieser Bekanntmachung enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, hat Be- strafung zu gewärtigen. Adorf i. V-, den 30. November 1929. Dor Stadlrat. VishziLhlung. Am 2. Dezember 1929 hat verordnungsgemäß eine Zählung der Pferde, Maultiere, Maulesel und Esel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, des Federviehs, der Kaninchen und der Bienenvölker stattzufinden. Mit der Vornahme dieser Zählung ist unsere Polizei beauf tragt worden. Die Viehhalter werden hiermit ersucht, den mit Vornahme der Zählung beauf tragten Zählern die erforderliche Auskunft zu erteilen, und daraus ausdrücklich hingewiesen, daß, wer vorsätzlich eine Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, mit den in § 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Januar 1917 angedrohten Strafen bestraft wird; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Adorf i. V., den 29. November 1929. Der Stadtrat. Am Mantag, den 2. Dezember 1929, nachmittags 2 Uhr sollen in Sctzändrrg b. Bad Brambach 2" Gavnituven VstttzViischL meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort der Bieter: An» Gamaindcarnt. Adorf i. V., den 30. November 1929. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts. Was gibt es Arues? — Der Reichspräsident empfing den deutschen Bob» in Madrid, Graf v. Welczeck. Die deutsch - rumänischen Handelsvertragsverhand» we sollen im Lauf« des Dezember in Bern» fortge- . . — Die Unterausschüsse der Pariser Saarkonferenz «eren an diesem Sonnabend zum ersten Male zusammen. — Die 'Zurückziehung der englischen Besapungstrup- pen wird noch vor dem 15. Dezember abgeschlossen sein. — Der König und di« Königin von Dänemark werden «N Sonntag zu einem längeren Aufenthalt in London ein- wessen und hierbei dem englischen Kvnigspaar in Sandring. «am einen Besuch abstatten. . - Der japanische Gesandte in China, Gras Saburi, «at in Tokio Selbstmord verübt. Aerzen bei Hameln wurde eine dreiköpfig« HamMe durch Gase aus einem Koksofen getütet, der rn ""em Raum unter dem Schlafzimmer der Familie auf. Quellt war. — Der Kreisausschuß Hoherstverda hat beschlossen, ^ Fortbildungsschulen in Burghammer, Lippen, Burkers- eN, Z»n:e, Arnsdorf und Tettau wegen zu gering« Tchülerzahl zu schließen. Zwischen Köln-Mülheim und Stammheim stießen Kn 6nem schrankenlosen Uebergang ein Lastauto und ein '"lenbahnzug zusammen. D Commander Byrd ist am Freitag zu einem Flug «ach dem Südpol gestartet. Re BestelumWem am Meta. Ae Trikolore aus dem Ehreubreltstein wird eingekvlt. Mit Ende November kann die zweit« Zone im tvefentlichen als geräumt gelten. Bor allem sind die beiden Hauptorte, Koblenz und Aachen, von Besatzungs truppen frei. Mit dem Abzug des letzten französischen Soldaten wird an diesem Sonnabend mittag die Tri- kolore auf dem Ehrenbrettstein niedergeholt. Am Frei tag macht« der letzte noch anwesende General Devignö dem Oberpräsidenten, dem Regierungspräsidenten und dem Oberbürgermeister seinen Abschiedsbesuch. Aus Aachen werden die letzten Truppen erst in der Nacht zum Sonntag abrücken. Man kann es der Bevölkerung nachfühlen, wenn sie den Befreiungstag nach mehr als zehnjähriger Drangsalierung durch die fremden Truppen festlich be- geht. Die Befreiungsfeiern im Rheinland am 30. No vember und 1. Dezember beginnen am Sonnabendabend in den geräumten Städten mit Dankgottesdiensten, Fackelzügen und Umzügen. Um 11,55 Uhr nachts setzen überall die Kirchenglocken ein. Darauf verharrt die vor den Rathäusern und in Koblenz am Deutschen Eck, dem Zusammenfluß von Rhein und Mosel, versammelte Be ¬ völkerung mehrere Minuten in Schweigen. Hierauf sprechen die Oberbürgermeister zu ihren Mitbürgern. Darauf wird in Koblenz auf dem Ehrenbreirstein zum ersten Male wieder die Reichsfahne gehißt. Die Rhein höhen um Koblenz werden bengalisch beleuchtet. In Aachen ziehen die Fackelträger am Rathaus vorbei. Im Koblenzer Stadttheater wird zum ersten Male nach Jahren wieder Schillers ,Milhelm Teil" gespielt werden, dessen Aufführung die Rheinlandkommission in bekannter Engherzigkeit verboten hatte. Sie findet nun sogleich am Befreiungstage statt. Der Aachener Oberbürgermeister Dr. Rombach hat ün die Bürger Aachens folgenden Aufruf erlassen: „Der Tag der Befreiung naht. Er muß alle Bürger der Stadt einig finden in der Freude über die Errei chung des langersehnten Zieles. Keiner darf fehlen, wenn es gilt, dieser gemeinsamen Freude Ausdruck zu geben, sei es durch Teilnahme am Fackelzug, sei es durch Fahnen- und Lichterschmuck der Häuser. Ter Zwist der Bünde und Parteien muß an diesem Tags ruhen. Die Losung heißt: Einigkeit und Freiheit." Das neue Reichsbchngeseß. .... Ueber die Pariser Verhandlungen bezüglich der unffigen Rechtsstellung der Reichsbahn wird amt- Herseits noch immer strengstes Stillschweigen bewahrt. kann daraus wohl den Schluß ziehen, daß die «Handlungen nicht den Verlauf genommen haben, den an in Berlin gewünscht hätte. Private Meldungen, di-ukMa. allerdings nicht auf ihre Richtigkeit nach- i»-»" kann, bestätigen denn auch, daß sich die deut- Unterhändler erheblich von ihr« ursprünglichen eryandlungsbasis haben abdrängen lassen. Das beweist insbesondere ein Vergleich der dsut-> scheu Forderungen, die hinsichtlich der Regelung d« Personalverhältnisse gestellt wurden, mit der endgül tigen Formulierung der Paragraphen 16—26 desneueit Reichsbahngesetzes. So wurde z. B. im Paragraph 19 von dec Reichsregierung eine grundsätzliche Aenderung des ersten Absatzes gefordert. Danach sollten die Rechts-, Dienst- und Besoldungsverhältnisse aller Be diensteten zwar der Reichsbahngesellschaft durch all gemeine Bestimmungen geregelt werden können, aber diese Regelung sollte sich grundsätzlich an die ent Iprecyenven Bestimmungen für die Reichsbediensteten anlehnen. Nur soweit die besonderen Verhältnisse der Reichsbahn abweichende Bestimmungen begründen, soll ten solche zulässig sein, sofern sie im Einvernehmen mit der Reichsregierung getroffen wurden. Diese deutsche Forderung war nur eine logische Folge der ablehnenden Haltung, die in den letzten Jahren in Immer zunehmenderem Maße von der Reichsregierung und dem Reichstage der Personalpolitik der Reichsbahn gesellschaft gegenüber beobachtet worden ist. Nicht nur, daß der Reichstag diese Personalpolitik in mehrfachen, stets einstimmig, also von allen Parteien anaenom--