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Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Kousistorialbehörde der Oberlausitz. Amtsötatt bvc Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg Organ -er Handels« und Gewerbekammer z« Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). — Fernsprechanschluß Nr. 51. Die Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, ««glich abends. Preis des »ierteljShrlichen Abonnements 3 JnsertionSgebühr für den Naum einer Pa» Epaltzeile gewöhnlichen Satzes I2V, -K, in geeigneten FÄllen unter Gewährung von Rabatt i Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachweiSgcdühr für jede Anzeige mch >nsert«on 2V Psg., für briefliche ÄuSkunftSerteilung 10 Pfg. «und Porto). SV Nur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abends erscheinenden Blatte Ausnahme. Jnseraso men die Geschäslssiellc des Blattes und die Annoncenbureaus an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Clauß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Krüliug in Bern»,»«, Bubr in Königshain bei Ostritz, Reußner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pulsnitz. Rr. 242 Dienstag, den 18. Oktober, 0bend». 1898. Bekanntmachung. Das Ministerium des Innern hat dem Elsaß Lothringischen Krleger-Landesverbande zu Straßburg «uf Ansuchen Erlaubnitz zum Vertriebe von Loosen der zum Besten seiner Wittwen- und Waisenstistung im Mittigen Jahre beabsichtigten Geldlotterie im Königreiche Sachsen unter der Bedingung crtheilt, daß die Nummern der gezogenen Loose und der Betrag der aus sie entfallenen Gewinne alsbald nach der spätestens zu Lnde des Jahres 1899 statlfindenden Ziehung im „Dresdner Journal" und in der .Leipziger Zeitung" zu veröffentlichen sind. Dresden, am 6. Oktober 1898. Ministerium deS Innern. V. Metzsch. Gebhardt. Bekanntmachung. Bei den in Dresden bestehenden Schiedsgerichten ist der Regierungs-Assessor bei der Versicherungs- «nstalt für das Königreich Sachsen Oe Carlitz zum Vorsitzenden bez. Stellvertreter bestimmt worden. Dresden, den 14. Oktober 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Lippmann. Mehrbietungsterm in. Unter Bezugnahme aus die unter dem 25. Mai 1898 erlassene, in den Nummern 123, 126, 130 und 134 dieses Blattes abgedruckte Bekanntmachung, den Verkauf der zum Nachlasse des Miihlenbesitzers Karl Gustav Adolf Lehmann in Bautzen gehörigen, zur Zeit als Roggen- und Graupenmühle eingerichteten so genannten Schlcisplanmühle, Folium 298 des Grund- und Hhpothekenbuchs sirr die Stadt Bautzen betreffend, wird hierdurch aus Antrag der Lehmavnschen Erben bekannt gegeben, daß sür das erwähnte Mühlengrund stück einschließlich der vorhandenen Wasserkraft und der Dampf- und Wassermoiore, jedoch mit Ausschluß der inneren Mühleneinrichtung, ein Gebot von 45000 Mk. gethan worden ist. Alle Diejenigen, welche ein höheres Gebot zu thun beabsichtigen, werden hiermit ausgefordert, Den 3. November 1888, vormittags 1v Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen und ihre Gebote abzugebe«. Bautzen, am 1. Oktober 1898. Königliches Amtsgericht. I. V.: vr. Tlauning, Ass. Kühne. Konkursverfahren. lieber das Vermögen des Kohlenhändlers und Spediteurs Ernst August Pletsch in Wilthen ist am 12. Oktober 1898, Nachmittags V«3 Uhr, resp. am 17. Oktober 1898, Vormittags 10 Uhr das Konkurs verfahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Schulze in Neusalza wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 14. November 1898 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusscs und ctntretenden Falles über die in H 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände aus de« 10. November 1898, Vormittags 9 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen aus de« 30. November 1898, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegcben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung aujerleat, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, sür welche sie aus ver Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 9. November 1898 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Schirgiswalde. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Aktuar Kämpfe. DtevStag, de« 25. Oktober 1898, vormittags 9 Uhr gelangen in dem AuktionSlokalc an der Pctrikirchc 5, Part, hier, Schuüwaarcn, rin Regulator, 17 Bände Brockhaus KonversationS-Lexikon, 9 Bände Gartenlaube und 4 Bände Erdball-Naturwunder gege« sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Lautzen, den 17. Oktober 18R. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Sekretär Hänsch. Auction. den 20. Oktober 1808, nachmittags 2 Uhr gelangen im Gasthof zum Engel in Wilthen ein Pferd, 3 Wagen, ein Schreibepult, ein Sessel, eine Parlhte Kalk, ein Schützenanzug und 2 De- cimalwaagen gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Schirgiswalde, den 17. Oktober 1898. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Gläschc, Aktuar. Oeffentliche Sitzuua der Gewerbekammer zu Zittau. Dienstag, den 25. Oktober 1898, «achmtttagS 2 Uhr im Stadtverordnetensaale des Rathauses zu Zittau. Tagesordnung: 1. Mitteilung über die seit der letzten Sitzung vom 22. Juni 1898 eingegangene« Sachen. 2. Verleihung von Anerkennungs-Urkunden. 3. Vorschriften zur Regelung deS Lehrlingswesens sür das Statut der neuen Schneiderzwangsinnung in Bautzen. 4. Verwandte Gewerbe im Sinne des 8 100 des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897. 5. Ausnahmen von dem Geboie der Sonntagsarbeit für das Kürsch nereigewerbe. 6. Bericht über den am 11. September und folgende Tage in Würzburg abgehaltene« XIV. Deutschen Gewerbekammertag. Zittau, den 17. Oktober 1898. Der Vorsitzende der Gewerbekammer Reitzmann. Rollsuß, S. Oeffentliche Sitzung der Handels- und Gewerbekammer z« Zittau. Mittwoch, den 26. Oktober 1898, Vormittags 11 Uhr im Stadtverordueteasaale des Rathauses zu Zittau. Tagesordnung: 1. Mitteilung über die seit der letzten Sitzung vom 22. Juni 1898 eingegangene« Sachen. 2. Bericht über die Thätigkcit des Ausschusses für Bearbeitung des Jahresberichts. 3. Verstaat lichung der Privatpostanstallen. 4. Einführung einer Zwischenstufe von 50—100 km bei Berechnung der Fernsprechgebühren. 5. Eriveiterung des am 1. Oktober 1898 in Kraft tretenden Staffeltarifs für Stückgüter ans Entfernungen unter 50 km und Einführung einer Staffelung der Wagenladungsfrachlsätze. 6. Bericht über die 35. Sitzung des sächsischen Eisenbahnrales vom 7. Juli 1898. 7. Regelung der Baumwollgarnzölle. 8. Nutzbarmachung behördlicher Feststellungen im Interesse des Kreditverkehrs. 9. Bestimmungen über die Registerpflichligkcit der Kaufleute. (Grenze des Kleinhandels.) Nach Schluß der öffentlichen Sitzung findet eine geheime Sitzung statt. Zittau, den 17.Oktober 1898. Der Präsident der Handels- und Gewcrbekammer. Paul Wacntig. Rollsuß, S. L' öffentliche Sitzung der Stadtverordneten Donnerstag, den 20. Oktober 1898, abends 6 Uhr. Tagesordnung: I. Gegenstände zur Kenntnißnahme. n. Rechnungssachen. III. Berathungsgegenstände: 1. Eingangsabgabe sür Fasanen, wilde Enten und Krikenten. 2. Errichtung eines Leichengerätheschuppens. 3. Haushaltplan sür die Sparkassen- und Leihanstalt pro 1899. 4. Jahresbeitrag für das Bethlehemstist >» Niederneukirch. 5. Enlwurs einer Droschkenordnung nebst FahrprciSliste. 6. Ermäßigung des Preises für das sür technische Zwecke abgegebene Gas. 7. Pensionirung des Waisenvaters. 8. 2." Nachtrag zum Orts statut der Stadt Bautzen. 9 Eirichtung eines Wagenschuppens im Wirthschastshvse w. 10. Bauvorschrifte« sür die von der Willhenerstraßc nach der Waggonfabrik führende Straße. — Hierauf geheime Sitzung. Bautzen, am 18. Oktober 1898. vr. Müller, Stadtverordnetenvorsteher. Die künftigen Gemeiudcwaisenräte im Königreiche i Sachsen. Das neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch, welches mit dem neuen Jahrhundert in Kraft treten soll, wird erhebliche Veränderungen auf vielen Gebieten des öffentlichen Rechts zur Folge haben und auch allen sächsischen Gemeinde-Ver waltungen ganz neue Aufgaben stellen. Der um das Zu standekommen des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches hoch verdiente sächsische Kommissar Geh. Justizrat vr. Börner in Dresden hat kürzlich auf dem sächsischen Gemeindetage in Plauen einen Vortrag über die Bedeutung des bürgerlichen Gesetzbuches für die sächsische Gemeindeverwaltung gehalten, in welchem er u. a. auch über das neu zu errichtende In stitut eines Gemeindewaisenrats folgendes bemerkt hat: »Eine neue Aufgabe erwächst der Gemeindeverwaltung in dem Gemeindewaisenrale. Der dem Gemeinderate zugewiesene Wirkungskreis ist ziemlich umfangreich. Der Gemeindewaisenrat hat, sobald er von einem Falle Kenntnis erhält, in welchem ein Vormund, Gegenvormund oder Pfleger zu bestellen ist, dem zuständigen Vormundschaftsgericht An zeige zu erstatten und die für die Uebernahme des Amtes geeignete Person vorzuschlagen. Er hat ferner — und das ist seine Hauptaufgabe — in Unterstützung des Vormund schaftsgerichts darüber zu wachen, daß die Vormünder der in seinem Bezirke sich aushaltenden Mündel für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen, und die zu seiner Kenntnis ge langten Mängel und Pflichtwidrigkeiten dem Vormund schaftsgerichte mitzuteilen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Pfleger. Nicht minder hat er auf Erfordern dem Vormund- schaftsgericht über das persönliche Ergehen und Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen. Eine Ueberwachung der Vormünder in Bezug auf die Vermögensverwaltung liegt ihm nicht ob; er Hai nur, wenn er von der Gefährd ung des Mündelvermögens erfährt, das Vormundschafts gericht zu benachrichtigen. Damit der Gemeindewaisenrat seinen Pflichten nachkommen kann, wird ihm von dem Vor- mundschaftsgerichte jede Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft unler Bezeichnung des Vormundes, Pflegers und des Gegenoormundes, sowie rin in der Person des Vormundes, Pflegers oder Gegenvormundes eintretender Wechsel mitgeteilt. Ebenso ist die Verlegung des Aufent halts eines Mündels in einen anderen Bezirk von dein Vor mund oder Pfleger dem Gemeindewaisenrale des bisherigen Aufenthaltsorts und von diesem wieder dem Gemeinde waisenrate des neuen Aufenthaltsorts mitzuteilen. Soweit Minderjährige unter elterlicher Gewalt stehen, beschränkt sich die Obliegenheit des Gemeindewaisenrats darauf, dah er, sobald ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt- in welchem das Vormundschastsgericht zum Einschreiten berufen ist, dem Vormundschaftsgericht Anzeige erstattet; solche Fälle sind namentlich die, in denen das leibliche oder geistige Wohl eines Kindes oder dessen Vermögen von dem Inhaber der elterlichen Gewalt erheblich gefährdet wird (B. G.-B. §§1849 bis 1851, § 1779, Abs. 1, § 1792, Abs. 4, § 1862, Abs. 1, §§ 1897, 1915, 1675; Reichsgesetz über die Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 § 49.) Die dem Ge- meindewatsenrate zugewiesenen Geschäfte werden zur Zeit in Sachsen zum großen Teile von den Ortsgerichtspersonen erledigt. Das Gesetzbuch verlangt eine Beteiligung der Ge meinde als solcher. In der Denkschrift, die mit dem Ent würfe des Gesetzbuchs dem Reichstage vorgelegt worden ist, wird ausdrücklich hervorgehoben, daß in der Einrichtung des Gemeindewaisenrats der Gemeinde eine gwiffe Mit wirkung bei der Führung der Obervormundschaft ge- sichert werde. Wie der Gemeindewaisenrat eingerichtet wird, steht noch dahin. Die Einrichtung erfolgt auf Grund des Ausführ, ungsgesetzes durch Verordnung. Die Verordnung ist noch nicht erlassen. Nahe liegt, den Gemeindewaisenrat in Städten mit revidierter Städteordnung nach Art eines ge mischten ständigen Ausschusses zusammenzusetzen. Einen Vorgang hierfür bietet der Schulausschuß. Dabei mag in Frage kommen, ob nicht für große Städte, vielleicht für Städte mit über 100000 Einwohnern, nachzulaffen sei, daß mehrere solche Ausschüsse mit örtlich abgegrenztem Wirkungs. kreis eingesetzt werden. Für Städte ohne revidierte Städte ordnung und für das Land dürfte es sich empfehlen, den Gemeindevertretungen anhetmzustellen, eine Person oder nach Bedürfnis mehrere Personen zu Waisenräten zu be- stellen. An hierzu geeigneten Personen wird es nicht fehlen. Das Absehen dürfte wohl in erster Linie auf die Orts gerichtspersonen gerichtet werden, da diese sich vermöge der bisherigen Uebung am leichtesten mit dem Amte vertraut machen werden. In Preußen, aus dessen Rechte der Ge- meindewaisenrat entnommen ist, sind nicht selten auch Geist, liche Gemeindewaisenräte. Das Amt des Gemeindewaisen rats kann meines Erachtens nur ein unentgeltlich zu ver« waltendes Ehrenamt sein; die sächlichen Kosten fallen der Gemeinde zur Last. Daneben entstehen noch weitere Fragen, so die Frage, wie das Verhältnis des Gemeindewaisenrats zum Vormundschaftsgerichte zu ordnen ist, ferner, ob den Gemeindewaisenräten nicht zu gestatten sei, sich bei der Uebewachung der Sorge für kleine Kinder oder für weid- liche Mündel der Hilfe ehrbarer Frauen, die man vielleicht Waisenpflegerinnen nennen könnte, zu bedienen. Für die Städte, in denen die bereits erörterte Generalvormundschaft besteht, wird die Geschäftslast des Gemeindewaisenrats ver hältnismäßig gering sein. Die Generalbevormundung bietet an sich die Gewähr für eine angemessene Mündelfürsorge gerade in denjenigen Bevölkerungskreisen, auf die aus nahe liegenden Gründen der Gemeindewaisenrat vornehmlich sein Augenmerk zu richten hat. Da der Gemeindewaisenrat seinem Wesen nach ein Kontrollorgan für den Vormund ist, so ergiebt sich von selbst, daß der mit der Generaloormund- schaft betraute Beamte nicht Mitglied des Gemeindewaisen rats sein kann."