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Adorter Wochenblatt. M i t t h e i l n n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Neunter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Beziehung des Blattes durch Botcngelegcnheit: 20 Ncugrosch^n. Erscheint rede Mittwoche. 24 April ^844. Eine örtliche Angelegenheit. Erklärung und Verständigung. Es ist mir von verschiedenen Seilen mitgctheilt worden, dass man mich als die Ursache bezeichnet, weshalb diejenigen Grundstüksbesizer, welche ehemals steuerfreie Grundstufe in hiesiger Flur besizen und aus die aus diesem Grunde gesczlich zugesichert gewesene Entschädigung Anspruch gemacht haben, dieser Ent schädigung verlustig geworden wären. Diese Anschul digung gründet sich darauf, dass ich bei einer mit den bezeichneten GrundstükSbcsizern Statt gehabten amt lichen Verhandlung ihnen vorstellig gemacht habe, wie cs nach Lage der Sache am zrvekmasigsten scheine, zu Vermeidung fernerer Weiterungen ihren Anspruch auf Entschädigung, da diese mit den dafür auszuwcnden- dcn Kosten in keinem Verhältnis stehen würde, lieber ganz aufzugcben, was dann auch geschehen ist. Wie ungcgründet eine solche Beschuldigung ist, beweisen die ergangenen Akten, und da es mir nicht gleichgültig sein kann, ganz ohne Grund als die Ur sache angesehen und beschuldigt zu werden, weshalb meine Mitbürger einen Vortheil verloren haben, der andern GrundstükSbcsizern zu Theil geworden ist; so sebe ich mich genöthigt, auf dem Wege der Ocffcnt- lichkcit über diesen Gegenstand folgende Erläuterung zu geben. Das Gescz, die Ausmirtclung des steuerfreien Grundcigcnthums betr., vom 8. November 1838, und die dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 0. dcss. Mon. th. 6.) macht cs jedem Grundcigcnthumer, der auf Entschädigung Anspruch machen will, zur Pflicht, die deshalb vorgeschricbene Anmeldung bei dem Krcissteucrrathe entweder selbst oder durch einen zu beglaubigenden Bevollmächtigten zu bewirken. Was hierbei zu beobachten ist, darüber gicbt tz. 3. des angezogcnen Gesezes Aufschluss, der wörtlich also lautet: tz. 3. „Jedem Bcsizcr eines steuerfreien Guts oder Grundstücks, der auf Entschädigung Anspruch zu ha ben glaubt, liegt ob: s) sich wegen seines Anspruchs bei dem Kreisstcuer- rathe desjenigen Bezirks, in dem das von Steu ern befreite Gut oder Grundstück liegt, längstens bis zum 26. März 1839 schriftlich anzumelden, dabei auch b) das Gut oder Grundstück der Lage, Gränze, dem Namen und ohngefähren Umfange nach, unter Bemerkung der Nummer, unter welcher dasselbe in dem von der Obrigkeit zu Folge der General verordnung vom 7. Januar 1835 zur Central commission eingereichtcn Flurverzcichnisse ausgs- sührt steht, möglichst genau anzugeben (§.6), und e) die Ursache — (z. B. daß sein Grundstück eine Rittergutsparzelle, ein Theil des mit Grundsteu ern nicht belegten Grundcigenthums rc. sei) — den Nechtstitcl (tz. 1), worauf sich die bisher ge nossene Steuerfreiheit gründet, unter Angabe der Beweismittel, mit zu bemerken. Die Unterlassung des Anmeldcns in der sä a be stimmten Frist zieht ohne Weiteres den Verlust des Rechtes auf Entschädigung nach sich. Hinsichtlich der ack b und « gedachten Vorschriften kann der Kreis- steuerrath durch Strafauflagen die Interessenten zur Nachbringung des Fehlenden anhallen, und ihnen da bei mit Einräumung einer Frist von vier bis sechs Wochen, statt der Androhung einer Ordnungsstrafe, die Erfüllung der uck Ir und c: gedachten Erfordernisse unter der Verwarnung ausgebcn, daß sie außerdem des Anspruchs auf Entschädigung sür verlustig ange sehen und damit weiter nicht gehört werden würden." Die Obliegenheiten der Obrigkeiten bei Aus-