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/ und Anzeiger. Bekanntmachung. Auf das mit dem 1. April 1847 beginnende neue Quartal des Leipziger Tageblattes werden Bestellungen in Unterzeichneter Expedition (JohanniSgaffe Nr. 48) angenommen; auswärtige Interessenten aber wollen sich deßhalb an die hiesige König!. Zeitungs-Expedition oder an dir mit derselben in Ver bindung stehenden Postämter wenden. Der Preis beträgt vierteljährlich 1 Thlr. pränumerando. An kündigungen aller Art, welche durch dieses Blatt die größte Verbreitung finden, werden eine breite oder zwei Spaltzeilen zu 2H Ngr. berechnet, mit größerer Schrift nach Verhältniß, und angenommen in der Expedition, Johannisgasse Nr. 48, so wie in den Wochentagen auch in der Buchhandlung von I. Klink- hardt, Ritterstraße, gr. Fürstencollegium, neben der Buchhändlerbörse. Eine einzelne Nummer kostet 12Pf. Kür eine Extrabeilage sind 2 Thlr. zu vergüten. Leipzig, im März 1847. Expedition des Leipziger Tageblattes. Morgen Mittwoch den 10. März 1847, Abends 6 Uhr, ist öffentlich« Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Zur Berathung kommen: I) da- Rathscommunicat, Deputationsgutachten und Separatvotum in Betreff des Lheaterpachterlaffes, s. rv. d. a.; L) Gutachten der Deputation zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über den Antrag de- Herrn Ander- auf Einführung der Stenographie als Lehrqegenstand in den Bürgerschulen; 8) Gutachten der Klmurzdeputatiou über da- Recommunicat de- Stadlrath-, den extractweisen Abdruck de- Budget- und der städtischen Hauptrechnungen betreffend. Außerordentlicher Landtag. Sitzung der zweiten Kammer am 4. März.*) In der heutigen Siyung, in welcher die Staatsminister v Könnrritz, v. Carlo witz und v. Falkenstein anwesend waren, wurde der staatsrechtliche Kampf über die VerfaffungS- urkunde fortgesetzt und beendet Die Frage: od Stellvertreter durch die Regierung einzuberufen seien, hatte die Deputation dahin beantwortet, daß die Regierung hierzu kein Recht gehabt habe. Die Deputation beantragte jedoch aus Rücksicht auf die zeitherige Praxi-..ein Bedenken gegen die verfassungsmäßige Au, sammenfetzung der Kammer nicht abzuleiten. 0r. Geißler sprach sich für die Behaltung der Stellvertreter auS; hierzu bestimmten ihn Gefühlsgründe, insbesondere Gründe der Collegialität; von Beschwerde hätte man im Berichte lieber gar nicht sprechen sollen. Dr. Joseph: Der eine der gegen die Verfassung-Mäßigkeit der Kammer aufgestellten Zweifel sei also doch von der Deputation anerkannt worden und die- in so bestimmten, festen Worten, als er es selbst nicht gekonnt haben würde Die Deputation befinde sich aber im Widerspruch, wenn sie auf der einen Seite aner kenne, daß die Stellvertreter verfassungswidrig einberufen seien, auf der andern aber kein Bedenken daraus ableiten wolle; es gebe keine Verfaffungswidrigkeit, die als solche nicht stets bedenk lich sei. Rede die Deputation von Beschwerde, so sei es noch Niemand eingefallen, eine solche zu beantragen; es verdränge aber diese Stelle de- Berichts die Frage leicht aus dem Felde der Ob jektivität. Die zeitherige Praxis sei gegen die BerfaffungSurkunde §154 und mache alle dieser entgegen stehen den Observanzen un, gültig; der Herr Minister v. Könneritz wolle jenen h zwar nur *) Die BerspLtigung diese- Bericht- liegt außer der Schuld der Re daktion. auf die Vorzeit der Derfaffungsurkunde beziehen, allein die- sei unzulässig, da die Worte des h. 154 allgemein wären und der Wille des Gesetzes zu befolgen sei, wenn man auch noch so deut lich Nachweisen könne, daß der Gesetzgeber eine ganz andere Absicht gehabt habe. Staatsminister v. Könneritz rechtfertigte hierauf gegen die Deputation das Recht der Regierung, die Stellvertreter außerhalb des Landtags selbst einzuberufen, in einer langen, au-, führlichen Rechtsdeduction. Es sei, sagte er, um nur einige der vielen von ihm aufgestellten Gründe zu erwähnen, Pflicht der Regierung, auf möglichste Vollständigkeit der ständischen Vertre tung zu halten. Man dürfe in der Versassungsurkunde nicht eine Bestimmung derselben so auslegen, daß danach vielleicht eine ständische Vertretung gar nicht zusammenkomme, wie e- möglich sein würde, wenn z. B. ein Dritttheil der Abgeordneten austrete und nun die Regierung die Stellvertreter nicht einberufen dürfe. Man müffe das Wahlgesetz in seinem innigen Zusammenhänge mit der BerfaffungSurkunde betrachten, jene- sei den Ständen als ein integrirender Theil der BerfaffungSurkunde vorgelegl wor den; darum ergänze ein Gesetz das andere. Man könne e- aber nicht so auslegen, daß eins dem andern widerspräche. Daß die Worte: „durch die Regierungsbehörde" im h. 18 des Wahlge setzes *) sich auch auf die Einberufung der Stellvertreter beziehen, ergebe sich daraus, daß sie voranstehen. Zu was wurde auch überhaupt hier das Wort „Regierung" nöthig gewesen sein, wenn eS sich nickt auf die Stellvertreter beziehen solle; hätte bestimmt werden sollen, daß die Kammer die Stellvertreter einberufen sollte *) „Trfolat eine Erledigung während der Dauer der StLndeversamm- uua. so ist von der Kammer der Stellvertreter einzuberufen; geschieht sie or dem Landtage und ist noch hinreichend Zeit dazu, so tst durch die regiervng-behörve eine neue Wahl zu veranstalte», wo nicht, der Stell- »erlreter rinzuberufen."