Volltext Seite (XML)
Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Dicbcnlehu und die Umgcgcuden. Umtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff «nd den Stadtrath daselbst. 33. Freitag den 3. Mai 1872. Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstande des Gerichtsamtsbezirks Wilsdruff. Mit Bezugnahme auf die Vorschrift in Z 17 der Verordnung vom 12. October 1841 werden die Gemeiudevorsiände der sämmt- lichen in hiesiges Gerichtsamt cinbczirktcn Ortschaften hierdurch mit Anweisung versehen, die in ihren Orte» wohnhaften Katholiken mit An gabe der von einem jeden zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteucr und, soviel die katholischen Ehefrauen protestantischer Ehemänner anlangt, die Gewerbe- und Personalsteucr der letzteren aufzuzcichnen und diese Verzeichnisse oder, dafern sich Katholiken in ihren Ortschaften nicht aufhaltcn, Vacatschcine längstens bis zum 21. Mai 1872 anher cinzurcicben. König!. Gerichtsamt Wilsdruff, den 29. AM 1872. Leonhardi. DaS diesjährige Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen enthält bis jetzt folgende Gesetze und dazu gehörige Ausführungsverordnungen: Gesetz, die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppcntheilc stattgehabten Einquartirungcn betreffend, vom 28. März 1872. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppcntheilc stattgehabten Einquartirungen betreffend, vom 28. März 1872. Gesetz über Abtretung von Grundcigcuthum zu Wasserleitungen für Stadt- und Dorfgemeinden, vom 28. März 1872. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1872 über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasserleitungen fürStadt- und Dorfgemeinden, vom 28. März 1872. Fülanzgcsctz auf die Jahre 1872 und 1873, vom 8. April 1872. Verordnung, die Ausführung des Finanzgcsetzes auf die Jahre 1872 und 1873 betreffend, vom 9. April 1872. Gesetz, einige Bestimmungen über Notarialsprotocollc enthaltend; vom 9. April 1872. Das Eingangs genannte Gesetz- und Verordnungsblatt liegt 14 Tage lang in hiesiger Nathscxpedition zur Einsicht aus. Rath zu Wilsdruff, am 2. Mai 1872. Kretzschmar. Feuerwehr! " Sonnabend den 4. ds. Mts. Nachmittag 5 Uhr Uebttttg der Maunschast der 2. Spritze im Schloßhof. Unter Hinweis auf § 51 des Regulativs wiro die bezeichnete Abthcilung der Feuerwehr zum rechtzeitigen Erscheinen aufgefordcrt. Advokat Lrvsd Lowinsr, städtischer Fcucrlösch - Dircctor. Tagesgeschichte. In einem Nechtsfalle über die Frage: „Kann ein Schankwirts) einem Gaste auch den künftigen Besuch seines Schanklocals ver bieten?" war von einem Gerichtsamte Sachsens das Erkenntnis; er folgt, daß einem Scbankwirth wohl die Befugnis; znstche, einen Gast wegen begangener Ungcbührlichkciten zum sofortigen Verlassen des Locals aufzufordern, nicht aber zugleich das Recht zukomme, selbigem deshalb auch den Besuch des Locals für die Zukunft zu verbieten. In zweiter Jnstaziz wurde dieser Beschluß bestätigt. Das Ober- Appellationsgericht jedoch hat anders entschieden und eine Verordnung erlassen, in welcher u. A. gesagt wird, daß sich sehr wohl Verhältnisse denken ließen, unter welchen einem Schankwirlh daS Recht zustchen muß, einem seiner bisherigen Gäste den ferneren Besuch seines Locals zu verbieten. Wenn auch der Wirth bei der Eröffnung eines Schankhauses stillschweigend Jedweden das Recht zum Besuch desselben einräumt und durchaus nicht befugt ist, ans rein persönlichen Rücksichten dem Einen oder dem Anderen den Eintritt zu versagen, so soll demselben doch durchaus nicht die Ausübung seines Haus- rechts verkümmert werden. Namentlich wird dem Wirth das Recht der ferneren Ausweisung Denen gegenüber eingeräumt werden müssen, welche früher durch unanständiges Benehmen zu einem Exceß oder dazu Veranlassung gaben, daß den übrigen Güsten der Besuch des f Locals verleidet werden mußte. In solchen Füllen hat ein Schank wirlh nicht blos ein gewerbliches Interesse, sondern es berechtigt ihn auch vorzugsweise seine polizeiliche Verantwortlichkeit, auf Ruhe und Ordnung zu halten, dazu, einen solchen Gast auch zum künftigen Vermeiden des Locals aufzufordern. Gelegentlich einer jüngst in Döbeln abgehaltenen Volksver sammlung sprach der als Referent anwesende Herr Otto-Walster unter Anderen auch: „Die Basis des früheren norddeutschen Bundes und des jetzigen deutschen Reiches sei Hochvcrralh im großartigsten Maßstabc! Der König von Preußen, der 1866 andere Könige und Fürsten von Gottes Gnaden sortgcjagt habe und sich heute doch noch König von Gottes Gnaden nenne und der Reichskanzler oder wie sonst alle die Leiter der deutschen Negierung heißen mögen, seien Hochverräther im vollsten Sinne des Wortes, denn sie hätten bisher zu Recht bestandene Einrichtungen und Gesetze umgestoßcn!" Chemnitz, den 29. April. Der heutige Hohenstcincr Wochcn- markt war ohne — Buden, weil die gewissermaßen crbgeseffcnen Budenbaucr ihr altherkömmliches Geschäft ans uns nicht bekannten Gründen unvollführt ließen. In Schönfeld bei Großenhain brannten am 27. April in unglaublich kurzer Zeit die Gebäude von 19 Wirthschaftsbesitzern nieder. Die rasche Fortpflanzung des Feuers wurde jedenfalls durch die herrschende Windrichtung begünstigt.