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Rr. 6L 10. Jahrgang Mittwoch den 15. März 1011 MchslschHolks^ituiltz dlo «aolvnlti-ne PeNNeilc oder deren Raum mit Erscheint täglich nachm, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. «„«gäbe 4 mit .Die Zeit in Wort und Bild- vierteljährlich AI» ^ An Dresden durch Boten 2,4» ^ In ganz Deutschland frei HauS 2,82 4k: in Oesterreich 4.4» «. Unabhängiges Tageblatt für Wahrheit, Recht and Freiheit Inserate werden die «gespaltene Petitzeile oder deren Baum w» ^8 4 Reklamen mit 8» 4 die Zeile berechnet, bei Wiederholungen entsprechenden Rabatt. » lvnchdrnckerei, Redaktion and Beschästsstelle- DreSde». Pillniyer Strafte 4». - Fernsprecher I»«» JiirR>ilkgabennverIangt.echriststüikekeine«erbiudli»kei« Redaktions-Sprechstunde: 11 bt6 1)k "hr. Kaktee-Oenuli ist teuer, wertlos, xesuncjkeitsscliLcIiLencl. Kakao-OenulL ist billix, wertvoll kür Umäkrung unct Qesunülieit, wolilsclimeckeiicl unct bslcömmlieb. ^ir empkelilen unsere Sperialsorten ru 80, 100, 120, 140—200 ?fg. per Okunä. Osrlinx L I-vcKstroli, vrssclen. I^ieclerlsxen in allen Ltucttteilen. Wie wird der steuerpflichtige Wertzuwachs berechnet? Bei Veranlassung zur Wertzuwachsstcuer kommt vom Erwerbs- und Veräußerungspreis zunächst 8 10 iu Abzug: der Wert der Erzeugnisse des Bodens, der Wert der vom Veräußerer übernommenen Lasten, dann der Wert der Maschinen, die etwa im Gebäude sind. Es soll ja nur der Zuwachs des reinen Bodenwertes besteuert werden. Daher wird auch bei Geschäften ein besonderer Geschäftswert vom Veräußernngtzpreis abgezogen. Das Reichsgesetz sagt hierüber nichts, doch wurde dieser Abzug in der Kommissiot! von der Regierung als selbstverständlich erklärt. Das hessische Gesetz sagt darüber (Artikel 2): „Als Mcbrwert ist nicht anzusehen der auf einen Gewerbebetrieb mit Riicksi bt auf die Firma, die Kundschaft oder das Bestehen ei >.r Konfession entfallende Teil des Uebergangswertes." Das läßt sich, wie die Erfahrung gezeigt hat, ganz wohl machen, nur muß die Steuerbehörde vorsichtig sein, damit nicht durch Schiebungen der Geschäftswert über Gebühr erhöht und der wahre Bodenwert oa-durch herabgedrückt wird. Nun kommen die Zurechnungen zum Erwerbsprcise und die Abrechnungen vom Veränßerungspreise wie folgt: 8 14 bestimmt: Dem Erwerbspreise sind hiozuzurechnen 1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht anstelle des Er werbspreises der Wert maßgebend ist, 4 Prozent des Er werbspreises und, falls der Veräußerer nachweislich ein schließlich der ortsüblichen Vermittlungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser; 2. enthält die Vor schriften für den Erwerb durch Zwangsversteigerung; 3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land- oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische Ver suchs- und Ansrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuerberechnnng maßgebenden Zeitraumes gemacht sind, und weder die nach 8 10 abzngsfähigen Gegenstände be treffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vor handen sind. Außerdem sind 6 Prozent oder wenn der Ver äußerer Bangewerbetrcibender ist, 15 Prozent des anrech nungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzrechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handels- gesetzbuches oder eine Genossenschaft ist, die nicht ausschließ lich aus Baugewerbetreibenden oder Bauhandwerkern be steht. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnnng maßgebenden Zeit raum errichtet waren; 4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten anderer Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit die Aufwen dungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnnng maßgebenden Zeitraumes gemacht sind für jedes volle Jahr dieses Zeitraumes nach Schluß des Kalenderjahres, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder die Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für 15 Jahre, sind ihnen 4 Prozent ihres Betrages hinznzurechnen. Auf Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die Hinzurechnung gemäß 8 16, und zwar gemäß Absatz 1 Ziffer 1 von dem jenigen beizutragen, welcher den dortbezeichneten Höchst betrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt gemäß Absatz 1 Ziffer 2 von dem Mehrbeträge. 8 16. Soweit es sich nm die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorkraut, Sumpfland, Oed- oder Heide land bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der im 8 14 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen dem Erwerbs- preise die Erhöhung des Ertragwertes hinzuzurechnen. 8 16. Dem Erwerbpreise werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnnng maßgebenden Zeitraumes hinzu- gerechnct: 1. Von dem Betrage des Erwcrbspreises unter Anrechnung nach 8 14 Ziffer 1—3, 8 16, der zusammen 100 Mark, bei Weinbergen 300 Mark für das Ar nicht übersteigt. 2sH Prozent. 2. Von dem Mehrbeträge bei un bebauten Grundstücken 2, bei bebauten Grundstücken 1Z4 Prozent. Beträgt der für die Steuerberechnung maß gebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre, so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei unbebaut gebliebenen Grund stücken auf die Hälfte. Diese steuerfreien Zurechnungen haben für die kleineren u. mittleren Gewinne am Bodenwert eine große Bedeutung, bei großen Gewinnen verschwinden sie vollständig. In Köln und anderen aufblühende» Groß städten sind Versteigerungen von 100 bis 300 und 500 Pro zent nicht selten. So wurde in Köln 1883 der Quadrat meter zu 71 Pf. erworben. In 28 Jahren später nm 21,6 Mark verkauft, das ist das Mache des ursprünglichen Wertes, ein jährlicher Wertzuwachs von 108 Prozent' Welcher Wertzuwachs soll nicht unverdient sein, wenn ein derartiger? Ter ist doch in der Tat nicht durch Bearbeitung des Grundstückes, sondern ausschließlich durch die Tätig keit der nationalen Gemeinschaft und durch das Wachstum der Stadt entstanden. Für die Steuer ist von großer Be deutung, ob diese Anrechnungen durch Abzug vom Ver- äußernngs- oder durch Zuschlag vom Erwcrbspreise ge schehen. Ein Gelände wird z. B. zu 100 000 Mark er worben, dann wird mit einer Ausgabe von 100 000 Mark ein Gebäude darauf errichtet; das Ganze wird später für 250 000 Mark veräußert. Der Wertzuwachs beträgt also 50 000 Mark. Werden die Baukosten vom Veräußerungs- Preise abgezogen, wie der Regierungsentwurf wollte, so bleibt ein rechnungsmäßiger Veräutzerungspreis von 150 000 Mark, der Erwerbspreis war 100 000 Mark, der Gewinn 50 000 Mark, ist also 50 Prozent vom Erwerbs preise, werden die Baukosten aber dem Erwerbspreise An geschlagen. so beträgt dieser 200 000 Mark, der Gewinn mit 50 000 Mark ist dann nur 25 Prozent des Erwerbs preises; da die Steuer nach dem Prozentverhältnisse des Gewinnes zum Erwerbspreise berechnet wird, so wird durch die vom Entwürfe vorgeschlagene Berechnung die Steuer bedeutend erhöht. Theoretisch hatte der Entwurf recht, denn der Zuwachs des reinen Bodcnwertes im Verhältnis zum Erwerbspreise ist das Stenerobjekt und der Wert der Ge bäude steigt nicht in gleicher Weise wie der Bodenwert, sondern fällt mit der Abnutzung. Auch in England werden die beiden Bodenwcrte, die sich nach Abzug aller Gebäude- werte zur Zeit des Erwerbes und zur Zeit der Veräußerung ergeben, mit einander znm Zweck der Steuerberechnnng verglichen. Wird nur ein Teil eines Grundstückes veräußert, so wird (8 20) der Erwerbspreis dieses Teiles nach dem Ver hältnisse zum Werte des Gesamtgrnndstnckes berechnet. Wird ein Teil eines Grundstückes für Straßen oder öffent liche Plätze, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke un entgeltlich abgetreten, so wird als Erwerbspreis des Restes der Erwerbspreis der ursprünglichen Fläche angenommen. Gegenüber der Regierungsvorlage hat der Reichstag und seine Kommission ganz bedeutende Erleichterungen vorgenommen: die Anrechnung der Aufwendungen für Straßenbanten und Vcrkelnsanlagen, die steuerfreie An rechnung eines jährlichen Wertzuwachses von 1^/2 bis 2'X: Prozent, der Steuerrabatt bei längerer Besitzzeit, von dem noch die Rede sein wird, und die Bevorzugung des Bau gewerbes. Politische Rundschau. Dresden, den 14. Mär^ 1911. — Zur Kaiserreise. Nach einer Meldung de» Preß- telegraph an» Rom wird der Aufenthalt Wilhelm» II. in Venedig vom 25. bi» 27. d. Mts. dauern und streng pri- Vater Natur sein. Zu Ehren des Kaisers wird man im Hasen von San Marco ein nautisches Fest veranstalten. König Viktor Emanuel werde sich zur Begrüßung des Kaisers nach Venedig begeben, um den Dank dafür aus zusprechen, daß der Kronprinz zur 50-Jahr-Feier nach Rom kommen wird. — Am 90. GeburtSta-e deS Priuzrrgeuteu fand nach dem militärischen Festgottesdienste Parade der Truppen ans dem MaximilianSplatze in München statt. Prinz Ludwig nahm den Vorbeimarsch der Truppen ab. Neben ihm befanden sich die andern Prinzen, darunter auch in der Uniform des 1. Feldartillerie - Regiments der 10jährige Urenkel des Prinzregenten, der kleine Prinz Luitpold. Jin Anschluß an die Parade wurde vor dem Armee-Mnseum das Denkmal Ottos von Wittelsbach enthüllt. Der Prinz- regent begab sich vormittags zum erstenmal wieder nach der Erkrankung seiner Schwester, der Erzherzogin Adelgunde von Modena, mit dieser zusammen zur hl. Messe in die Allerheiligen-Hofkirche. Im Laufe des Tages sind von über hundert Fürstlichkeiten Glückwunschtelegramme einge troffen, darunter äußerst herzlich gehaltene von Kaiser Wilhelm, Kaiser Franz Joseph, dem Präsidenten FalliöreS, dem Kaiser von Rußland, sowie von allen BundeSfürsten. Nachmittags fand in der Residenz große Galatafel statt, an der sämtliche Mitglieder der König!. Familie teilnahmen. Dem Regeuten gegenüber saß sein Urenkel, der kleine Prinz Luitpold. Im verlaus der Tafel brachte Prinz Ludwig einen Toast auf den Prinzregenten aus. Den Abend beschloß eine Festvorstellung im Hostheater und ein großer Rout beim Ministerpräsidenten Grafen v. PodewilS, zu welchem auch die Prinzen und Prinzessinnen erschienen waren. Zu dem Festmahle der Münchener Bürgerschaft hatten sich im alten Rathause nahezu 600 Personen ein- gefunden. Innern sort. Die Debatte war eine sehr träge uno zog sich bis in den späten Abend hin. ES sprachen die Abg-- ordneten Stresemann und Brejski ohne wesentliche neue Momente anszuftthren. Minister Delbrück antwortete dann auf die einzelnen vorgetragenen Wünsche und Anfragen. — Im preußischen Abgeordnetenhaus! stand am Montag bei der Beratung de» KnltnsetatS der Titel Schulaufsicht aus der Tagesordnung. Er fand nach ziemlich temperament- vollen Auseinandersetzungen seine Bewilligung. Vom Zentrum traten die Abg. Dr. Dittrich und Glattselter für die Erhaltung der geistlichen Ortsschulaufsicht ein. Auch der Konservative Graf Clairon Haussonvillr unterstützte diesen Wunsch. Aber Nationalliberale und Freisinn, ver- treten durch die Abg. Hoff. v. Campe, und der Freikonservative v. Zedlitz wollten von der geistlichen Schulaussicht nichts wissen, sondern fordern mit aller Schärfe die hauptamt liche KretSschulinsPektion. Zum Scbluß kam es noch zwischen dem Abg. Dr. Liebknecht (So,.) und dem Kultusminister zu einer heftigen Auseinandersetzung, da ersterer den Minister heftig angegriffen hatte. — Dienstag geht die Debatte weiter. — Mecklenburgische Verfassungsreform. Die groß- herzogliche Regierung erläßt an die Landtags-Häuser ein Reskript und dazu eine Anlage, welche die Grnndzüge eine^ anderweitigen Zusammensetzung des Landtages enthält. In der diesem Reskript angeschlossene» Anlage wird u. a. ausgeführt: Der Landtag besteht für Mecklenburg-Schwerin ans 02 Abgeordneten, nämlich aus 24 Abgeordneten der Ritterschaft und 24 Abgeordneten der Landschaft und der beiden Seestädte Rostock und Wismar, ans 7 Abgeordneten des ländliche» Großgrundbesitzes, aus 12 Abgeordneten des ländlichen Kleingrnndbesitzes und der übrigen ländlichen Bevölkerung, ans 10 Abgeordneten der städtischen Bürger- schäften und der Fleckengemeindcn, aus einem Abgeord neten der Landesnnwersität, einem Abgeordneten der geist lichen, 3 Abgeordneten der übrigen wissenschaftlichen Be- rnfsstände init Hochschulbildung, 2 Abgeordneten der Handwerkskammern, 2 Abgeordneten der Landwirts- kammern und 4 vom Großherzog zu ernennenden Abgeord neten. — Der Ausschuß der «atioualliberale« Partei beschloß mit 13 gegen 5 Stimmen, für die Stichwahl zwischen dem Antisemiten und dem Sozialdemokraten am 21. d. M. den nationalliberalen Wählern die Stellungnahme freizu geben. Eine Parole zugunsten des antisemitischen Agrarier» ist nicht erfolgt. Da auch die Freisinnigen keine bestimmte Stichwahlparole -uSgeben zu wollen scheinen, dürfte der Sieg deS sozialdemokratischen Kandidaten gesichert sein. Der Großblock von Bebel bis Bassermann tritt immer deutlicher in die Erscheinung. — Ein Erfolg de» ZeutrumSabgeordnete« Speck ist die neue BundeSratSverordnnng über die Zollabfertigung von Kleie; nach dieser sind Proben, bei denen nicht mehr als 4 Prozent feine Teile von anderer als weißer, namentlich dunkelgrauer oder rötlichbrauner Farbe durch das Sieb fallen, und bei denen der Siebrückstand ein wandfrei ist, als Kleie, die ohne weiteres als zollfrei ab gelassen werden darf, anzusehen. Bei anderen Proben ist die Zollfreiheit von der Vergällung abhängig zu machen. Der Siebrückstand ist als einwandfrei anznsehen, wenn er nur aus ausgemahlenen Schalenteilen besteht oder gnesige oder niebltge Teile oder Schrot nur in ganz unerheblichen Mengen enthält. Proben, bei denen mehr als 8 Prozent feine Teile von weißer Farbe durch das sieb fallen, hat die Zollstelle als zollpflichtige Müllereieizeugnisse anzusehen. Das gleiche hat zu geschehen, wenn der Siebrückstand als einwandfrei nicht anzusehen ist. Die Hauptzollämter sind ermächtigt, zur Vermeidung von Härten in besonderen Fällen die Vergällung der Ware auch dann zu gestatten, wenn das in der Anleitung vorgeschriebene Verfahren ihre Zollpflichtigkeit ergeben sollte. — Die neue Stimmrnverteilung im Bundesrate nach Einfügung der drei reichsländischen Stimmen bedeutet zweifelsohne ein weites Entgegenkommen Preußens, wenn es die „Voss. Ztg." auch als eine Demütigung der Prä- sidialmacht anschen will. Im Bundesrate hat Preußen 17 unter insgesamt 58 Stimmen. Daneben führt Preußen seit geraumer Zeit die Stimme von Waldeck. Verfassungs änderungen gelten nach Artikel 78 als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. Sie können also nicht gegen Preußen durchgesetzt werden. Sollen die Stimmen Elsaß-Lothringens bei Verfassungsänderungen ruhen, so heißt das, sie sollen nicht ausreichen, eine Ver fassungsänderung, die Preußen wünscht, mit einigen anderen Kleinstaaten zu Fall zu bringen, beispielsweise in der Frage der Schiffahrtsabgaben. Diese Ausnahme mit hin richtet sich gegen Preußen. Um so mehr die Bestim mung, daß die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht gezählt werden, wenn sie zugunsten der Präsidialinacht den Aus schlag geben würden. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Der- fassung gibt bei Stimmengleichheit die Präsidialstimme den Ausschlag Nicht vertretene Stimmen werden nicht gezählt. Wenn Preußen die Unterstützung von Bayern, Sachsen und Weimar hat, insgesamt 29 Stimmen gegen dis Wege» de- Bußtage- erschein die «Lchste Nummer erst DouuerStag de» 16. März »achmittagS.