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i tMstttt ezs und öervietk st r Es »mittags WE- 'echnUNZ ltMm, M --» iehtr. -elberger 1« bis >en mn- rin vor- mdmch lnwetze, artörre. 'S Hadekn »ufe W diE* trrhiM- mtlicht a»L> Intelligenz - und Wochenblatt , ... I s u.d^ - . ,. , ,.... . -r . . ' Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 31. Sonnabends, den 17. April. 1 Bekanntmachung ES kommen hier npch so häufig Störungen der Sabbathfeier vor, daß wir nachstehend »ad (J. ei nen Auszug des Gesetzes, die Bestrafung dieser Störungen betreffend, zu Jedermanns Nachachtung veröffentlichen, mit dem Bemerken, daß wir, namentlich -a auf ausdrücklicher« Antrag hohe« Stäudeverfammluag die verschärfte HaudhaLrng des Gesetzes angeordnet ist, irgend welche Ausnahme dasselbe zu handhaben verpflichtet find. >- v ' Allen Zweifeln zu begegnen, haben wir namentlich hervorzuheben: r - ^-7 I) daß während des Bor- und NachmittagsgottesdienstrS Niemand (mit AuSnahm«, d«H Apotheke) verkaufe« darf, und daß daher iu dicser Zeil alle Läde« derBerkauföldcale zu schließen sind; . 4"^ 2) daß nach beendigtem Gottesdienst nur der Verkauf von Eß- und MaterialwaartN. rmd - Geleuchte gestattet ist, daher namentlich der Ausschnitthandel rc. verboten ist; .,71. 3) daß Materialwaarenyanbler keineswegs berechtigt sind, audp« als Materialwaare« zu ver kaufen ; - i i . ' 4) daß Bier- und Branntweinschank (lediglich mit Ausnahme deS Bedürfnisses der Neißer»» den) bis zum Ende deS BormittagsgottesdiensteS unbedingt verboten ist; 5) daß endlich auch alles Kahren mit.Holz, Gelraide und andren Gegenständen wahrend LeS Gottesdienstes verboten ist, sowie auch alle Handthierungen der Handwerker, Fabrikanten, Tagelöhner rc. ohne erhaltene Erlaubnis Indem mir zur allgemeine« Nachachtung solche» nochmal» veröffentliche«, mach«» wir auch namentlich alle Auswärtigen auf die Bestimmungen aufmerksam, welch« zeither gewohnt waren, an Sonntage« rv. Einkäufe in hiesiger Stadt zu mache«. Frankenberg, den 14. April 1852. Der S t a d t r a t h. , Stöckel, Bürgermeisters ?. Wir hoffen zuvörderst, hsiß jeder Christ, auch ohne gesetzliche Erinnerung und Anordnung, durch Grundsätze der Religion, und um seines eigenen Bestens willen, sich verpflichtet finden werde, dse dem Gottesdienste gewidmeten Tage so zweckmäßig als möglich zu benutzen, folglich an.Sonn-, Fest» und Bußtagen dke Predigten und den Gottesdienst fleißig zu besuchen. Von den gebildeten Ständer^ bei denen eine richtigere Erkenntniß der ReligionSvorschristen vorausgesetzt werden kann, ist zu er warten, daß sie hierbei mit einem guten Beispiele vorangehen werden. Jeder Hausvater hat^ die Kinder, welchevon^rr Uebung des öffentlichen Gottesdienstes Bortheil zu ziehen vermögen, und Vie sonst zu seinem Hauswesen gehörigen Personen zu fleißiger Besuchung deS öffentlichen Gottesdienstes anzuhalten, und sie dazu auf schickliche und zweckmäßige Art zu ermuntern. Die Dienstherrschaften sollen das Gesinde auf keinerlei Weise von der Theilnahm« an den öffentlichen GotteSverehrungen - abhälten, vielmehr sie d»zu, und besonders, so wie die Eltern ihr« Kinder und andere Erzieher ihre Zöglinge, zum fleißigen Besuch dtr CatechiSmuSlehre und Prüfung mit gebührendem Ernste anweism. Während des Gottesdienstes ha» ein Jeder, ohne,Ausnahme, vollkommene Ruhe und Stille in der Kirche zu beobachten, und alles d»sj«nigen sich zu enthalten, wodurch die allgemein« Aufmerksamkeit '