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2 MuhenerMNalhMeL «r. 282 Freitag, den 5. Dezember, abends Hafer 50 Kilo. Hcn 50 Kilo. Stroh 7 l in Gemäßheit Punkt 1 zu und v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Berlin 5V., 27. November 1890. Bautzen, am I.December 1890. U. Bautzen, den 4. Dezember 1890. Königliches Amtsgericht. Sagan, den 26. November 1890. Weihenberg, den 3. December 1890. beauftragt habe, die größten Städte Europas zu besuchen und die Souveräne und Böller auszusordcrn, für die Abschaffung Der Papst spendet den Sou- drängte Menge zeigte eine ehrfurchtsvolle, sympathische der Sklaverei einzutnten. 1 2 Zittau: Bautzen: Kamenz: Löbau: wird solches 83,5 H 21,5 - 15,0 - 83,5 - Das Amtsblatt veröffentlicht die Ernennung von 75 Senatoren, darunter die Diplomaten Graf Nigra und Der Vorstand, durch Arth. Albert, Vorsitzender. 50 Kilo 81,1 <z 07,9 - 57,5 - -il 41,3 H - 50,7 - - 63,9 - - 40,2 - fahren. Zu diesem Behufc werde er eine jährlich am Drei königstage zu veranstaltende Kollekte anordnen. folgten oie anderen Fürstlichkeiten und die auswärtigen Ver treter. Die feierliche Bestattung der Leiche des Königs er folgte in der Kirche zu Delft. Dem Trauerakte wohnten außer den auswärtigen Deputationen die Minister, die Mit glieder der Kammern und die hohen Staatsfunktionäre der Königliche Kreisbauptmanns chaft. von Salza und Lichtenau. veränen Europas Lob und Dank für die Abhaltung der Haltung. Der Sarg war mit Blumen und Kränzen über- Antisklavereikongresse in Brüssel und Paris und empfiehlt deckt. Dem Leichenwagen folgte ein Wagen, auf welchem die mit der Verkündigung des Evangeliums in Afrika fortzu- Kiänze, die auf dem Sarge keinen Platz gefunden, mehrere Meter hoch aufgetürmt waren. Der Fürst von Waldeck- Pyrmont ging mit den Großherzögen von Sachsen-Weimar und Luxemburg an Ker Spitze des Leichenzuges; darauf Königliche Amtshauptmannschaft, v. Borberg. Reichs-Postamt, Abtheilung I. Sachse. Telegraphische Korrespondenz. Rom, 4. Dezember. Der Papst erließ ein Schreiben Beta n n t ur a ch n n g. Die Weihnachtsscndungen betr. Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikuni das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet. Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarnn- kisten ic. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muh deutlich, vollständig und haltbar her- gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht tn deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so em pfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weihen Papiers, welches der ganzen Flüche nach fest auf geklebt werden muh. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetausschristen nicht verwendet werden. Der Name deS Bestimmunqsmtes muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packet- aufschrifl muß sümmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Franko vermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eil- bestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgchändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Palleten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (0., 5V., 80. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn Packete frankirt auf- geltesert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des deutschen Reichs- Postqebiets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf auf weitere Entfernungen. Bekannt m a ch u n g. Die Gemeindevertretung von Guhra bat mit Genehmigung des Bezirksausschusses beschlossen, daß die Berkündiguna allgemeiner amtlicher Veröffentlichungen und Bekanntmachungen auch fernerhin durch Aushang am Wohnhause Cat.-Ns. 9 dortfelbst erfolgen soll. 2 . 3 - 3 - Organ der Handels» und Gewerbekammer zu Zittau. Die Bautzener Nachr. erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abends. Preis deS vierteljährl. Abonnement» 3Jnserttonsgebühr für den Raum einer Petit-Spaltzetl, gewöhnlichen Satze« 12 4, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt: Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. Nachwri «gebühr für jede Anzeige und JnsnMo» L0 Pfg., für briefl. Auskunstserteilung IN Pfg. (und Porto). Bi« früh 9 Uhr eingehende I iserate finden tn dem abend« erscheinenden Blatte Aufnahme. Inserate nehmen die Expedition und di« Annoncenbureaus an, desgl. die Derren Walde in Löbau, Clauß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, Buhr in Königshain b. Ostrttz, Reußner in Ober-Tunner-dorf und v. Lindenau in Pulsnitz. Bekanntmachung. Für den Monat November 1890 sind behufs Vergütung der von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der betr. Lieferungsvcrbände im Monat December 1890 anMilitär- Pferde zur Verabreichung gelangenden Marschfouragc in den Hauptmarktorteu der Lieser- »«gsverbiiube des Regierungsbezirk« Bautzen folgende Durchschnitte der höchsten Aouragepreise mit einem Ausschläge von süus vom Hundert festgesetzt worden Verordnungsblatt der Kreishauptnanuschaft Bautzen zugleich als KoufiftarialbehSrde der Oberlaufttz. Amtsblatt brr Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, deS Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, deS Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97 , hat der BuudeSrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nachstehend unter (0 veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Ge mäßheit eines von dem Bundesrathe ausgesprochen«u Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung, l) solche Perwnen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versieh« rungspflichtig, dagegen 2> die selbständigen Dtenstmünner, Koffer- träger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbtreibende sowie selbständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche P Zonen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln. Wegen der Entwerthung der Marken bleibt wettere Anordnung Vorbehalten. Gegenwärtige Bekanntmachung sammt Anlage unter T ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 1.Dezember 1890. Ministerium des Innern. Aufgebot. Auf den Antrag des Kaufmanns Clemens Niccksch zu Bautzen als Verwalters in dem Kon- kurst über das Vermögen des Fobrik-Dnektors Johann Wilhelm Goetjes zu Bautzen, alleinigen Inhabers der Firma Goetjes L Schulze daselbst, werden hierdurch tue unbekannten Inhaber de« angeblich verlor«-,, gegangenen Zweigbocuments über die von der auf dem Grundstücke No 513 Sagan Abth. III No. 7 für die verehelichte Papierfabrikbesitzer Bertha Tamaschte geb. Eckardt zu Schönihal eingetraaenen, mit 5"/« verzinslichen Post von 200)0 Maik aui Grund der Urkunde vom 22. Februar 1887 abgezwcigten und an die Handlung Goetjes L Schulze in Bautzen abgetretenen, vom 1. Januar 1887 ab mit 6"/» verzinslichen und mit jährlich 3000 Mark zurückzuzahlendeu 16000 Mark aufgesordert, spätestens in dem auf dcn 8. April 1891, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer III, anberaumten Ausaebotstermine ihre Rechte anzu melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die letztere für kraftlos erklärt werden wird. H 9 unter 3 der mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. August 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 433) bekannt gegebenen Instruction zur Aus- ührung des Gesetzes über die Naturalleistungen sür die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen «bändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 andurch znr öffentlichen Kenntnis; gebracht. Bautzen, am 3. December 1890. Generalversammlung der Ortskrankenkasse Weißenberg und Umgegend. Zu der Sonntag, den 14. December diese« Jahres, Nachmittags 2 Uhr, im Pannach scheu Gasthof hierselbst stattfindenden Generalversammlung werden alle Kassemuttglteder, welche volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie deren Arbeitgeber hierdurch etngeladen. Tagesordnung: Auslosung und Neuwahl der Hälfte der Vertreter zur Generalversammlung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts-und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Retchsgesetzdlatt Seite 97) beschließt der Bundeörath auf Grunv der 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O was folgt: I. Befreiung vorübergebender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (H 3 Absatz 3«. eL. Vorübergehende Diensileistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten aj nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, k) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Veihältniß steht, o) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regel mäßigen, die Versicherungspslicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis; zu einem bestimmten Ardeitgever stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bet anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden; 3) wenn sie auf Seeschiffen tm Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schtffsbesatzung gehören; 4) wenn sie von Auswärtern oder Auiwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten vou kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thättgen Personen verrichtet werden; 5) wenn sie tn VerpflegungSstattonen oder tn ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgeld für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens ge mährt wird. 0. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirkeu des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande statt findende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäitigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. II. Ent werthung und Vernichtung der Marken, ltztz 109, 112, 114, 117, 120, 125.) Entwerthung. I) So fern auf Grund der htz 112 oder 114 a. a.O. oie Einziehung der Beiträge durch Organe von Kranken kassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden;Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechen den Marken alsbald nach deren Einklebung zu eutwerthen sind (Z «09 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschriebeu werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingestellten Marken in der Weife zu mt- werthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagcrechten schmalen Strich durchstrtchen werden. Andere auf die Marke» gesetzte Zeichen gelten, solange die die Marken enthaltende Quitt- ungskarte noch nicht zum Umtausch etngereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 3) Sosern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben sür Versicherte, welche nicht in einem r-gelmäßigen Arbeitsverhältntß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Ceniralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entweichet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber er folgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Emwerthung von der Landes-Eentraibehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages oorgrschrieben werden. 4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken tn den Fällen des § 1l7 Absatz 4 und des h 120 kann die Landes- Cent,albehörde besondere Anordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweit entweichet worden sind, müssen entweichet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittnngskarte zum Umtausch etngereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centrachehörde bezeichneten Stellen ob; sic ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle sreigestellt. Auf die Außenseite der Qutttungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entweichet" zu setzen und die entweichende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwert» der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kenn zeichen der Zusatzmärke erkennbar bleiben. 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes- Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Ver- nichtung. 8) Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige lln- kenntltchmachung. Dabet ist auf die Qutttungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „....*) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmen den Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß die- ^elben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. an sämtliche Bischöfe, in welchem er dieselben daran erinnerte, daß die Kirche sich zu Gunsten der Sklavenbesreiung ver wendete, und die diesbezüglichen Thaten srüheier Päpste, sowie sein Schreiben an die Bischöfe Brasiliens anführl Der Papst sti von den Erzählungen über die Leiden der Sklaven in ieiitralafrika so ergriffen worden, daß er den Kardinal Lavigerie Fedostiani. 5 Haag, 4. Dezember. Das Leichenbegängnis des Königs Abschaffung verlief m höchst imposanter Weise. Die Kopf an Kops ge- Bekanntmachung. Angesichts des herannahenden Winters nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmann- schast Veranlassung, bei den Gemeinden und Besitzern von Gemeindeverbänden ausaenommener Grundstücke, den die Absteckung von Winterbahnen und das Schneeauswerfen betreffenden dies seitigen Erlaß vom 4. December vorigen Jahres (No. 287 der »Bautzener Nachrichten" und des „Sächsischen Postillon" und No. 99 des „Ebersbacher Wochenblattes" und der „Oberlausitzer Stadt- unb Landzeitung" ) hiermit in Erinnerung zu bringen und darauf hinzuweisen, daß Nichtbeachtung der Borschnslen dieses Erlaßes mit Ordnungsstrafe bi« zu 50 Ml. bedroht ist. König!. Amtshauptmannschaft Löbau, am'28. November 1890. v. Kraushaar. Hippuer. Bekannt m a ch u n g. In der ersten Raihssitzung künftigen Jahres sind die. von weil- Herrn Oberkämmerer Johann Christoph Prenzel gestsiteien academischen Sipendien zu vergeben. Bewerbungsgesuche sind bis Weihnachten d I. anher einzureichen. Das Nähere über die Veileihungsbedingungen ist in hiesiger Rathscanzlei zu erfahren. Der Stadtrat h. Or. Kaeubler, Bürgermeister. Fbn.