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Hohenflemer Tageblatt Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger Inserate nehmen die Expedition blS Vorm. 1V Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, de Sgl. alle Annoncen-Expeditioneu zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lngau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. 42. Jahrgang. Dienstag, den 16. Februar 1M2. 4. öffentliche Stadtgemeinderaths-Sitzung Dienstag, den 16. d. M., abends 8 Uhr. Hohenstein, den 15. Februar 1892. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Tagesordnung: 1. Antrag des Feuerlöschausschusses, Verkauf der alten Landspritze betr. 2. Antrag des GaSausschusses, Abänderung von H 2 dec Bedirgunqen für Gasabqabe betr. 3. Schreiben des Stadtralhs zu ErnMhal, B-ldung eines gemeinsamen Onsaimenverbands u. i. w. betr. Grundsteuer-N este ^betr. An die Abführung ves 1. Termins der Grundsteuer wird hiermit nochmals unter dem Bemerken errnneri, daß wegen aller nunmehr nicht bis zum 20. dss. Mts. berichtigten Beträge sowrt das Zwangtvvllffrcckungsveifahren eingeleitet werden muß. Hohenstein, den 12. Februar 1892. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Grundstücksversteigerung. Das zum Nachlasse des Strumpfwirkers Karl Friedrich Boigt in Hüttengrund ge hörige Haus- und Feldgrundstück, Fol. 191 des Hypothekenbuchs, Nr. 337ck des Flurbuchs und anlangend das Haus, Nr. 73 des Brandkalasters für Kuhschnappel, ortsgerichtlich au? 2200 M. —- geschätzt sM auf Antrag der Erben Voizc's den 2V. Februar 1892, vormittags V,12 Uhr um das Meistgedok an Ort «Nd Stelle öffentlich versteigert werden. Erstehunqslustige w-rden geladen, zu gedachtem Termine im Nachlaßgrundstücke, Nr. 73 des Brandkalasters für Kuhschnappel, sich einzufinden und nach Ausweis über ihre Zahlungs fähigkeit der Versteigerung gewärtig zu sein. Die Versteiaerungsbcdingungen und eine Beschreibung des Grundstücks hängen an Amtsstelle, im Lahl'schcn Gasthof zu Kuhschnappel und in der Restauration „zum heiteren Blick" in Hütlengrund zur Einsicht aus. Lichtenstein, am 12. Februar 1892. Königliches Amtsgericht. Oesfeld, Assessor. Neber das Vermögen des Sattler« Julius Ernst Mayer in Hohenstein, welcher daselbst unter der Firma „Ernst Mayer" Sattlerei und Möbcthandcl betreibt, wird heute, am 11. Februar 1892, nachmittags ^6 Uhr das Concursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Reinhard in Hohenstein wird zum Concursverwalter ernannt. Concursfordcrungen sind bis zum 21. März 1892 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintrctenden Falles über die in 8 120 der ConcurSordnung bezeichneten Gegenstände aus den 3. März 1892, vormittags ^11 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 4. April 1892, vormittags ^11 Uh* vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Concursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Concursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlcgt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Concursverwalter dis zum 1. März 1892 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal, vr. Waurick, Ass. Beglaubigt: Jrmschler, G.-S. Sächsisches Hohenstein, 15. Februar. Ihre Kaiserl. und Köaigl. Hoheit die Frau Prinzeß Friedrich August befindet sich zwar im Allgemeinen Vesser, doch ist der Magen- und Darmkatarrh sowie das Gefühl der Mattig keit noch nicht völlig gehoben. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich August hat sich in Folge dessen auch seinerseits ver anlaßt gesehen, vorgestern den Besuch von Chemnitz auszuqeben. Wie man aus sicherster Quelle vernimmt, ist das Bedauern Ihrer Königl. Hoheiten Peinz und Prinzeß Friedrich August, nicht nach Chemnitz kommen und die dorr vorbereitete festliche Begrüßung entgegennehmen zu können, ein besonders lebhaft empfundenes. Das Königliche Ministerium des Innern har am Vor schlag des Plenums der Bianbversicherungtkammer genehmigt, daß bei Erhebung der Brandversicherungs - Beitritte 'ür den 1. (April-)Termin dieses Jahres bei der Gebäudeversicherungs- ablyeilung der Erlaß eines halben Pfennigs von der BcitragS- einhcit stalifi.de. Die Gebäudebrandvcisicherungsbeitiäge sind daher am 1. April d. I nur mit einem Pfennig von der Beuragseinheit zu erheben. Beim Herannahen des Musterungsgeschäftes sei Folgendes mttgeiheili: Nach den Bestimmungen der Miliiär-Ersatz-Jn- struclion darf kein Gestellungrpflick'igcr das AuShebungSlocal vor seiner Abferügung wieder verlassm, sein Fehlen beim Auf ruf seitens der Commission zieht den Verluff des LoosungS- rechts und der Loosnummer, sowie die voizugswelic Heran ziehung zur Ableistung der Militärpflicht nach sich. Wer in Vorbereitung zu einem Lebeosberuie oder in der Erlernung einer Kunst begriffen ist, durch deren Unterbrechung bedeuttnder Nachtheil für ihn entstehen würde, oder wer seinen dauernden Aufenthalt im Auslande hat, oder wer der einzige Einährei hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister, der Sohn eines zur Albert unfähigen Grundbe sitzers, der nächstäiteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen Soldaten re. ist, kann gegen seine Einstellung in den Militärdienst rcclamircn. Die Reclamationen sind von der Olisbchörde zu beglaubigen und einige Zeit vor Beginn des Eoatzgcschä'les — also schon jetzt — bei dem Cwilvoisitzenden der Ersatz-Commission cinzure chcn. Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß nach der Gc- WerbeorbnunMooellc vom 1. Juni 1891 vom 1. Apiil d. I. an für j'de Fabrik, in welcher in der Regel mehr als 10 Ar beiter beschäftigt werden, eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, Hierzu bemerken wir weiter: Dlc Arbeitsordnungen müssen spätestens vier Wochen nach dem Jnkrafttrrtcn des Gesetzes, also vom 28 April d. I, in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form eilest m sein. Der Erlaß erfolgt durch Aushängen. Die Arbeitsordnungen erlangen zwei Wochen nach ihrem Erlaß Gellungskrafl. Sie müssen unbedingt Bestimmungen über den Anfang ihrer Wirksamkeit, über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und der für die erwachsenen Arbeiter geschaffenen Arbeitspausen, sowie über die Art und Zeit der Abrechnung und Lohnzahlung enthalten. Eventuell sind in die Arbeitszeit auszunehmen Bestimmungen über die Aufkündigung des Arbeits verhältnisses, über die Geldstrafen und deren Verwendung, sowie über die Verwendung des für den Fall des gcsetz- oder vertragswidrigen Verlassens der Arbeit seitens des Arbeiters als verwirkt bezeichneten rückständigen Lohnbetragcs. Natürlich komm außer diesen Bestimmungen auch weitere, dem Gesetze nicht zvwiderlaufende Vorschriften getroffen werden. Die Ar beitsordnungen der einzelnen Betriebe sind bei der unteren Verwaliungsbctöide, und zwar die vor dem Inkrafttreten der Novelle crlassmen und den Vorschriften der letzten gemäß ab- geändeiten binnen vier Wochen, die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen, alsbald binnen einer kurzen Frist in zwei Aurfeit gungen einzureichen, den letzteren Arbeitsordnungen muß eine Eiklärung beigciügt sein, daß und wie den Begut- achiungSvoischniten durch die großjährigen Arbeiter des be treffenden Betriebes genügt worden ist. Etwaige Bedenken der Arbeiter sind mit anzuzeigen. Um die Zweifel ouszuschließen, welche in der praktischen Handhabung oer in Z 141 Absatz 2 des Jnvaliditäts- und Alters-Versicherungsgesttzes enthaltenen Bestimmungen betreffend die Inanspruchnahme der Versicherungsanstalten zur Erstattung der sur geleistete Rechtshilfe entstandenen Kosten heroorgetretcn sind, wurden die Vorstände jener Anstalten von der zuständigen Behörde darauf aufmerksam gemacht, daß die in Rede stehende KostenerstatlungSpflicht nur insoweit eintritt, als eS sich um die Erfüllung besonderer aus dem Vollzüge des Gesetzes sich ergebender Ersuchen der Vorstände oder anderer Organe dec Versicherungsanstalten oder um unaufgefordert gemachte, für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten wichtige Mit- theilungen an die Vorstände der lktztcren handelt. Eine Ver bindlichkeit zur Erstattung von Kosten liegt dagegen nicht vor, wenn letztere durch die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hervocgerufen sind, welche bas Gesetz den Behörden als eigene Obliegenheit unmittelbar zugewiesen hat, auch dann, wenn von den Versicherungsanstalten etwa in der Form des Ersuchens nur eine Anregung zur Ausführung jener Obliegenheiten ge geben worden ist, vorausgesetzt, daß die hierauf geleistete Rechtshilfe über den Rahmen der den Behörden >m Gesetz oder im VeiwaltungSwege vorgeschriebenen Thättgkcit nicht hinaus- geht. Zu den „baaren Auslagen", welche neb<n Tagegeldern und Reisekosten, den Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu erstatten sind, werden m der Regel nur die den Behörden neben ihren sonstigen dienstlichen Aufwendungen besonders er wachsenden sofort liquiden Kosten zu verstehen sein. Porlo- auslagen sind im allgemeinen als baare Auslagen anzusehen und sind erstattung-pflichtig, wenn der betreffenden Behörde überhaupt für die mit der Sendung zusammenhängende Thätig- kett ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht. Unter den Begriff „baare Auslagen" fallen endlich auch die mit der Be treibung drr Rückstände und Strafen verbundenen besonderen Kosten, jedoch unbeschadet des Rcchtsgrundsatzes. der die ge summten Kosten der Awangvollstrcckung in erster Linie dem Schuldner zur Last legt. Hiernach würde die ErstattungS- pflichtigkeit der Versicherungsanstalten nur im Falle gänzlicher oder theilweiser Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung praktisch werden. Von sachverständiger Seite schreibt man: Angesichts der wenig schmeichelhaften Kritik, die gegenwärtig an dem „Klebc- gesetz" von berufenen und unberufenen Personen geübt wird, erscheint die Frage gerechtfertigt, ob die behauptete Animosität gegen das Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsgcsetz auch bei uns im Königreich Sachsen besteht, oder ob sie nicht vielmehr künstlich erzeugt wird. — Thalsache ist, daß sich unmittelbar vor Einführung des Gesetzes und noch während des Monats Januar v. I. eine sehr bemerkbare Erregung in den Kreisen derjenigen Personen bemerkbar machte, die als Versicherte und namentlich als „Arbeitgeber" mit den neuen Bestimmungen zu rechnen hatten. Einem nur einigermaßen aufmerksamen Beobachter konnte es nicht entgehen, daß alle diejenigen Per sonen (sowohl Arbeitnehmer als Arbeitgeber), die von dem Kranken- und UnsallversicherungSgesctz bereits betroffen waren, sich ziemlich passiv verhielten, denn hier handelte es sich ledig lich um „weitere Beiträge", während dagegen die Herrschaften, denen die Versicherungsgesetzgcbung bisher ein unbekanntes Feld war und ferner die von derselben Gesetzgebung noch nicht be troffenen „Versicherungspfl chligen" in Spannung der Dinge harrten, die da kommen tollen. Noch bevor sie Sonne in'S Land einzog, hatten sich die Wogen bei ims verlausen, und be rechtigte der Stand der Sache zu der Hoffnung, daß die für den Bereich der Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen erlassenen Vorschriften geeignet waren, die durch das Gesetz aufcrlegten Lasten auf das mö stichst geringste Maß zu be schränken, und in dieser Annahme hat man sich nicht getäuscht. Klagen sind auch zwar bei uns erhoben worden, aber ihre Ur- lachen wirerr wesentlich anderer Natur und sind lediglich auf die Neuheit der Institution überhaupt zurückzusühren. Daß eine gcwffse Unzufnedenheic mit dem Jnvaliditäts- und AlterS- oersicherungsgesitz bestand, ergaben die TageSblätter anderer Bundesstaaten seit der Einführung, und gegenwärtig sind die Reichrtagsbolen das Sprachrohr ihrer Wähler. Weshalb er freut sich das Krankenversicherungsgesetz allgemeinster Aner kennung selbst in den Kreisen der Socialdemokraten und auch bei denjenigen Parteien, die Anfangs seine Gegner waren? Weshalb ist diese Anerkennung schon wesentlich geringer bei der Unfallversicherung, und wethalb endlich tritt an ihre Stelle die allgemeine Abneigung gegen das Jnvalidcngesctz? Ist die Grundlage der Einen weniger gerechtfertigt als die der Anderen? Gewiß nicht; nicht hier liegt der Grund des geringen Eciolges, andern an den Mängeln der Ausführung. Liegt nun weiter ?er Widerwille gegen das Gcsetz daran, daß in den tiefen