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Bauheim M W-richte» Verordnungsblatt der SreiShanpt«a«nschaft Bautzen zugleich als -onftstorialbebSrde der VSrrlausttz. Amtsötat 1-^ der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Orga« der Handels- «ad Gewerbekammer zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10—1l und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautze«. Fernsprechanschluß Nr. 51. T)t« Bautzener Nachrichten erscheinen, mit AaSna-me der Sonn» und F«sttaq«, tätlich abends Preil de« vierteljShriichen ^Abonn«m^nt« 3 J»s«rtIonSg«bühr sür den Raum einer Petit Spattz-Ur yewShnNchen Satze« 15 ,1, la geeigneten Füll«» unter Aea>Sdruag (non Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Latz entsprechend teurer. kachtoeiSgrbühr 'sür jede Anzeige rmd Jnsertion 20 Vig., für brtrfttche »asklnstserteuuui 10 Pig. (and Porto). UM' Rar bis früh 1v Nhr eingehende Inserate finde« «och i« dem abends er? scheiaeade« Blatte El«s«achme. Inserate nedmen die Gs-1fl<i!l«lli des Biaue« und die Änioncen^cecuS aa, d »,i,tchin al« v-ccen Wala« la Lldauj, Clauß In Atlhenberg, Lvpttlch m Schirgiswalde, Auttao Kröllng io Bernstadt, Bahr in KöilgShatn bei Ostritz, Reußaer in Ober-Lunner«dori und von Lindenau in PulSnitz. Nr. 233. Mittwoch, de« 7. Oktober, abends. 1903. Bekanntmachung, die Veranlagung zur SrgänznuMeucr hetreffeud. Die Beravlagung zur Ergiuzu» gifte»« hat nach dem om I. Januar nächsten Jahre« in Krist tretenden Eigänzunp<steu«rges<tze vom 2. Juli 1902 zwar im allgemeinen durch die zur «inschätzung de« steuervstichttgen Einkommen« b.rus«n>n ElnschützuvaSkommIIsionen zu eisolgen, doch kann diese Veranlagung nach g 22, Abs. 3 de« ongezogenen Besitze« auch durch die sür den Lteuerbezirk Boutz-n tr« Leben treten den vesondere» ErgS»zurgSfteuer->kom»>fffto»t» grschehen, soweit dl-Swm kteue,pflichtigen unter der Er tUflung, mtid-strriS 46 Mk. Ergänzung«fteuer — einem erftänzungsstiuerpflichligen Vermögt» von über 80000 Mk rnisprechend — entrichten zu wollen, schrlstllch beantragt wird. Der Antrag, von der Ergänzung«fterer>Kommission veranlag zu werden, gilt nach S 13 der AuS- sührurgSverordnung zu obenerwähntem Besitze nur süi di« nächstfolgende Veranlagung, also zunächst sür da« J-br 1964. «4 Der bezügliche Antrag Ist bi« ZUM i. November 1903 bei der unltijeichneten Behärde schriftlich anzubrlngen, must die Erklärung de« veitragSdfllchiigen enthalten, daß er brrelt sei, mindesten« 40 Mk. ErgänzungSsteuer entrichien zu wollen und soll mit genauer Angabe de« Wohnorte« und der Wohnung (Straße und Hausnummer, bez. Brandkatastetnummer) de« Antragsteller« vnsehen sein. Bautzrn, am 6 Oktober 1903. Königliche Besirkssteuerrinnahme Steuerrat Picke. Pich. Fnßwegetnziehung. Die Ritterqut-Herrschaft zuLeichnam hat beschlossen, den von dem Klir-Halbendoiser Kommunikation«. Wege im Dors« Leichnam in der Räbe de« Basthose« abzweigenden und über da« Flurstück Nr. 170a de« Flurbuck S für Leichnam führenden Küchfußw-g elnzuziehen. Etwaige Widersprüche gegen die Einziehung sind binnen drei Wochen, vom Erscheinen dieser Bekannimachung an gerechnet, b-i der Königlichen Amt«- hauptmannschast anzubringen. Bautzen, am 3. Ollober 1903. Königliche Amtöhauptmamischaft. von Kirchbach. H. Nm 3. September dieses Jahre« tft in ter Festung Königstein rin in wechenberg cntlausever Hund getütet woidcn, welcher nach dem SektionSbesunde mit dec Tollwut bchaslet gewesen ist. Gemäß 88 3? und 38 de« Reichsgesetze« vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Jnnt 1895 wird daher für die Ortschaften Wutschke b. W , Brietzuitz, Cortuttz, «röditz, Weich« und Reche,« die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bi« mit 3. Dezember dieses Jahres und die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wutkranken Tiere gebissen worden sind, oder rücksichllich welcher der Verdacht vorliegt, daß die« geschehen Ist. Der Festlegung gleich zu achten ist da« Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubnis au« den al« gefährdet glllruden vorgenannten Oniawjten nicht auSgesührt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen Ist unter der Bedingung gestaltet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit de« Gebrauches sestgelegt werden. Die Verwendung von Hinenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd Ist unter der Bedingung gestattet, daß dte Hunde außer de, Zeit de« Gebrauches (außerhalb deS Jagdreviers) sestgelegt, oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Die dnndcbcsitzer werden darauf aufmerksam gemacht datz dir Maulkörbe den in der Verord- «ung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1899 (ürlatz-Sammlung vom Jahr, 1899, s. 8) erteilten Vorschriften cntsvrechen müssen. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher, laufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tötung angrordnet werden, autzcrdcm aber wird der Schuldige mit Geldstrafe bis zu 150 Ml. oder Haft bis zu 6 Wochen, bez., wenn dte Verletzung der vorstehenden AbfperrungSinahrcgel wissentlich erfolgte, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Im übrigen sind dte Besitzer von Himden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 btS 150 Mart oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bet verdächtigen Erscheinungen der Tiere, welche den Aus. bruch der Tollwut befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen Ist, sofort der OrtSpollzetbehördi Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzusenden hat. Königliche Amte Hauptmannschaft Bautzen, der 5 Oktober 1903. Von Kirchbach. Hse. ONf fie u t lsi ch e Zustellung. Der Fahrrodhändler Reinhard r>anschti«g zu Königswartha — Prozeßbevollmächtlqte: RechtSanwäli« llr. Lchultze und vr. Herrmann in Bautzm — k agt gegen den Stallschwelzer Max Olsok, unbekannte» Avsenthalte«, früher tn Luga bei Radibor, unter der Behauptung, daß ter Beklagte von dem Kläger am 2. Juli 1903 ein Fahirad für den veretnbarten Preis von 185,00 Mk. käuflich geliefert erhalte» Hal mit drar Antrag« auf vorläufig vollstreckbar« Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 185,00 Mk. nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem 2. Juli 190Z. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung deS Rechtsstreit« vor da« Königlich« Amtsgericht zu Bautzen auf dm 23. November 1903, vormittag» S Uhr." Bautzen, den 2. Oktober 1903. Der GerichtSschrelber deS Königlichen Amtsgerichts. Zwangsversteigerung. DaS Im Grundbuch« für Sorltz BlaU 28 aus d«n Namen Heimann HauSkt eingetragene Grund, stück soll am 21. Rovember 1903, vormittag» ',10 Uhr, IN der GeltchtSstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Da« Grundstück, nach dem Flurbuch« 44,2 «r groß, einschllrßllch d«r b«wegiich«n Gegenstand« auf 6274 M!. geschützt, ums ßt daS Sckmtedegrundßück Brandkataster Nr. 27, Flurbuch Nr. 4 sür Sorltz, sowie da« Feld Nr. 53 de« Flurbuch« sür Scheckwitz und ist mit 51,36 Steuereinheiten belegt. Die Einsicht der Mitteilungen de« Grundbuchami« sowie der übrigen da« Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte aus Besrtedigung au« dem Grundiiücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung de« am 3. August 1903 verlautbarten BerstrIgeiungSoermirkr« au« dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten« im B«lste!g«ungSteimtne vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubig« wldersplt»,, glaubhast zu machen, wtdr'gensallS dte Reckte bet dec Feststellung de« geringsten Gebot« nicht berücksichttgt und bet der Verteilung de« Bei stet,;erung«erlöse« dem Anspruch« d«S Gläubig«« und d«n übrtgkn Richten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die -in der Versteigerung entgegenstehevde« Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung de« Zuschlags die Aushebung oder di- einstweilige Einstellung de« Verfahren« herbeizuführen, widrigenfalls für da« Recht der BersteigerungSerlöS an di- Stelle de» versteigerten Gegenstandes trete» würde. Bautzen, den 21. September 1903. Königliches Amtsgericht. Zwangsversteigerung. Di» im Grundbuch« für Oftrttz Blatt 587 auf den Namen Ernst Christian Conrad Kei« eingetragene Grundstück soll am 25. November 1903, vormittags 10'/, Uhr, an der AerichtSstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. DaS Grundstück ist nach dem Flurbuche 1 Hektar 17,3 Ar groß und «tnschlleßllch der Zubehörungen aus 98 580 Mk. geschätzt. ES hat dl« Nummer 214Ü Abt. deS Brandkataster» und 573a d-S Flurbuch« und ist mii 620,58 Steuereinheiten belegt. Da« G undstück, da» dem Beiriede der mechanischen Weberei dient, besteht au« einem Wohnhaus« mit Kontor und Lagerräumen, einem Wrbereigebäude, dem Maschinenhausr, dem Keffelhause mli Kohl«», raum, dem Dampffchornsirln und einem Gebäude, in dem früher Handweberei betrieben worden Ist. Dte Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamts sowie der übrigen da» Grundstück betreffenden Üachwcisungen, Insbesondere der Schätzungen, Ist jedem gestattet. Rechte aus Besrtedtgung au» dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zett der Eintragung de» am 28. März 1903 verlautbarten BerstelgerungSvermerkeS au» dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten« im VersteigerungStermin« vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bet der Feststellung de« geringsten Gebot» nicht berücksichtigt und bei der Verteilung de» VerstelgerungSerlöse» dem Anspruch« d«« Gläubiger« und den Übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Berstelgerung entgegenstehender Recht haben, werden ausgefordert, vor d«r Lrteilung de» Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung de« Verfahren« herbeizuführen, vldrigenfall« für da« Recht der BersteigerungSerlöS an die Stell« de« versteigerten Gegenstände« treten würde. Ost ritz, den s. Okiober 1903. Königliches Amtsgericht. nisterien zuständig, deren es in jeder der beiden Reichs hälften je eins gibt. Alles, was hierauf Bezug hat, muß von den beiderseitigen Delegationen bewilligt werden. Nun kann es Vorkommen, daß da«, was die eine Reichs hälfte bewilligt, die andere versagt. Dieser Fall ist jetzt cingetreten. Die Wehrvorlage wurde in der österreichischen Delegation bewilligt, während die Ungarn sie ablehnten. Infolgedessen hat in Oesterreich eine erhöhte Rekrutenein- ftellung stattgefunden, während dieselbe in Ungarn unter bleiben muß. Man könnte nun fragen, wie es kommt, daß man tu Ungarn sich den Forderungen verschließt, die man in Oester reich als billig anerkennt. Die Antwort ist: der Trieb nach größerer Selbständigkeit Ungarns und die Herrschsucht der Magyaren. Die Gründe gegen die Wehrvorlage find nicht fachlicher Natur, sondern nationaler. Man will die Bewilligung von der Erfüllung nationaler Forderungen abhängig machen. Vor allem fordert man die Einführung der ungarischen Kommando- und Dienstsprache für die ungarischen Truppen. Diese ist allerdings früher bereits der ungarischen Landwehr, den sogenannten Hon oedtruppen, bewilligt worden. Aber diese national-un garischen Truppen dürfen auch nur zur Verteidigung de» rngarischen Landes gebraucht werden. Es kommt dabet ein Zusammenwirken mit österreichischen Truppen nicht in Frage. Wie aber soll im Kriegsfälle ein Zusammenwirken der verschiedenen Truppenkörper möglich sein, wenn eine ein- heitliche Dtenstsprache fehlt? Welche Verwirrung muß da achtwöchentliche Ausbildung erhält, da Vie österreichischen Finanzverhältnifse cs nicht gestatten, alle Dienstpflichtigen zu zwei, oder dreijähriger Dienstzeit in Linie oder Land- wehr heranzuziehen. Oesterreich.Ungarn stellt alljährlich 125000 Mann zur zwei- bezw. dreijährigen Ausbildunx ein, während Deutschland jährlich 233000 Mann einstell bei einem Mehrbetrag von nur 10 Millionen Einwohnern. Die Friedenspräsenzstärke beträgt daher im Deutschen Reiche rund 500000 Mann, in Oesterreich-Ungarn dagegen nur 335000 Mann. Eine Erhöhung des Rekrutenkontingents hatte man seit längerer Zeit schon als dringendes Bedürfnis empfunden. Der ursprüngliche Plan, den Mehrbedarf aus der Ersatz reserve zu entnehmen, erregte einen Sturm der Entrüstung, so daß sich die Regierung genötigt sah, eine neue Vorlage cinzubringen, nach welcher das jährliche Rekrutenkontingent für die Linie um 21900 Mann, für die österreichische Land- wehr um 4500, und für die ungarische Landwehr um 2500 erhöht werden sollte. Das ist die gegenwärtig soviel um strittene Wehrvorlage. Nun herrschen in Oesterreich. Ungarn ganz eigentümliche Zustände. Die beiden Staaten find nicht nur durch eine in der Person des Monarchen begründete Personalunion verbunden, sondern fie haben auch mehrere gemeinsame Ein richtungen. So gibt es ein gemeinsames Reichskriegs- Ministerium, das alle Kommandoangelegenheiten zu re- geln hat; dagegen hat es in betreff der Wehrpflicht, der Rekrutenvewilligung, der beiderseitigen Landwehr usw. nichts zu sagen. Hierfür find die Landesverteidigung««!. 'EßIVIöl'Ik, IlllMAIMVMIMWIVIIIIWII« Lie österreichisch-ungari che Armee. Es ist nicht leicht, sich in die Verhältnisse hineinzudenken, welche jetzt zu so bewegten Scenen im österreichischen und ungarischen Abgeordnetenhause geführt haben, wenn man nicht ganz genau mit den Einrichtungen der österreichisch, ungarischen Armee vertraut ist. Es kommen da bei den diesbezüglichen Verhandlungen Bezeichnungen vor, die eine ganz andere Bedeutung haben, als bei uns. Zur Orientie rung in diesen Fragen diene folgendes: Oesterreick-Ungarn hat ebenfalls wie das Deutsche Reich nach seiner Trennung von dem letzteren die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Es gibt dort auch wie bet uns eine Linie, Reserve und Landwehr, aber diese Namen bedeuten etwas ganz anderes, wie bei uns. Die Ableistung der Dienstpflicht in diesen drei Heeresteilen erfolgt nach ganz anderen Grundsätzen, als bei uns in Deutschland. Während bei uns alle Militärpflichtigen zunächst in die Linie eingestellt werden, um von dieser in die Reserve und später in die Landwehr überzugchen, werden in Oesterreich- Ungarn die Dienstpflichtigen nur zum Teil in die Linie ausgenommen, zum Teil aber werden fie sofort in die Land wehr eingestellt zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit, wo fie zwei Jahre verbleiben, während der Dienst in der Linie drei Jahre dauert. Der Landwehr gehören aber auch alle diejenigen an, die ihre Dienstzeit in Linie und Reserve vollendet haben, so daß die Landwehr in Oesterreich nicht wie bei uns nur aus älteren Leuten, sondern aus jungen und älteren Leuten zusammengesetzt ist. Außer Linie und Landwehr gibt es noch die Ersatzreserve, welche eine