Volltext Seite (XML)
Weißeritz-ZIeitllng 66. Jahrgang Nr. 128. Dienstag, den 6. November 1900 1337 O. Hnl. .Dreher. 813 Sk. Sk- bei Von der Gemeinde Reinholdshain ist die Einziehung des von da über die Par zellen Nr. 35, 488, 484, 473 n, 473 o, 468, 44Y, 453, 450, 436, 436a, 421, 422, 405, 393, 380 und 376 nach Reinhardtsgrimma führenden, gewöhnlich als der Hintere oder auch obere Weg bezeichneten Fußweges beantragt worden. Solches wird in Gemäßheit der Bestimmung im 8 14 des Wegebaugesetzes vom 12. Januar 1870 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Wider sprüche gegen die beabsichtigte Einziehung dieses Weges binnen 3 Wochen, vom Er scheinen dieser Bekanntmachung ab, bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder münd lich anzumelden sind. Dippoldiswalde, am 27. Oktober 1900. Königliche Amtshauptmannschast. Lossow. Freitag und Sonnabend, den 9. nnd 1i). d. M., werden die Geschäftsräume der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ge reinigt. An diesen Tagen werden nur dringende Geschäfte erledigt. Dippoldiswalde, am 1. November 1900. Königliche Amtshauptmannschast.' Lossow. zu Ende des siebenten Tages nach Beginn der Auslegung, mithin spätestens bis mit 14. November d. I. dem unterzeichneten Stadtrathe anzubringen sind. Dippoldiswalde, den 3. November 1900. Der Stadtrath. Die „Weihnttz - Zeitung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag nnd Sonnabend. — Preis vierteljährlich 1M. Psg., zweimonatlich «4 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern >0 Pfg. — Alle Postan stalten, Postboten, soivie die Agenten nehmen Be stellungen an. Bekanntmachung, Stadtverordneten-Ergänzungswahl betreffend. Die Liste der bei der diesjährigen Stadtverordneten-Ergänzungswahl stimmberech tigten, bez. wählbaren Bürger liegt vom 7. bis mit 23. November d. I. während der Wochentage an Rathserpeditionsstelle zur Einsichtnahme aus, was hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird, daß etwaige Einsprachen gegen dieselbe, sie mögen die nachträgliche Aufnahme darin weggelassener oder die Ausschlie ßung darin aufgeführter Personen oder eine Abänderung der Klassifikation bezwecken, bis Verantwortlicher Nedarteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jelzne in Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Jllustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthschastlicher Monats-Beilage. Die Ortspolizeibehörden werden auf die nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern mit dem Veranlassen hiermit hingewiesen, die Leichenfrauen ihres Bezirkes auf die Vorschriften dieser Verordnung besonders aufmerksam zu machen und zur Nachachtung derselben anzuhalten. Dippoldiswalde, am 2. November 1900. Königliche Amtshauptmannschast. I. A.: vr. Fischer, Bezirksassessor. Inserate, welche bei da bedeutenden Auflage deS Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und coinplicirte Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redactionellen Theile, die Spalteuzeile 20 Pfg. Handelt es sich um eine Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie des Gutsvorstehers selbst, so hat an des letzteren Stelle die Amtshauptmannschast als Polizei behörde einzutreten. 6. Formulare zu den Anzeigen und Meldungen werden auf Verlangen von den Bezirksärzten unentgeltlich verabfolgt. 7. Nichtbeachtung der oben in Punkt 1, 2 und 3 ertheilten Vorschriften hat Geld strafe bis zu 150 M. oder Hast bis zu 6 Wochen zur Folge. Die Leichenfrauen, gegen welche im Unterlassungsfälle disciplinell einzuschreiten ist, sind feiten der Ortspolizeibehörde auf die Vorschriften dieser Verordnung aufmerksam zu machen. Dresden, am 29. September 1900. Ministerium des Innern. v. Metz sch. Verordnung, die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend, vom 29. September 1900. Um dem Ueberhandnehmen der Tuberkulose in der Bevölkerung thunlichst zu steuern, wird andurch Folgendes verordnet: 1. Die Leichenfrauen haben über jeden in Folge von Lungen- oder Kehlkopf- fchwindsucht eingetretenen Todesfall der Ortspolizeibehörde schriftlich Meldung zu machen. Ist der Verstorbene unmittelbar vor dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat der letztere auf Ersuchen der Leichenfrau die Todesursache zu bescheinigen. Die Meldung hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. 2. Die Aerzte haben in jedem Falle, in welchem ein von ihnen behandelter, an vorgeschrittener Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankter aus seiner Wohnung verzieht oder in Rücksicht auf seine Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, der.Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. 3. Jeder in Privatkrankeuanstalten, in Waisen-, Armen- und Sichenhäusern, sowie in Gast- und Logirhänsern, Herbergen, Schlafstellen, Internaten und Pen- sionaten vorkommende Erkrankungsfall an Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht ist von dem behandelnden Arzte, wenn aber ein Arzt nicht zugezogen ist, von dem Hans- Haltungs- bez. Anstaltsvorstand binnen 3 Tagen nach erlangter Kenntniß schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 4. Die Ortspolizeibehörden haben auf die an sie gelangten Anzeigen bez. Meldungen oder sobald sie sonst von einem Todes- oder Erkrankungsfalle in Folge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Kenntniß erhalten, die Desinfektion der Wohnung des betreffenden Kranken und ihres Inhaltes zu veranlassen. Bei Todesfällen ist diese Desinfektion alsbald nach der Beerdigung, bez. Ueber- sührung der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald nachdem der Kranke seine bisherige Wohnung oder Aufenthaltsstelle verlassen hat, vorzunehmen. Etwaige Auslassungen der Aerzte auf den Meldungen oder Anzeigen bezüglich der Desinfektion sind bei Anordnung und Ausführung der letzteren thunlichst zu berücksichtigen; auch wird den Ortspolizeibehörden empfohlen, bei der Desinfektion nach Anleitung der Vezirksärzte zu verfahren. Die Kosten der Desinfektion sind bei mittellosen Kranken oder Verstorbenen aus der Gemeindekasse, in selbständigen Eutsbezirken von der Gutsherrschaft zu übertragen. Die Anzeigen und Meldungen selbst oder Abschriften derselben sind von den Orts polizeibehörden thunlichst bald an den Vezirksarzt weiter zu geben; dabei haben die Ortspolizeibehörden zu bemerken, was bisher von ihnen verfügt worden ist. 5. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind in Städten mit Nev. Städteordnung die Stadträthc, in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, in Anzeiger für Dippoldiswalde und Unigegend Amtsölatt für die Königliche Knüshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde. Landgemeinden die Gemeindevorstände, in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher. Tägliche Erinnerungen nus der sächsischen Geschichte des 19. Jahrhunderts. Voigt. Nachdruck verboten. 6. November. 1870. Die Verhandlungen wegen Einstellung der Feindseligkeiten zwischen Franzosen und Deutschen zu Versailles zer schlagen sich namentlich wegen der von französischer Seite geforderten freien Verproviantirung sämintlicher Festungen einschließlich Paris. 7. November. 1870. Kapitulation des zur Festung Neubreisach gehörigen Forts Mortier. 5 Offiziere und 215 Mann werden gefangen nach Rastatt gebracht. — Gefechte bei Bretnai; an der oberen Marne und südöstlich von Orleans. Der Kampf nm die Grwerbsinteressen. Die hochwichtige Frage der Neugestaltung unserer Handelsverträge wird wahrscheinlich noch einen derartigen inneren politischen Kampf entfesseln, wie er kaum im deutschen Reiche jemals vorgekommen ist. Schon fühlen sich eine ganze Anzahl Jndustriekreise in ihren Lebens interessen direkt bedroht, die meist sozialdemokratisch ge sinnten Arbeiter stehen dabei, soweit es sich um Bekämpfung ^gewisser die Rohstoffe und die Lebensmittel vertheuernden Schutzzölle handelt, mehrfach auf Seite der betreffenden Industrien. Die Landwirthe und diejenigen Fabrikations zweige, die von einer Erhöhung der Schutzzölle ihr Heil erwarten, halten dagegen an ihren schntzzöllnerischen Forderungen fest und erhöhen ihre Agitationen. Sehr traurig ist es, daß sich dabei gewissermaßen Stadt nnd Land wirthschaftlich bekämpfen zu müssen glauben, die Städte als Jndnstriemittelpunkte, das Land als Träger der landwirthschaftlichen Interessen. In manchen Städten, wie z. B. in Nürnberg, will man sich mit einer großen Petition an die Regierung wenden, um den dem bürger lichen Erwerbsleben bei der Erneuerung der Handels verträge drohenden Gefahren vorzubeugen, und es wird wohl bald auch nicht an Landkreisen fehlen, die sich im Sinne gegentheiliger Wünsche in Bezug auf die Gestaltung der Handelsverträge ebenfalls an die Negierung wenden werden. So stehen die Erwerbskreise nicht nur vor klaffen den Gegensätzen, sondern es erwächst daraus auch eine Erbitterung in unserem sozialen Leben. Und wie es nun bei allen leidenschaftlichen Kämpfen und giftigen An feindungen der Fall ist, so ist es auch in diesem bedauer lichen Jnteressenkriege, der Kampf wird zum Unrecht. Kein Jndustriestand, auch der bedeutendste nicht, kann verlangen, daß die Handelspolitik gerade in seinem Interesse gemacht wird, denn das einseitig betonte Interesse eines Standes ist stets eine Schädigung des allgemeinen Wohles. Das neueste Beispiel in dieser Hinsicht ist das Bestreben der Papierfabrikanten, die Papierpreise um 50 Proz. zu erhöhen; bei der Bedeutung, die das Papier, ferner das Zcitungs- und Jnseratenwesen, der Buchhandel u. s. w. für das gcsammte wirthschastliche, soziale und politische Leben besitzt, muß aus einer derartigen Papiervertheuerung ein hemmender Druck auf viele Geschäftszweige entstehen. Die Interessenten sind nun aber nicht gewillt, sich eine solche Benachtheiligung ihres Erwerbslebens von den Papierfabrikantcn gefallen zu lassen, und man wird wohl im Reichstage dem Gedanken näher treten, eine Aufhebung des Papierznlles zu verlangen, damit aus dem Auslande billigeres Papier nach Deutschland kommen kann. Dieser Stand der Papiersrage ist nun insofern sehr lehrreich, weil er beweist, was im Erwerbsleben und in den Schutz zöllen wirthschaftlich nützlich oder schädlich ist. Ruinirend sind zu billige Preise für die Produzenten, schädigend sind zu hohe Preise dagegen für die Konsumenten. Eine weise Handelspolitik muß also beide Ertremc zu vermeiden suchen, und die auf Gegensätzen stehenden Interessenten mögen sich nur Goethe's Weisheitsspruch gesagt sein lassen: „Mann mit zugeknöpften Taschen, Dir thut Niemand was zu Lieb', Hand wird nur von Hand gewaschen.^ Wenn du nehmen willst, so gieb!" Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Wie die Eewerbsgehilfen und Arbeiter schon seit Jahren durch Reichs- bez. Landes gesetze krankenversicherungspflichtig gemacht worden sind und deshalb in Krankheitsfällen durch das ihnen zu ge währende Krankengeld vor äußerster Noth bewahrt werden; so ist man in neuester Zeit an vielen Orten darauf zugekommen, auch für die selbständigen Gewerbe treibenden auf freier Uebereinkunft ihrer Mitglieder be ruhende Krankenkassen zu schaffen. Gar oft schon sind Gewerbetreibende und namentlich kleinere Handwerker, die keiner Krankenkasse angehören, durch Krankheitsfälle mit ihren Familien in große Bedrängnis; gekommen und eben deshalb ist das Bedürfniß zu Tage getreten, auch für die selbständigen Gewerbetreibenden, auf welche die Krankenversicherungspflicht nicht ausgedehnt ist, Krankeü- unterstützungskassen zu gründen. Diesem Bedürfnisse ist nunmehr auch bei uns Rechnung getragen worden; denn am l. Januar nächsten Jahres wird in Dippoldiswalde unter dem Namen „Krankenkasse für selbstständige Ge werbetreibende zu Dippoldiswalde und Umgegend (ein geschriebene Hülfskasse)" eine derartige Unterftützungskasse errichtet. Dieselbe verfolgt den Zweck, ihre Mitglieder in Krankheitsfällen zu unterstützen und können derselben alle in Dippoldiswalde und Umgegend wohnhaften selbständigen Gewerbetreibenden, welche gesund sind und das 60. Lebens jahr nicht überschritten haben, als Mitglieder beitreten.