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^7226 ISIS die OrtLbehörden haben für alsbaldige Vernichtung der Marken, z. B. durch Etnstam- pfen, zu sorgen. «de in zugleich !ommt. wurden auch- senkuug gierung erS« MM' ucht. l die Bauern Sutter und l» derartig onSmllglt«- leit bi- auf t aber we- ren Ritter- t jetzt nicht t beim Er- geb. teile liglten »Uhr, 5 Uhr. en. iser Mel- egenüber, erde und Lelegraaf" on seinem n Rhein erai D e - hen, weil der fran« el ist un- ,n gestellt Ml! en wir nein Be- r amert- titifizie- irisch« werden: 7Äte, die nach den leritant^ r gegen: lder cr- )en In te Mer- llten. d gemel« en der 16. No. am 30. am 21. neind«., ! Laufe m. Kartoffelmarken. § 8- a) Beztrk-kartoffelmarke« inter. l. 1L Hit. reiche BmaeMvortl. Schriftleiter, Druck» und Varleger: EmilHannebohutn Eibenstock. , —« ««. Jahrgang. . — Somabeud, de» 11. Oktober H/riralrlerU für Libenfto», Larkselb, hundshwel, tLUUvvtUN Neuheit,SberftützeegrS»,Schönheide, Schönheiderhannner, Sosa, Unterstützen-r»», Mdenthal asw. AM- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 8 7. Di» Kartoffeloerteilungsstellen der Gemeinden, die Kattoffelhändler usw. haben die vereinnahmten Kartosselmarlen sofart beim Empfang durch Aufbringung «ine- Quer, striche- (mit Tinte oder Tintenstift) zu entwerten und die im Laufe einer Woche erhal. tenen Kartoffelmarken am Montag der folgenden Woche an di» Ort-behörd« abzultefern; Ktsrlmg drs Verkehrs mit Kartoffeln im Gebiete des Ke- MMlbmbes der AmkhMptmMlHalt Mmimberg. Für da- Gebiet de- Bezirk-oerbande- Schwarzenberg wird zur Regelung de- Ber- kehr- mit Kattoffeln auf Grund der noch in Kraft befindlichen Verordnung de- Reich-. kanzlerS vom 18. Juli 1V18 über die Kattoffelversorgung (RetchSgesetzblatt S. 738), der Verordnung de- ReichSernährungSministerS über Kattoffeln vom 4. September 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1511) und der Verordnung deS WirtschaftSminifteriumS vom 13. September 1919, betreffend Kattoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1919/20 (Sächsische StaatSzestung Nr. 212 vom 16. September 1919) folgendes bestimmt: I. Kartoffelbeschlagnahm», Ablieferung-Pflicht. 8 i. 1. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln sind die im Gebiete deS BezirkSverbandeS der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg angebauten Kattoffeln mit der Trennung vom Boden für den Bezirk-Verband beschlagnahmt. 2. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf die Ernte derjenigen Kartoffelerzeu- ger, die nur 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger haben. Wegen der Anrechnung dieser Ernt- ist in § 9 da- Nähere bestimmt. 8 2. , 1. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, so. wie alle zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 2. Die Verpflichtung zur sachgemäßen Ernte erstreckt sich vor allem auch darauf, die Kartoffeln nur in reifem Zustande der Erde zu entnehmen. 8 3- 1. Die Kartoffelerzeuger dürfen über die beschlagnahmten Vorräte nur mit Zustimmung des Bezirk-verbande- verfügen, soweit sich nicht aus 8 4 etwa« anderes ergibt. Hiernach ist ihnen jedes unzulässige Verbrauchen, Veräußern, Berschen- ken, Beisetteschaffen und dergleichen von Kartoffeln verboten. Durch Rechtsgeschäfte darf über die beschlagnahmten Mengen nur zur Erfüllung der LieferungSoerpflichtung in Gemäßheit von tz 4 verfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 2. Gegen Kartoffelerzeuger, die gegen die vorstehenden Anordnungen verstoßen oder zu verstoßen suchen, wird nach § 17 der Verordnung deS Reichskanzlers vom 18. Juli 1918 und § 8 der Verordnung dck Reichsernährungsministers vom 4. September 1919 vorgegangen werden. § 4. 1. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten und nach § 1 beschlagnahmten Kartoffeln auf Verlangen des BezirkSverbandeS an den BezirkSverband oder an die vom BezirkSverband bestimmte Gemeinde abzuliefern, soweit sie ihrer Lie- ferpflicht nicht durch Belicferung von giltigen Abschnitten der LandeSkartoffelkarte (8 8b) genügen. 2. ES werden jedoch dem Kartoffelerzeuger belassen: a. Dasern er Vollselbstversorger (8 9) ist, zur Ernährung seiner selbst, der Ange hörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes der Naturalberechtigten, ins besondere Allenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, 1'-, Pfund für den Tag und den Kopf, da« ist auf die Zett vom 14. Sep tember 1919 bis 13. August 1920 — 5 Zentner. Als Selbstversorger gellen auch landwirtschaftliche Arbeiter, die, ohne zu den genannten Personen zu gehören, in Selbstversorgerbetrteben tätig sind, für die Dauer ihres BeschästigungSverhältnisseS, desgleichen ihre Angehörigen, soweit ße mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben ar beiten. b. Insoweit seine Ernte nicht zur Selbstversorgung für die ganze VersorgungSpe- rtode auSretcht (Tetlselbstoersorger), 1'/, Pfund für den Tag und Kopf seiner HauShaltungSangehörtgen auf die Zett, für welche die geerntete Menge bei vor- stehendem Verbrauchssatze und in Berücksichtigung der Bestimmung unter 6 (Saatgut) zu reichen hat. a. DaS Saatgut sür die KattosfelauSsaat 1920 in Höhe von 45 Zentnern auf das Hektar der Anbaufläche 191S. ci. Di« zur Verfütterung freigegebenen, das sind die faulen und die unter 1 Zoll großen Kattoffeln. II. Bezug und Abgabe bsn Kartoffel«. 8 b. 1. Der Bezug und die Abgabe von Kattoffeln ist nur zulässig L. auf Abschnitte der LandeSkattoffelkarte, d. auf Bezugsschein, c gegen Aushändigung der zur Zeit der Abgabe giltigen Bezirkskartoffelmarken an die KartoffelvetteilungSstell« der Gemeinde oder an den von der Gemeinde mit dem Kartoffelverkauf beauftragen Händler. 2. In Gastwirtschaften, Volksküchen, M«ff«nspe"'mg»n usw. dürfen Kartoffeln nur auf Landes SasthauSkattoffelkatten abgegeben werde... 8 6. Zur Vermeidung de- Schleichhandel- ist dem Kartoffelerzeuger die Abgabe do« Kartoffel« au de« Verbraucher und dem Verbraucher der Bezug vom Kartoffelerzeuger außer auf Absch«ttte der Lande-kartoffel. karte verböte«. v»gug»pr«i« otitekiShrltch S Mk. «G M«. »iUc monatlich 1 Mk. »0 Pig. tn S« Geschäfts stelle, bet unseren Voten sowie bet allen Reich«, postanstalten. — Erscheint täglich abrnb« »K »»«nähme der Sonn- und Feiertag« sür bin folgende« Tag. Sa -öhmr Gewalt — Krieg oder laMM kitn«»ien de» »etrted» der geitun,, der »ieieeante» »der der aeftrderungAeinrtchtuna«. — hat der »«.teder ietnea Anspruch an Steuerung oder «achiteierui» der geitun, »d« «i av«. Adlung de« »qu,»pra»». P«l.-Abr.r Amtelkett. 1. Für den Kattoffelbezug werden, wir seither, Bezirk-kartoffelmarken auSgegeben. 2. Die Kartoffelmarke berechtigt zum Bezüge der vom BezirkSverband jeweilig festgesetzten Wochenmenge — siehe 8 10 —. 3. Bis zum 2. November 1919 findet die Kartoffelversorgung allgemein auf Be- zirkSkartoffelmarken statt. b) Landeskartoffelkarten. 1. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden den Bersorgungsberechtig- ten (siehe § 10) Landeskartoffelkarten durch die OrtSbehörde auSgehändigt. 2. Verbrauchern, die über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zent, nermengen nicht verfügen, dürfen keine Landeskartoffelkarten ausgehändigt werden; fi« sind tn Wochenversorgung zu nehmen. Solchen Perfonen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die OrtSbe. hörden di« Abgabe von LandeSkartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenv«. sorgung nehmen oder ihnen di« Abschnitte nur einzeln nacheinander auShändigen und die Aushändigung deS nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbrau cher mll dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. - Die LandeSkartoffelkarten haben - Zentnerabschnitte 8 8* und LO* Davon werden zunächst nur die Abschnitte «nd » »* z«r Beliefe, r«ng fretgegeben. Sie berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bet jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24 September 1919 an. Von den für Kinder, die bi- zum 15. September 1919 da- 4. Le bensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landeskartoffelkarten ist vor der Ausgabe der Abschnitt O/v* abzutrennen. 4 Die Landeskartoffelkarten sind vor der Aushändigung mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschuttt abz«, stempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckt find. 5. Den Gemeinden wird anheimgegeben, soweit möglich, auS ihren eigenen Be ständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zu beliefern. 6. Es haben zu reichen Erwachsen» mit dem auf Abschnitt X bezogenen Zent- ner bis zum 10. Januar 1920, auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 28. März 1920. Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum 24. Januar 1920, auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 15. Mai 1920. 7. Personen, welche vom Bezüge auf LandeSkartoffelkarte keinen Gebrauch ma- chen wollen, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihrer LandeSkartoffelkarte gegen Wochenmarken d,S BezirkSverbandeS umtauschen. Sie verbleiben dann wie die Perso nen, denen nach Ziffer 2 eine LandeSkartoffelkarte nicht ausgehändigt worden ist, in Wochenversorgung. 8. Es soll jedoch zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der LandeSkartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. a) Bezugsschein». 1. Bis zum 10. November 1919 kann sich jedermann unter Rückgabe der Lan deSkartoffelkarte oder einzelner Abschnitte an den BezirkSverband von diesem einen Be zugsschein auf die gleiche Menge Kattoffeln zum Bezüge aus einem dem BezirkSverband zugewtesenen außersächsischen Lieferkreise auSstellen lassen. 2. Die Bezugsscheine können vorläufig nur bis zur Höhe von 2 Zentner für die Person ausgestellt werden, da der zur Belieferung vorläufig noch nicht freigegebene Abschnitt O auch nicht gegen Bezugsschein umgetauscht werden darf. 3. Für den Bezirk Schwarzenberg kommen folgende außersächsische Lieferkretse in Frage: tn der Provinz Sachsen: Kreis Torgau; , „ „ Brandenburg: Kreise Angermünde, Oberbarnim, Soldin, Landsberg a. d. W.; „ „ „ Posen-Nord : Kreise Flatow, Bomst; „ „ „ Posen-Süd: Kreis Kempen; „ „ „ Schlesien: Kreise Sprottau, Wohlau, Guhrau; im Freistaat» Mecklenburg: Kreise Ribnttz, Röbel. 4. Der BezirkSverband erhebt für die Erteilung eines Bezugsscheine- ohn» Rück, sicht auf die zu beziehend« Menge eine Gebühr von 0,25 Mk. 6) Gasthauskartoffelkartrn. 1. Jede versorgungSberechtigte Person hat Anspruch auf die einmalige Gewäh. rung einer LandeSgasthauSkartoffelkatte auf 2» Mahlzeiten (zu je etwa Pfund) lau- tend und zwar in diesem Fall« oh«e Anrechnung auf ihr sonstige- Kartoffelbezugs - recht. Diese Kart« wird auf Antrag gegen Abtrennung der Nr. 5 am oberen Rand« der LandeSkartoffelkarte durch die OrtSbehörde au-gehändigt. 2. Personen, die nach Verbrauch der ersten Lande-gasthau-kartoffelkarte weiter« dergleichen Karten benötigen, können solche gegen Rückgabe «tner Bezirkskartoffelmarke bet den OttSb«hörden beziehen. 3. Selbstversorger und diejenigen Personen, die »on dem Rechte de- Bezug- von Kartoffeln auf LandeSkartoffelkarte Gebrauch gemacht haben rprd deshalb BezirkSkar» toffelmarken nicht mehr beziehen, können LandeSgasthauSkartoffelkarten gegen Rückgabe von gesunden Speisekattoffeln tn natura bet der von der OrtSbehörde zu bestimmenden Stelle eintauschen. Für je «ine LandeSgasthauSkartoffelkatte sind 7 Pfund Kartoffeln zurückzugeben. Die Bemessung deS Kaufpreise- für di« abzultefernden Kattoffeln erfolgt unter Zugrundelegung d«S zur Zeit der Rückgabe gellenden Kleinhandelspreise«. 4. Für das Wirtschaftsjahr 1S19/2V werden den Ott-bchörden in den nächsten Tagen neue LandeSgasthauSkartoffelkarten nach einheitlichem Muster übermittelt »erden. Di» blaugrünen GasthauSkattoffelmarken für daS abgelaufene Wirtschaftsjahr verlieren am 30. September 1919 ihre Gültigkeit. 5. Di» Gast-, Schank, und Speisewittschasten und dergl. haben ihren Gästen eine RngeiaiNPrei«: bi« «einspaltig, L«il« A> Pf« , Im Reklamet.il »ie Zeil« 00 Pf,. Im «E- lichen Teile bi« gespalten« Z«Ü« SS Pf,. 2kui«hme d«r Anzeigen bi« spätesten« »orwittag« 1* Uhr, für greßer« Ta,« oerhrr. Ei»« Bewähr sti» »i« Uufnahm« der Anzeigen am »ächsten ob« am »»r,«schrieb«nm Ta,« sowie an bestimmter «teile wirb nicht a«g«b«n, ebensowenig ftir die Richtigkeit der dnrch U«R- spwch« a»f,egeb«n«n Anzeigen. Ziernsprechn Mr. 110. h»n! t«. »Spott