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ntchloß: Amt Dresb« Ar. ««r 1927 Donnerstag, oen 13. Oktober Ar. 240 Sach!« Stellung zum Reichsschulgesetzmlwms ttri! n Sporte i aus aße 11. über. « 1« r m« A i»« IL» V«, 8i« »1 b»lft d»I>. kvkrung rmm»ort r. F. ... , SM».«»«»»: wwowam -vwov^ mit Loschwiyer Anzeiger o^-— TageSzeltung für das östliche Dresden und feine Dorvrie. Dieses Vlatt enthLtt die amtlichen Bekanntmachungen des Bates zu Dresden für die Stadtteile —. «lasewik. Loschwitz, Weiher Hirsch, Bühlau, Bochwitz und Laubegast (ü. und M. Verwaltungsbezirk) der Gemeinden Wach- witz/Niederpoyritz, Hosterwitz, Pillnitz, Weißig und SchSnseid, sowie der Amtshauptmannschaft Dresden. Verla«: Mdgav-Duchdnickerei und VeriagoanffaU Hermann Deyer » So» Vreodeo-Vlasewitz. — Verantwortlich für Lokal— Lar« Veach« für den üdrtgm Acha« E»ga« Werver det-e M veead«. Sachsens Korrekturen an KeudeUs Entwurf 8 1 Abi. 1: Alle deutschen Volksschulen haben die gemeinsame Aufgabe. durch Unter- richt auf der Grundlage des deutschen Kultur, gutes zusammen mit den Eltern die schul, vllichtig« Jugend zu körperlicher und geistiger Tüchtigkeit, zu sittlich wertvollen Menschen und zu Staatsbürgern heranzubilden, die fähig und bereit find, der deutschen VolkSge. metnschalt zu dienen. 8 8 «bs. 8: Der Religionsunterricht, der nach Bekenntnissen getrennt erteilt wird, oder für Kinder, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind, ein lebenSkundllcher Unterricht oder Unterricht in einer bestimmten Weltanschauung ist für alle Klaffen ordentliches Lehrfach. Der Unterricht in einer bestimmten Welt, anschauung ist nur zu erteilen, wenn für de. ren Pflege eine Vereinigung besteht, der die Rechte einer Körperschaft deS öffentlichen Rechts gemät, Art. 137 «bs. 7 der NeichSver. faffung gewährt sind. 8 4 «bs 8 Satz 2: Sie erfüllt die Unter. "ichtS. und Erz!ehunasausaabe der deutschen Volksschule auf der Grundlage de- Bekennt. nisseS, in dem die Kinder erzogen werden. In «bs. 2 8 4 erhält der 2 Satz folgende Ballung: Religionsunterricht wirb, soweit er nicht für Bekenntni-minderbeiten «inzurichten st. an der bekenntnisfreien Schule nicht er. -°"r ist Lebenskunde anzusetzen. 8 8 «bs. 4: Zur Teilnahme an dem beson- deren DeltanschanunaSunterrtcht kann kein Kind gegen den Wille» derjenigen, der über di« religiöse Erziehung deS Kindes zu be- stimmen hat, gezwungen werden. Die Erteilung eines solchen Weltanschaw» «ngSunterrichis bleibt der WillenserklS» rung deS einzelnen LehrerS überlasse». 8 10: »Einem vorschriftsmäßig gestellte« Antrag auf Umwandlung einer Schulreform in eine andere ist stattzugeben, wenn die Er ziehungsberechtigten von wenigstens zwei Dritteln der die Schule besuchenden Kinder sich dafür aussprechen." Sachsen beantragt, anstatt »wenigstens zwei Dritteln" zu sagen: »wenigstens drei Vierteln". 8 18 Absatz 2: »Bei der Besetzung der Stel len der unmittelbaren fachmännisch vorgebil deten Schulaufsichtsbeamten ist auf di« Art der ihnen unterstellten Schulen Rücksicht zu neh men. Die sächsisch« Regierung beantragt dt« Einfügung der Worte »nach Möglichkeit". 8 14 Abs. 2: In den Gemeinschaftsschule», den Bekenntnisschulen und den bekenntuis- freien Schulen ist für Bekenntnisminderheiten Religionsunterricht als ordentliche- Lehrfach einzurichten, wenn durchschnittlich mindestens 18 Kinder des betreffenden Minderhcitsbe- kenntniffe» in der Schule vorhanden sind, di« am Religionsunterricht teilnehmen. 8 14 Abs. 8: Bor Erlaß von Bestimmungen über Lehrpläne. Lehr, und Lernbücher für den Religionsunterricht sowie über di« Zahl der diesem Unterricht zur Verfügung stehende» Wochenstunden ist die R e l ig io n s ge se li sch a f t zu hören Sächsische AMÄWM<MWWO difl-Am 1 gedacht: oll mein in wert, t habe»! nerSom. >«: vutt hrerbunt ind und 'age-ord. wichtige i hervor, ämtlicher sie Schas« nd Lant, gcsaßte» ;t wurt« soll. Frei von der en Deut. «1 Kraft, n a» de» -ahrzeuge digt. AW d an der chloßpark all Sir. m. Brr. engrupp« grün ge rächt der al sehen? kotorfeft? ich gern? dern, wie durch die einShaut isten sah! sie gan^ llten alle : Lust, in ehr, wat meinem Aber ich chweige» muß bi« n werde, ter ist s- X. „Eine geeignete Grundlage zu weiteren Verhandlungen Weitgehende Abänderungsanträg« der sächsischen Regierung ve 8* neuer Zeit, Moden-Zeilung, Schnittmusterdogen. ver Sezug-prel« beträgt frei «N» «kV-dM-H Slasewih, Tolkewltzer Sst.l , n r—89. Jahrgang -l gebracht. Rabattanspruch erlischt: b. verspät. Zahlung, Klage od Antrag auf Lohnsteuer« ermäßtgung Die sozialdemokratische ReichstagSfrak- tion hat einen Gesetzentwurf zur Ermäßi gung der Lohnsteuer eingebracht. Dieser verlangt die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums von 100 Mark auf 140 Mark monatlich. Dadurch steigen für Ver heiratete di« steuerfreien Beträge auf 180 Mark, mit einem Kind auf 160 Mark, mit zwei Kindern auf 180 Mark, mit drei Kin dern auf 220, mit vier Kindern auf 280 und mit fünf Kindern auf 360 Mark. Der Ge setzentwurf soll mit dem 1. Januar 1V28 in Kraft treten. Adolf Wermuth Exzellenz Dr. Wermuth, von 1912—1920 Berliner Oberbürgermeister, ist am Mitt woch im Lichterfelder Kreiskrankenhaus an einer Lungenentzündung. 72 Jahre alt, entschlafen. Im Neichsdienst war Wermuth u. a. Reichskommissar für die Weltausstellung in Melbourne. 1886—87 nach dem Uebergang Helgolands au Deutschland 1890 erster Gouverieeur der Insel und 1893 wiederum Ausstellungs kommissar für die Weltausstellung in Chikago. Im weiteren Verlauf seiner Reichstätigkeit wirkte er beim Abschluß neuer Handelsverträge hervorragend mit. 1909—1912 war er Staatssekretär des Neichsschatzamtes. Am 15. Mai 1912 wählten ihn die Berliner Stadtverord neten zum Oberbürgermeister. Eine sozialdemokratische Interpellation gegen die Preissteigerungen. Die sozialdemokratische ReichStagSfrak- tion hat im Reicktag eine Interpellation eingebracht, die sich gegen ein weiteres Ansteigen der Preise wendet. a^chtml täglich Mil den Lellagm: Amtl. Fremden, und Kurliste, Leben im: monatt Mk.r.-. Mr FÄle höh.Sewält" L Lke usw. Hai der Sezieher keinen Anspruch auf Lieferung r»v.Nachh«ferung der Uwna od Rückzahl.d Leieaeldes. Druck: Demens LanbarafNächst., Dresden.Freital. L unverl. einge,andt. Manu,kripten ist Rückporto beüufüg. Mr Anzeigen, welche burch ^P1- aufgegeb werden, könn. wir eine Verantwort, bez. der Richtigkeit nicht übernehm. i Hastigkeit der Rechtsfrage, ob Artikel 174 auf Sachsen zutrifft, hält es die Negierung für dringend wünschenswert, daß die sich aus Artikel 146 Reichsverfafs. ergebenden Fragen, die einen großen Teil der sächsi schen Elternschaft sehr bewegen, baldigst geklärt werden. Gerade diese Ueberzeu- gung Hai die iächsi'che Begierung dazu ge ühri,d«n Entwurf nicht einfach ab* zulehnen, sondern durch entsprechende Anträge auf eine bemedigende Umgestaltung hinzuwirken Nachdem aber 8 18 des Entwurfs deS Neichsschulgefetzcs, wonach die sächsischen Volksschulen ohne weiteres als Gemein schaftsschulen gegolten hätten, abgeändert worden ist, hält es die sächsische Negierung, auch schon mit Rücksicht auf die zurzeit un tragbaren finanziellen Auswirkungen für richtig, ebenso wie andere Länder sich unter die Ausnahmebestimmungen des 8 20 des Entwurfs zu stellen, so daß wenigstens für die nächsten fünf Jahre einschneidende Aenderungen im sächsischen Schnlorganismns vermieden werden. ES werden dann zur näheren Orientie rung die Bemerkungen und Anträge Sach, sens zum Neichsschulgesetzentwurse ange führt. In der „Sächsischen Staatszeitung" wird Lie Stellung der sächsischen Regierung zum Neichsschulgesetzentwurse kundgegcben. ES beißt darin: Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Art. 146 Abs. 2 und 119 der Neichsverfassung wir- als verfassungswidrig ange achten, «veil er der Gemeinschaftsschule nicht die ihr von der Reichsverfassung gegebene Vorzugsstellung einräumt, sondern sie ebenso wie die Bekenntnisschule und die weltliche Schule „zur Antragsschule" macht. Die sächsische Negierung wird den von mehreren Ländern gestellten Anträgen auf entsprechende Abänderung des 8 2 zu stimmen, dock ist der Mangel des Ent wurfs. der hierdurch beseitigt werden soll, für die sächsischen Verhältnisse ohne prak tische Bedeutung. Denn für Sachsen wahrt § 18 Absatz 1 des Entwurfs der Gemein schaftsschule den Charakter der Negelschule. Naß aber -ie Gemeinschasts- schue Sie Grundlage kür Vas sächsische Volksschulwesen bleiben muß, ist di« «rfte Voraussetzung, unter der die Regierung den Entwurf als geeignete« Vorschlag für ein Neichsschulgesetz an erkennt. Für die wichtigste Frage, in welchem Umfange neben der Negelschule auf An ttag von Erziehungsberechtigten Bekennt nisschulen und weltliche Schulen zu errich ten sind, ist es entscheidend, wie die Vor aussetzung der Neichsverfassung erfüllt wird, daß dadurch „ein geordneter Sckul- betrieb auch im Sinne von Art. 146 Abs. 1 Reichsverfafsuna nicht beeinträchtigt" werde. Die Sicherungen, die der Entwurf in dieser Hinsicht bietet, sind ungenügend. Seine Bestimmung«« würde» dazu führen, daß die sächsisch« Volksschule in unerträglicher Weise zersplittert upd vielfach auf längst überwundene Ent- wicklnngsftufen zurückgeworfen würde, ganz abgesehen davon, daß die durch solche Zersplitterung entstehenden Kosten bei der Lage der öffentlichen Finanzen überhaupt nicht aufgebracht werden könnten. Deshalb hat die sächsische Negierung «inen Aenderungsantrag zu 8 9 Aos. 2 des Entwurfs gestellt: er geht dahin, daß Anträge« auf Errichtung von Schn» le« «ur stattgegcben werde« darf, wenn die Ech»le nach Anfba« ««d Zahl der Klaffe« ««d Unterrichtsabteilungen «icht hi«ter derjenigen Mindesthöhe der Organisation zurückbleibt, die i« der Gemeinde tatsächlich vorhanden war, und zwar nicht nur am 1. Januar 1927, ^eit der Stellung des Antra- ierung glaubt, daß eine solche die Wünsche der Erziehung-- berech^gtcn und die Forderungen zu einem billigen Ausgleich bringen kann, die di« Allgemeinheit an den Stand des gemeinsamen Volksschulwescns und an die öffentliche Finanzwirtschaft stellen mutz. Von auSschlastaebender Bedeutung ist für Sachsen endlich noch, dah der Entwurf keine Bestimmungen enthält, -ie die Schulhoheit des Staates beeinträchtigen und eine auch nur mittelbar« Wiederkehr der geistlichen Schulaufsicht in sich schließen. Deshalb hat die sächsische Negierung bean- tragt, datz 8 13 Abs. 2—5 des Entwurfs ge strichen und damit die Vorschrift beseitigt wird, wonach Vertreter der Religionsgoiellschasten ein Mitgliedsrecht in den onkeutlicheu Schuloerwaltungskörperu erhalten sollen. Auch die Streichung von 8 16 hat die säch sische Regierung beantragt, der dem Staate vorschreiben will, auf Vorschlag der Neli- gionsgesellschaftcn Beauftragte zur Ein sichtnahme in den Religionsunterricht zu ernennen, und der den Neliaionsgesell- schaften das Reckt einräumt, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in ilebereinst-immung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Diese Bestimmungen würde« das staat liche Schulaussichtsrecht in unzulässiger Weise beschränken und sehr leicht Ver stimmungen «nd ««liebsame Streitig keiten Hervorrufen können. Die sächsische Regierung mutz sie daher ab- lehncn. Auch kann sie sich nicht damit ein verstanden erklären, daß die Bestimmun gen über Lehrplan, Lehr- und Lernbücher für den Religionsunterricht nur im Ein vernehmen mit der Neligionsgesellschaft erlassen werden sollen. Sie ist bereit, die NeligionSgesellschaften vor dem Erlah die ser Vorschriften zu hören und ist überzeugt, datz bei solchem Meinungsaustausch sich eine Lösung finven lassen wird, die auch die Beligionsgesellschafien gutheißen können und die ihnen die Gewähr gibt, daß" der Religionsunterricht nach Hren Grund sätzen erteilt wird Die Kosten, die die Ausführung des Ge setzes verursachen wird, werden auch bei Annahm« der sächsischen Abänderungs anträge immer noch so groß sein, dah sie vom Laude uud oou de« Gemeinden nicht getragen werde» könne». Die sächsische Regierung hat daher be antragt, datz sie vom Reiche zu erstatten find. Die sächsische Regierung hatte zunächst die Bestimmung deS Artikel- 174 NeichS- oerfassung nicht für sich in Anspruch g«. nommen, da im Gesetzentwürfe auf einig« Länder mit der Maßgabe angewendet wor- den ist. daß in ihrem Gebiete daS Gesetz erst fünf Jahre nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Abgesehen von der Zweifel- Vild, Agrar-Warte, Radio-Zeitung, I Anzeigen »erd« di« Sgespalten« petit.Zeii« mit 20 Soldpfeama« Reklamen die < ge'po"«»« Zei»! »er SezugSprei« beträgt frei in« Hau« mü SO Golbpfenntgea. Anzeigen n. Reklamen mit Platzoonchriften und schwierigen Satzarten Verden m<50» ; --- Aufschlag berechnet. Schluß der Anzeigenannahme vorn». 11 Uhr Für da« Erscheine«, - - bestimmten Tagen ober Plötzen, sowie für telephonisch« Aufträge wird > -leistet. Insertion-beträge sind sofort bei Erscheinen der Anzeige fällig., - e der Zahlung gültige Zeilenpreis in Anre nun, Zahlung, Klage od. Konkurs d. Auftraggebers