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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1 . Illustr. Sonntags- blatt lwöchentlich), 2 Kine kandrvirth- scHaftNche Weitage (monatlich). Abr nnementS - PreiS: ViirteljLhrl. l M 25 Vf. uf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Blatt Amts und des StadLraLhes des Königl. Amtsgerichts Zu Wutsnitz. Insarate sind bis Dienstag u. Freitag Borm, S Uhr aufz geben Preis für die einspaltige Co puSzeile (oder deren Raum IS Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-BureauS von Haasen stein L Vogler u.„Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. igchenü^ b ^fiir Pulsiiitz, ""M- Löittgsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend D°,a und z-rft-,'- «k,d-n Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Mittwoch. »i. 7. 34. Januar 1884. Die Königliche Kreishaurtmannschaft zu Bautzen hat nach 8 3 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Inneren und der Finanzen vom 23. Mai 1888 zu Aus führung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der in lüttd- Uttd forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen den der Be rechnung der Unfall-Rente für diese Lohnarbeiter im Bezirk der Amtshauptmannschaft Kamenz vom 1. Januar 1894 an zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienst ander weit festgestellt und zwar 1 ., für erwachsene männliche Arbeiter auf 440 ^l, 2 ., „ „ weibliche „ „ 300 „ 3 ., „ jugendliche männliche „ „ 280 „ 4 ., „ „ weibliche „ „ 230 „ Zugleich werden die mit Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken zur JnValiditäts- und Altersversicherung beauftragten Stellen (Krankenkassen, Gemeinde- Behörden, Gutsvorsteher) darauf aufmerksam gemacht, daß vorstehende Sätze nach H 22, Abs. 2, Ziffer 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, auch zu Grunde zu legen sind bei Bestimmung der Lohnklasse für solche in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigte Arbeiter, welche nicht als Mitglieder einer Orts-, Betriebs« (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse angehören; für diese Letzteren erfolgt die Berechnung nach 8 22, Ziffer 4 des angezogenen Gesetzes. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 17. Januar 1894. Von Erdmannsdorff. Die Landwirthschaftskammern, die jetzt in Preußen errichtet werden sollen, haben folgende Begründung: „In dem Verlangen nach Landwirthschaftskammern be gegnen sich zwei Richtungen. Auf der einen Seite will man eine bessere Vertretung der Interessen der Landwirthschaft bei allen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung erreichen, auf der ande ren Seite wünscht man größere Mittel zur Förderung des technischen Fortschritts der Landwirthschaft zu gewinnen, in beiden Fällen sollen auf die Landwirthschaftskammern die Aufgaben übergehen, welche bis jetzt den landwirlh- schaftlichcn Vereinen obgelegen haben. Denn diese seien zu einer genügenden Interessenvertretung nicht befähigt, da sie nur etwa '/, des hier in Betracht kommenden Theils der ländlichen Bevölkerung umfaßten, also umso weniger den Anspruch erheben könnten, die gan e Land wirtschaft zu vertreten, als die verschiedenen Besitzklassen in jenem Drittel nur sehr ungleichmäßig vertheilt seren. Die landwirtschaftlichen Vereine seien auch nicht, wie die Erfahrung gezeigt habe, in der Lage, sich die zu einem erfolgreichen Eingreifen in die Verbesserung des landwirth- schaftlichen Betriebes erforderlichen Geldmittel aus eigener Kraft durch freiwillige Beiträge zu verschaffen und ihre gemeinnützige Wirksamkeit sei m hohem Grade abhängig von staatlichen Zuwendungen. Es sei ein auf die Dauer unhaltbares Verhältmß, daß die Minderheit der Land- wirthe Zeit, Geld und Arbeitskraft in gemeinnützigen Be strebungen opfere, welche dem ganzen Stande der Land- wirthe zu Gute kommen und es sei mindestens zu verlan gen, daß die zahlreichen, jetzt deni Vereinsleben fernstehen den Landwirthe, wenn man sie auch zur Mitarbeit nicht zwingen könne, wenigstens mit zu den Kosten jener ge meinnützigen Bestrebungen beitrügen. Die großen Schwierigkeiten dieser Aufgaben können nur unter der Mitarbeit selbständiger, auf öffentlich recht licher Grundlage ruhender Organe der Berufsgenossen überwunden werden. Denn auf die vorhandenen Organe allein gestützt, würde es der Staatsregierung schwer fallen, den bestehen den Zustand überall mit der erforderlichen Sicherheit fest« zustellen und folche Mittel zur Abhilfe zu finden, welche nicht nur theoretifch richtig, sondern auch nach Lage der Verhältnisse und der Ansichten in den Kreisen der Bethei ligten selbst praktisch durchführbar sind. Die Herstellung einer allgemeinen korporativen V-r- tretung der Landwirthe ist daher der erste nolhwendige Schritt zn dem bezeichneten Ziele." Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurfes lauten: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 8 1. Zum Zwecke der korporativen Organisation des land- Wirthschaftlichen Berufsstandes werden Landwirthschaftskammern errichtet, welche der Regel nach das Gebiet einer Provinz um- fafsen. Im Bedürfnißsalle können für eine Provinz mehrere Land wirthschaftskammern gebildet werden. 8 2. Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Be- »irkeS wahrzunehmen, zu diesem Behuse alle auf die Hebung der Lage deS ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen zn fördern und die Verwaltungsbehörden bei den die Land, und Forst- wirthschast betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Die Land wirthschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu för dern. Zu diesem Zwecke können sie die Anstalten, sowie die Ver pflichtungen und das gesammte Vermögen der bestehenden laud- wirthschastlichen Vereine zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung übernehmen oder solche Vereine in der Ausfüh rung ihrer Ausgaben unterstützen. Den Landwirthschaftskammern kann eine Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und bei den Preisnotirungen bei diesen, sowie bei Märkten über tragen werden. ß 5. Die Mitglieder der Landwirthschaftskammern werden gewählt. Voraussetzung des Wahlrechts ist die Angehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaate und für das aktive Wahlrecht ein Alter von mindestens 25 Jahren, für das passive Wahlrecht ein Alter von mindestens 30 Jahren 8 6. Unter den im 8 6 enthaltenen Voraussetzungen sind wahlberechtigt: t. in selbständigen Gutsbezirken die Gutseigenthümer, 2. in Stadt- und Landgemeinden die Eigenthümer und Päch ter land- oder forstwirthschastlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder deren Pachtung in der betreffenden Gemeiude wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zu Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder, für den Fall rein forstwirthschastlicher Be nutzung, zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrag von mindestens Einhundert und sünszig Mark veranlagt ist. Durch das Statut kann die Berechtigung zum Wählen auch an die Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter von kleinerem als dem zu Ziffer 2 angegebenen Grundbesitz verliehen werden. 8 8. Wahlbezirke sind die Landkreise. Stadtkreise können behufs Theilnayme an den Wahlen mit benachbarten Landkreisen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. Die näheren Bestimmun gen hierüber trifft der Minister. 8 9. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch Wahlmänner, von denen je einer auf jeden selbständigen Gutsbezirk und auf jede Gemeinde des Wahlbezirks entfällt. Wahlmann für den GutS- dezirk ist der Gutsbesitzer und, saUS er das Recht nicht selbst wahr nimmt, der Gutsvorsteher. 8 11. Das Wahlgeschäft leitet der Landrath. Er setzt auf Ersuchen der Landwirlhschastskammer für die Wahlmänner- und Mltgliederwahlen die Termine fest und macht dieselben mindestens zwei Wochen vor der Wahlmännerwahl öffentlich bekannt. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit, bei Stimmen gleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, io findet eine Stlchwahl zwischen denjenigen Beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Einzelheiten der Wahlen regelt eine von dem Minister zu erlassende Wahlordnung. 8 21. Die der Landwirlhschastskammer für ihren gesammten Geschästsumsang entstehenden Kosten werden von ihr, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden, auf die Wahl- berechtigien Eigenthümer bezw. Nutznießer ihres Bezirks nach dem Maßstabe des mit Wegfall der Thalerbruchtheile abzurundenden Grundsteuer-Reinertrages der betreffenden Besitzungen vertheilt, von deu Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweisung des Regie- rungSpräsidenlen erhoben und durch Vermittelung der Kreis- (Steuer-) nassen an die Landwirthschaftskammern abgeführt. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. Die öffentliche Aufführung des hiesigen Turnerbundes am vergangen Sonntage zum Besten des Geräthefonds hatte eine stattliche Anzahl Besucher nach dem Schützenhaussaale geführt. Der Saal war voll besetzt. Die Erwartungen, die man an die angekündigten einzelnen Nummern .des Programms geknüpft, wurden niast nur erfüllt, sondern zum großen Theil übertroffen. Das bewies am besten oer reiche Beifall, der den Vor führungen folgte und Len Veranstaltern und ausführenden Mitgliedern des Turnerbundcs als Lohn für ihre Mühen und Anstrengungen zu Theil wurde. AuS dem reichhal tigen Programm sei das Kürturnen am Barren und die Darstellung der lebenden Bilder: Fromm, Frisch, Froh, Frei, als besonders vorzüglich gelungen hervorgehoben, und es sei ferner hiermit betont, daß die anderen Nummern des Programms, als die Vortäge von Concert- stücken durch die Gierth'sche Kapelle, Quartettgesang, Matrosenreigen, Frei- und Elsenstabübungen, Darstellung turnerischer Gruppen die Anwesenden voll befriedigten. Es ist mit Beifall begrüßt worden, daß die wackere Turngenossenschast, die ihre Vorführungen bisher fast aus schließlich im Rahmen des Vereins zeigte, auch einmal an die Oeffentlichkeit trat. — Ueber die Nothlage des kleinen Kaufmanns ver handelte am 9. Dezember die HanoelS- und Gewerbekani- mer in Ziltau nach ihrem letzten Berichte wie folgt: Die Handels- und Gewerbekammer zu Stuttgart hat eine Denk schrift über die „Nothlage des kleinen Kaufmannes und die Hilfe der Gesetzgebung" überreicht. Eine Entgegnung auf diese Schrift übersandte der Württemdergische Schutz verein für Handel und Gewerbe. Herr Britze berichtet hierzu Nanu ns des Ausschusses für Handelsrecht und -gebräuche, der folgende Fragen aus der Denkschrift für seine Berathungen herausgegnffen hat. Die Frage der Einwirkung der Konsumvereine auf die Lage des kleinen Kaufmannes soll den Ausschuß für Gewerbewesen be schäftigen. Herr Müller hat h erzu beantragt, die Kammer möge sich dasür verwenden, daß 1. die Konsumver.-ine voll besteuert werden, auch wenn sie nur an Mitglieder ver kaufen, und 2. daß sie nur an Mitglieder verlausen dür fen. Von einer Erörterung der Lage des kleinen Kauf mannes dem Hausierhandel gegenüber hat der Ausschuß abgesehen, da die Kammer schon öfters und eingehend zu dieser Frage Stellung genommen hat (vergl. u. a. Jahres bericht für 1891 Seite 80 ff.). In betreff der Wander lager wurde festgestellt, daß in Sachsen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sich als ausreichend erweisen. Zu der Frage der Detailreisenden empfiehlt der Ausschuß der Kammer, sich dasür auszusprechen, daß diese Reisenden einer mäßigen Steuer unterworfen werden möchten. Als Detailreisende betrachtet der Ausschuß „alle Reisenden, die Bestellungen bei Privaten aufsuchen". Herr Britze vertritt namentlich die Stellung des Ausschusses zu der Frage der Detailreisenden. Ihre Besteuerung würde nur der Be steuerung der Wanderlager entsprechen. Die Kammer ist mit der Ueberweisung deS Antrages des Herrn Müller, betr. die Konsumvereine, an den Ausschuß für Gewerbe wesen einverstanden. Zu den Berathungen sollen die Herren Müller und Huste hinzugezogen werben. Die Kammer billigt ferner, daß von einer erneuten Berathung der Fragen üb>r den Hausierhandel und die Wanderlager Abstand genommen wird. Herr Poike beantragt betreffs der Detailreisenden sich dahin c-uszusprechen, daß man sie nicht nur mäßig besteuert sehen möchle. Er empfiehlt al o, in dem Ausschußantrage das Wort „mäßigen" zu streichen. Dagegen bemerkt der Präsident, daß sich im Ausschuß auch Stimmen gegen jede Besteuerung der Detailreisenden erhoben hätten. Der Ausschußautrag sei ein Vetmiltelungs« Vorschlag. Herr Weigang glaubt, baß durch eme derartige Steuer besonders die kleinen Gewerbetreibenden getroffen werden würden. Er erklärt sich gegen jede Besteuerung der Detailreisenden. Herr Müller tritt sur den Ausschuß antrag ein. Gewerbetammervorsitzender Reißmann macht auf die Schwierigkeiten aufmerksam, mit denen bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung dieser Angelegenheit zu rechnen sein würde. Das Detailreisen sei allerdings eine Art Hausierhandel und schädige das seßhafte G werbe, aber der vorgejchlagene Weg erscheine ungeeignet, um