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Woeh enblatt für Wilsdruff. Tharaud, Noffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Verichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Donnerstag, den l7. Rovemöer l864. 46. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Von Lieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bierteljahrgang beträgt lv Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redactton), als auch >n der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke »»genommen, nach Befinden honorirt. Verordnung des Ministeriums des Innern, eine zum Ersatz der klinischen Anstalten der chirurgisch-medicinischen Academie dienende Einrichtung betreffend. Da die beschlossene und in der Ausführung begriffene Aufhebung der chirurgisch-medicinischen Acadcmie in Dresden auch die Schließung der bei derselben für innere und chirurgische Kranke bestan denen klinischen Anstalten zur Folge hat, die gedachten Anstalten aber neben ihrer hauptsächlichen Be stimmung zu Lehrzwecken zugleich als öffentliche Kranken-Anstalt und zwar vorzugsweise für das platte Land und die kleineren Städte des einer solchen zur Zeit noch entbehrenden Regierungsbezirks Dresden gedient haben, so ist im Interesse des genannten und der angrenzenden Landestheile auf eine, bis zu dereinstigcr Errichtung eines Provinzial-Krankcnhauses für die beregten klinischen Anstalten Ersatz gewäh rende Einrichtung Bedacht zu nehmen gewesen, zu dem Ende aber mit der Stadtgemeinde zu Dresden dahin Uebercinkunft getroffen worden, daß dieselbe zur Aufnahme von Kranken aus den genannten Landestheilen in dem hiesigen Stadtkrankenhause 30 Betten zur Verfügung zu stellen hat. In Bezug auf die Benutzung dieser Betten wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Die im Stadtkrankenhausc hierselbst zur Verfügung gestellten 30 Betten sind zunächst dazu bestimmt, für solche Kranke — innere wie chirurgische — die ärztliche Pflege und Behandlung zu ver mitteln, für welche einer dem Regierungsbezirke Dresden oder doch dem Meißnischen Kreise nach der früheren Landeseintheilung angehörigen Stadt- oder Landgemeinde, mit Ausschluß der Stadt Dresden selbst, als Heimaths- oder Aufenthaltsgemeindc, nach Maaßgabe der allgemeinen Armenordnung vom 22, Öctober 1840, die Verpflichtung zur armenpolizeilichen Fürsorge anhcimfällt. Die Benutzung der den genannten Gemeinden hiernach dargebotenen Füglichkeit ist an die Beobachtung nachstehender Vorschriften und Bedingungen gebunden. 2. Der Unterbringung eines Kranken in eines der unter 1. gedachten Betten hat in der Regel eine schriftliche Anmeldung desselben bei der Stadtkrankenhaus-Verwaltung unter Beifügung eines dessen Transportfähigkeit constatirenden und sich sonst über dessen Zustand näher aussprechenden ärztlichen Zeugnisses voranzugehen. . . , . . . Nur in Fällen besonderer, durch ärztliches Zeugniß bescheinigter Dringlichkeit, kann die Unter bringung eines Kranken auch ohne vorgängige schriftliche Anmeldung durch unmittelbare Zusendung erfolgen. 3, Für jeden, solchergestalt im Stadtkrankenhause untergebrachten Kranken ist ein bis auf Weiteres auf den ermäßigten Satz von 7 Ngr. 5 Pf. täglich bestimmter Kostenbeitrag zu entrichten. Gegen diesen Verpflegbeitrag werden die betreffenden Kranken mit allen bis zu ihrer Wieder entlassung aus der Anstalt, beziehendlich bis zu ihrem etwaigen Ableben in derselben durch ihre Krank-