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Anzeiger für Dippoldiswalde Md Umgegend Weltzocktz»JettRAll" ^scheint wdchentlich drrt- inal: Dienstag, Donners- ,tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich i M. 2-> Psg-, zweimonatlich -84 Psg-, einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern IO Psg- — Alle Postan- -stalten, Postboten, sowie sie Agenten nehmen Be stellungen an. Inserate, «ÄH« bet de» bedeutenden Surflag» de» Blattes «ine sehr wirk same Verbreitung findet werden mit IO Pfa. die Spaltenzeile oder deren Raum berechnet. — Da- bellarischeund compllclrt« Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redaktionell« Theile, die Spaltenzeik» 20 Psg. Amtsblatt für die Königliche Umlshauptmarmschaft, das Königliche Amtsgericht und dm Stadtrath zu Dippoldiswalde. Verantwortlicher Redarleur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehlie in Dippoldiswalde. Mit achtfeltigem „Jllustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthschastlicher MoMts-Beilage. Nr. 63. Sonnabends den 2. Juni 1900. 66. Jahrgang. Nach dem am 1. Juni dieses Jahres in Kraft tretenden Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau bett., vom l. Juni l 898 unterliegen die nachstehenden Thiergattungen als: Rindvieh (einschließlich Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen der Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischbeschauer. (Ausgenommen hiervon sind nur saugende Ferkel, Lämmer und Zickel.) Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebietes geschlachteten Thieren der vor gedachten Art herrührende in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk eingeführte frische oder verarbeitete Fleisch unterliegt am Eingangsorte (8 3 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899) gleichfalls der Fleischbeschau. Bezüglich des verarbeiteten Fleisches sind gewisse Ausnahmen zugelassen worden. Dieselben sind in 8 4 der obgedachten Ausführungsverordnung näher aufgeführt. Frisches, von außerhalb Sachsens geschlachteten Thieren herrührendes Fleisch darf bei Großvieh (Rindern und Pferden) nur in Vierteln, bei Kleinvieh (Kälbern, -Schweinen, Schafen, Ziegen- und Hunden) nur in Hälften, vom Kopfe nach dem Hinter theile getheilt, eingeführt werden, soweit hiervon nicht von der Ortspolizeibehörde Aus nahmen gestattet werden. Die Bestimmungen in den beiden vorersichtlichen Absätzen leiden keine Anwendung, soweit cs sich nachweislich um lediglich zum Hausbedarf des Einführenden bestimmtes Fleisch handelt. Der Fleischbeschau nach den vorstehenden Bestimmungen unterliegendes Fleisch darf erst dann verarbeitet, feilgeboten, verkauft, zum Genüsse abgegeben oder zum Ge nüsse verwendet werden, nachdem der Fleischbeschaucr hierzu Genehmigung gemäß 8 l 3 des Gesetzes ertheilt hat. Theile eines geschlachteten Thieres dürfen vor der vorge schriebenen Untersuchung nicht beseitigt werden. Nach § 7 des Gesetzes hat die Schlachtvieh- und Fleischbeschau in einer Besichti gung der im Absatz l dieser Bekanntmachung bezeichneten Thiere im lebenden Zustande vor der Schlachtung und in der Untersuchung des betreffenden Thieres, seines Fleisches und der Eingeweide nach vollzogener Schlachtung zu bestehen. > Die Besichtigung vor dem Schlachten darf, abgesehen von dem in 8 2 des Ge setzes bezeichneten Falle, nur in den durch Verordnung zu bestimmenden Nothfällen unterbleiben. Nach 8 8 des Gesetzes hat die Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau unbedingt durch approbirte Thierärzte zu erfolgen: a. bei der Besichtigung kranker Thiere, b. bei der Besichtigung solcher als gesund geschlachteter Thiere, an denen nach der Schlachtung erhebliche, die gänzliche oder theilweise Verwerfung des Fleisches bedingende Krankheitserscheinungen wahrgenommen worden sind, c. bei der Besichtigung von Pferden, deren Fleisch als Nahrungsmittel für Menschen in den Verkehr gebracht werden soll, sowohl vor als nach der Schlachtung, cl. bei der Besichtigung des von auswärts eingeführten frischen, der Fleisch beschau nüch 8 2 unterliegenden Fleisches. Wer eines der im Eingang dieser Bekanntmachung bezeichneten Thiere außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den Fällen des 8 7 Absatz 2 des Gesetzes, verpflichtet, hiervon mindestens 12 Stunden vorher, wer frisches oder verarbeitetes, von außerhalb des Königreichs Sachsen geschlachteten Thieren herrührendes, nicht zum alleinigen Hausbedarfe bestimmtes Fleisch einführt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung dem zuständigen Fleischbeschaucr hier von Anzeige zu machen. Gleiche Anzeige ist von der erfolgten Schlachtung binnen 24 Stunden zu erstatten. Als Laien-Fleischbeschauer beziehentlich wissenschaftliche Fleischbeschauer (8 8 des Gesetzes) sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse Aufgeführten in Pflicht genommen worden. Soweit hiernach für einzelne Bezirke Fleischbeschauer noch nicht in Pflicht stehen, sind bis auf Weiteres die Stellvertreter zuzuziehen. Im Uebrigen hat der Stellvertreter dann einzutreten, wenn der zuständige Fleischbeschauer behindert ist. Mit Rücksicht darauf, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des ob gedachten Gesetzes, soweit sie nicht unter höhere Strafbestimmungen anderer Gesetze fallen, mit Geldstrafe bis zu ISO Mk. oder mit Hast bedroht sind, ist den Betheiligten zu empfehlen, sich auch mit den sonstigen, in dieser Bekanntmachung nicht erwähnten Be stimmungen des Gesetzes vertraut zu machen, wie denn auch die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände hierdurch angewiesen werden, auf Anfrage oder bei sich bietender Gelegenheit Auskunft über die bezüglichen Bestimmungen zu ertheilen. Die revidirte Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, vom l 0. März l 893, bleibt neben dem obgedachten Gesetz in Kraft. Dippoldiswalde, am 30. Mai 1900. Königliche Amtshauptmannschast. 79l O. Lossow. Ghlr. K Z. 1. 2 3 -4. 2. 6. :8. S. 10. 11. 12. Umfang des Schnubezirks. Altenberg mit Hirschsprung, Georgenfeld, Zinn-: wald und Värenburg. Stadt, Dorf und Gutsbezirk Bärenstein. Frauenstein. Glashütte. Lauenstein mit Gutsbezirk, Geising, Liebenau und Löwenhain. Breitenau mit Börnersdorf, Hennersbach und Oelsengrund. Burkersdorf mit Dittersbach. Dittersdorf mit Börnchen. Döbra, Berthelsdorf und Waltersdorf. Fürstenau. Fürstenwalde. Großölsa mit Wendischcarsdorf. Name, Stand und Wohnort '! Name und Wohnort des Wissenschaft!. Fleischbeschauers. Flclschbeschauers. Stellvertreters. (8 8 des Gesetzes.) Gröger, Gustav Adolph, Barbier in Altenberg. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Für Bärenburg: Element, Emil, Trichinenschauer in Schellerhau. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Für Bärenburg: Thierarzt Paust in Dippoldis walde. Vorig, Bernhard, Schneidermstr. in Stadt Bärenstein. Eberth, Herm., Wirthschaftsbesitzer in Dittersdorf. Thierarzt Kolbe in Glashütte. Thierarzt Straube-Kögler in Frauen stein. Thierarzt Kolbe in Glashütte. Müller, Heinr. Hern,., Tischlermstr. in Reichenau. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Thierarzt Straube-Kögler in Frauenstein. Thicrarzt Kolbe in Glashütte. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Für Lauenstein mit Gutsbezirk: Thierarzt Schumann in Liebstadt. Für Geising: Gröger, Gust. Adolph, Barbier in Altenberg. Für Liebenau: Kadner, Albin Richard, Gutsbes. in Breitenau. Für Löwenhain: Brauer, Karl Wilh., Gutsbes. in Fürstenau. Thiecarzt Traugott in Lauenstein. Kadner, Albin Rich., Gutsbesitzer in Breitenau. Großmann, Karl Emil, Eastwirth in Liebstadt. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Hubricht, Ernst Reinhard, Schmiede meister in Burkersdorf. Thierarzt Straube-Kögler in Frauenstein. Thierarzt Straube-Kögler in Frauenstein. Eberth, Paul Herin., Trichinenschauer in Dittersdorf. Vorig, Beruh., Schneidermeister in Bärenstein. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Flasche, Ernst Moritz, Trichinenschauer in Döbra. Großmann, Emil, Gastwirth in Lieb stadt. Thierarzt-Schnmann in Liebstadt. Brauer, Karl Wilh., Gutsbesitzer in Fürstenau. Lehmann, Karl Rob., Gutsbesitzer in Fürstenwalde. Thierarzt Traugott in Lauenstein. Lehmann, Karl Rob., Gutsbesitzer in Fürstenwalde. Brauer, Karl Wilh., Gutsbesitzer in Fürstenau. Thierarzt Traugott in Lauenstein. — Henke, Mar, Trichinenschauer in Rabenau. Thierarzt Litfaß in Rabenau. Des Pfingstfestes wegen wird die nächste Nummer