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sler 5^ a. Lag» ät, " 8.'^ Nach»a°^ Nl»i Ml voll , L< d -h".^ k-'"" i"d / - :r di- »«<l besl' id sctt^ i ci»' >r, i" cenZP lhärtt- -r, al,-» ßbod«l- -altbill' Wsa« K1t i In V, »-Dol^ »rk». rtsdt», MufN' tir, ü> isleio illlitz und 1 KLE Zilbtt >> ZolMsi Rabenauer Weiger 8. Jahrgang. Dienstag, den 9. April 1895. und Zeitung für Keifersdorf, ,7^' ""d Klcinölsa, Obernanndors, Hamsbcrg, Eckersdorf, CosWamisdors, Lübau, Borlas, Spcchtritz etc. d°s .^mmb! Donnerstag und Sonnabend. Verleger: B- Weißer in Rabenau. Verantwortlicher Redakteur der 1. Seite des Hauptbla,les P. Söeißer in Tbarand, der 4. Seite in Thar Weißer in Rabenau, des übrigen Theiles A. Weißer in Deuben. Druck der 1. Seite des Hauptblattes von der Firnn Anzeiger für Tharaud, Rabenau re. B. Weißer u , er - .«eite des Hauptblattes von B. Weißer in Rabenau, des übrigen Theiles, soweit nicht besondere Namensnennung erfolgt, von der Firma Bnchdruckerei und Verlag der — Deubener Zeitung in Deuben, Bez. Dresden. Werordnnng, ?lba»drru>lg ciniM Axssjihrungöbrstimmnngen zu drm Gesetze über die sonn-, Fest- und BußtagSseier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895. Gewe^^E^ auf die Vorschriften in KZ 105 b, Absatz 1, 105 o bis 105t' der wn n der Fassung deS Reichsgesetzes vom I.Juni 1891 wird unter Aufhebung ^8 5 und 8 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über dic Sonn-, ?M- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (Gesetz- und Ver- vrdnungsblatt Seite 317 ff.), sowie er Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung der zu Ausführung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier unter dem 10. September 1870 erlassenen Verordnung betreffend, vom 5. Februar 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16 f.), und der Verordnung, eine Abänderung der zn Ausführung des Gesetzes über die Sonn-, HOt- und Bußtagsfeicr unter dem 10. September 1870 erlassenen Verordnung betreffend, vom 14. Oktober 1885 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122 ff.) auf Grund der, den unterzeichneten Ministerien in K 4, Absatz 4 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 ertheiltcn Ermächtigung Folgendes bestimmt: I. Arbeiten im Betriebe der unter K 105 l>, Absatz l der Neichsgewerbeordnung fallenden Unternehmungen, mit denen nach ZK lO5I>, Absatz l, 105 e bis 105 t' der Gewerbeordnung Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschästigt werden dürfen, sind, gleichviel ob sie von selbständigen Gewerbtrcibenden oder deren Arbeitern Vorgenvmmcn werden, dem Verbote des Z 4, Absatz 1 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. Septbr. 1870 nicht unterworfen. Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach außen hin bemerkbare Geräusch thunlichst zu vermeiden. 2. Soweit die, gemäß K 105<l der NeichsgewcrbeenHnung zugelasseuen Sonn- und Feßtagsarbciteu am Oster-, Pfingst- oder Wcihnachtsfeste zu unterbleiben haben, ist ihre Vornahme auch am Todtenfcstsvnntagc, am Charfreitage und vorbe hältlich der für Ortschaften mit überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung im Bezirke der Kreishanptmamffchast Bautzen in K 61 Ziffer 2 der Ausführ ungsverordnung zur Reichsgcwerbcrvrduung vom 28. März 1892 getroffenen Bestimmung, an den Bußtagen verboten. 3. Die einzelnen Gewerbetreibenden für ihre Gewerbebetriebe ertheiltcn Dispen sationen von den gesetzt. Bestimmungen über die Svnntagsfeier werden aufgehoben. 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. Dresden, den 15. März 1895. T>k Ministerien des Innern sowie des Kultus nnd öffentlichen Unterrichts. V. Metzsch. v. Seydewitz. ... Edelmann. Bekanntmachung. Die Sonntagsruhe betreffcnd. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft will unter Bezugnahme auf die beiden voranstehcndcn Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien des Innern, sowie des Kultus und öffentlichen Unterrichls vom 15. März 1895, sowie der König lichen KreiZhauptmannschaft zu Dresden vom 23. März 1895 nicht unterlassen, auf Folgendes noch hinzuweiscn: I. Die Bestimmungen der Z Z 105 n—1', 105 b, und 105 i des Gesetzes, betreffend die Abänderungen der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 treten, soweit sie nicht bereits in Geltung sind, mit dem 1- April 1895 in Krast (vergleiche Reicbsgesctz- blatt 1895 Seite'11). Il- Im Anschluß hieran sind für eine Anzahl Jndustrieen aus Grund K 105 4 des Gesetzes gewisse Ausnahmen von dem Verbote der Sountagsarbeit zugelassen worden, (vergleiche Neichsgcsetzblatt 1895 Seite 12 ff., desgleichen Beilage zu Nr. 26 des Reichsanzcigcrs vom 29. Januar 1895.) Ul. In Bezug auf das von den Gewerbetreibenden nach K 105 v zweiter Absatz der Reichsgewerbeordnnng zu führende Verzeichnis; ist Folgendes zu beachten: Die Bestimmungen des Z 105 b der Reichsgewerbeordnung (Verbot der Soun tagsarbeit) finden keine Anwendung 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; 2. für einen Sonntag aus Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorge- schriebencn Inventur; 3. auf die Bewachung der Bctricbsanlagcn, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,' durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bxdingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederauf nahme des vollen werktägigcn Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vvrgenommcn werden können; 4. ans Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von ArbcitSerzeugniffcn erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenvmmcn wcrdcn können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis; anzulcgen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommcnen Arbeiten einzutragcn sind. Das Verzeichniß ist den revidirendcn Beamten jederzeit vorzulegen. Bei Eintragung der Art der Vvrgcnvmmenen Arbeit, sofern cs sich nicht um dic Bewachung der Betriebsanlagen sowie um dic Beaufsichtigung des Betriebes handelt, genügt es nicht, dic Arbeiten allgemein nach der in den vvrgcdachten Ziffern 1—5 ge gebenen Bezeichnungen anzuführen, vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit, soweit zn ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fallen. Im klebrigen wird für fragliche Verzeichnisse das nachstehende Formular zur Benutzung empfohlen. Dresden-Altstadt, den 1. April 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. I, A. l. o 8 8 ow , Regierungsassessvr. Uerzeichriiß der in dem Betriebe des zu im Jahre 189 ans Grund von § 105 o der Gewerbeordnung — bei Wind- und Wasseitriebwerken auch der auf Grund von K 105 e der Gewerbeordnung — vorgcnommenen Sonntagsarbeiten. Vorbemerkung. Zur Eintragung der Namen der an Sonn- und Festtagen beschästigten Arbeiter in die Spalte !l und der illuhezciten in Spalte 6 des nachstehenden Verzeichnisses ist der Ge werbetreibende nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich aber, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter einzutragen, die mit den in K 105 o Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn andernfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß die in 8 105« Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten innege yalten werden. In Betrieben, die mit Wind- oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch die auf Grund von K 105 o vorgenommcnen Sonn- und FesttagSarbeiten in das nachstehende Verzeichniß einzutragen. I. 2. 3. 5. 6. 7. Tag d-r Be- schäf- tigung. Zatzl dcr be- schäf- tigtcn Ar- beiier. Namen Lcr boschäftiqtcn Arbeiter (Siehe die Vor bemerkung). Angabe der Tagesstunden, in welche die Arbeitszeit fällt. Angabe der vorgenommencn Arbeiten. Angabe, in welcher Weise als Ersatz für die Sonntags arbeit Ruhe zeit gewährt wordeu ist. Bemerkungen. Bekanntmachung. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände des Bezirks der unterzeich neten Königlichen Nmtshauptmauuschaft werden hierdurch veranlaßt, die Verzeich nisse der über 14 Jahre allen katholischen Glaubensgenossen eventuell Vacatscheiue bis spätestens den 20. dieses Monats anher einzurcichcn. Hierbei wird auf K 14 und 15 der Verordnung von 4. April 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1879 Seite 160) und bezüglich des Schemas zu diesem Ver zeichnisse auf Seite 171 fg. desselben Gesetz- nnd Verordnungsblattes verwiesen. Königliche Amtshanptmannschaft Dresden-Altstadt, am 2. April 1895. I. A. l. 0 8 8 v>V, Regierungsassessor. Clauß. ^uf Fol. 38 des hiesige» Handelsregisters ist heute verlautbart worden, daß ans der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma „Gebrii-er Treiber in Tharandt" der Mitinhaber Herr Theodor Wilhelm Treiber ansgeschieden ist. Tharandt, am 4. April 1895. Königliches A m tsgericht. llr. Hncho. Kelranntmachnny. In der Nacht vom 26. zum 27. April 1893 verkehrt auf der Billie Hninsberg -Kipsdorf eiu Theatersonderzng zum Anschluß au den iu Dresden-A- am 26. April 1895 Nachts 11 Uhr 40 Miu. abgehenden Zng 276. Königliche Bahnverwalterci Dippoldiswalde, am 2. April 1895. Bekanntmachung. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommensteuereinschätznng den Bei- tragspflichiizen bekannt gemacht worden sind, werden in Gemäßheit der Bestimmung in K 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 alle Personen, welche im hie sigen Orte ihre Stenerpflicht zn erfüllen haben, denen aber die Stenerzettel nicht haben behändigt werden können, hiermit anfgcfordert, wegen Mitthcilnng des Einschätzungs ergebnisses sich bei der hiesigen Ortsstenereiuahme anznmelden. Hainsberg, am 5. April 1895. Der Gemeindevorstand.