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Amts- M Mchckatt für den Abonnement viertelj. 1 M. 20 Ps. rinschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Gejirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «rschetnt wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Ps. LSEVA Dienstag, den 28. April LE» Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. SO. Jahrgang. Vom Tage der Bekanntmachung ab tritt sür die Stadl Eibenstock die nachersichtliche Aeuerlöschordnung an Stelle der Feuerlöschordnung vom II. Januar 1900 in Kraft. Stadtrat Eibenstock, den 22. April 1903. Hest«. Müller. Feuerlösch-Ordnung sür die Stadt Eibenstock. 8 i. Der Feuerlöschdienst in der Stadt Eibenstock wird nach Massgabe der folgenden Be stimmungen durch die städtische Feuerwehr versehen. Diese besteht aus der freiwilligen Turnerfeuerwehr und der Pflichtseuerwehr. 8 s. Zur Beratung aller Feuerlösch-Angclegenheiten besteht ein Feuerlösch Ausschuß. Dieser setzt sich zusammen aus zwei vom Rate zu bestimmendeu Ratsnntgliedern, wovon das eine als Branddirektor den Vorsitz führt, während das andere dessen Stellvertreter ist, und vier vom Stadtverordnelen-Kollegium zu wählenden Stadtverordneten oder Burgern. Außerdem gehört dem Ausschuß als ständiges Mitglied der jeweilige Feuerwehr-Kommandant an. Bildung dir Pflichtfeuerwehr. Die Pflichtfeuerwehr wird gebildet aus den in Gemäßheit dieser Feuerlösch Ordnung ausgehobenen männlichen Einwohnern der Stabt Eibenstock. Die Bedarfszahl der Auszuhebenden wird alljährlich nach dem Vorschläge des Fcuer- lösch-Ausschnsscs durch den Stadtrat bestimmt. 8 -1. Die freiwillige Feuerwehr. Die Einrichtung der freiwilligen Feuerwehr wird durch besonderes Grundgesetz geordnet, welches der Bestätigung des Stadtrates unterliegt. Soweit dieses Grundgeietz Bestimm ungen nicht enthält, findet diese Feuerlösch-Ordnung auch auf die freiwillige Feuerwehr An wendung. Die Auflösung der freiwillige» Feuerwehr erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Grundgesetzes derselben. Dieselbe kann vom Rate beziehentlich dem Bürgermeister <8 101, I der Revidierten Städteordnunaj verfügt werde», wenn ihm die Mitgliederzahl für die ord nungsmäßige Bedienung der Geräte nicht mehr hinreichend erscheint, wenn die freiwillige Feuerwehr sich grober oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Feuerlösch-Ordnung oder das Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr oder gegen die Befehle des Stadtrates be ziehentlich dessen Vertreter, oder eines ordnungswidrigen Gebrauchs der ihr anvcrtrauten Ge räte schuldig macht. Die dienstpflichtige Mannschaft der aufgelösten freiwilligen Feuerwehr wird in die Pflicht feuerwehr eingerciht. Dienstpflicht. Zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr können alle männlichen Einwohner der Stadt Eibenstock, welche ini Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, von dem Tage ab, an wel chem das 22. Lebensjahr angetreten wird, beziehentlich vom Zeitpunkte ihrer Niederlassung hier an bis zum Schlüsse desMigen Kalenderjahres, in welchem der Verpflichtete das 35. Le bensjahr zurückgelegt hat, beziehentlich bis zum Schluffe des Dienstjahres eingestellt werden. 8 o. Aushebuugs - Verfahren. Im Januar eines jeden Jahres sind alle zum Dienste in der Feuerwehr verpflichteten Mannschaften auszuheben und zum Dienste heranzuziehen. Die Verwendung der Mann schäften ist dem Feuerlösch - Ausschüsse zu überlassen. Die Liste der neuen dienstpflichtigen Mannschaften wird hiernach ausgestellt und nach Erlaß einer hierauf bezüglichen Bekannt machung zur Einsicht für die Beteiligten an Ratsstelle ausgelegt. Nach dem Ermessen des Stadtrates können in Einzelsällen auch außerhalb der in Ab satz 1 festgesetzten Zeit dienstpflichtige Mannschaften zur Pflichtfeuerwehr ausgehoben werden. In diesem Falle bedarf es der Auslegung der ergänzten Mannschaftsliste nicht. Der Feuer lösch-Ausschnß ist nachträglich von den erfolgten Aushebungen zu benachrichtigen. 8 7. Einstellung der Mannschaften. Die zur Ergänzung der nach 8 3 fcstzustellenden Bcdarfszahl ausgehobenen Mann schaften werden von ihrer Aushebung durch den Stadtrat in Kenntnis gesetzt und gelten 14 Tage nach Empfang der Dienstabzeichen als aktive Mannschaften der Pflichtfeuerwehr, falls sie nicht innerhalb dieser Frist einen ihnen nach Maßgabe dieser Feuerlösch - Ordnung zu stehenden Bcfreiungsgrunb schriftlich oder zn Protokoll geltend machen. Die Einreihung der Ausgehobenen in die Spritzen-, Rettrings-, Wach, und Absperr Mannschaften erfolg» durch den Kommandanten. Sie wirb das erste Mal den Ausgehobenen gleichzeitig mit der in Absatz l vorgeschriebcncn Benachrichtigung bekannt gegeben. Das Dienstjahr beginnt mit dem i. April. 8 »- Befreiung »o« »er Dienstpflicht. Von der Verpflichtung zuin Dienste in der Pflichtfeuerwehr sind befreit: 1) alle Mitglieder hiesiger Reichs-, Königlichen und städtischen Behörden und alle bei diesen Behörden angestellten Beamten und Bediensteten mit der in 8 II Absatz 1 geordneten Ausnahme, 2) Personen im aktiven Militärdienst, 3) die hierorts angestellten Geistlichen, 4> Lehrer an öffentlichen Schulen, soweit amtlich behindert, 5> Aerzte, Geburtshelfer und Apotheker, K> Fabrikdircktoren, Werkführer, Maschinenwärter. Feucrmänner und Gasanstalts arbeiter auf die Dauer dieser Beschäftigungsweisc, 7) diejenigen Personen, welche wegen augenscheinlicher körperlicher oder geistiger Ge brechen untauglich sind, oder im Zweiselsfalle ihre Untauglichkeit durch ein Zeug nis des Polizeiarztes Nachweisen können, 8) diejenigen, welche bei der freiwilligen Feuerwehr eintrcten, 9) diejenigen, welche 7 Jahre ununterbrochen Dienst bei der freiwilligen Turner- Feuerwehr geleistet haben. lieber Reklamationen gegen die Einstellung in die Plichtfeuerwchr oder über Ent lassungsgesuchc entscheidet, wenn die Reklamation ohne weiteres begründet ist, der Ratsvor sitzende, andernfalls der Stadtrat nach Gehör des Feuerlösch Ausschusses. 8 9. Aortfetzung. Aus ihre»» Antrag und nach Befürwortung des Feuerlösch - Ausschusses können dienst pflichtige Fcuerwehrmannschaften auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch Beschluß des Stadtrates von der Dienstpflicht entbunden werden: 1) wenn dieselben durch den Dienst bei der städtischen Feuerwehr erhebliche Ver Mögensnachteile erleiden würden, oder 2> ein sonstiges wesentliches Interesse für diese Befreiung nachweisen, dessen Be rücksichtigung ohne Schädigung des Dienstes im allgemeinen erfolgen kann. In beiden Fällen geschieht die Befreiung gegen alljährliche Zahlung von '," „ des hiesigen gemeindeanlagepslichtigen Einkommens: der Mindestbetrag ist 3 Mark jährlich. 8 io. Verwendung und Kommando der Pflichtfeuerwehr. Die zum Dienste verpflichteten Mannschaften bilden als Teil der Gesamtfenerwehr in der Regel die Reserve der freiwillige»» Feuerwehr und stehen unter den» Befehle des Kommandanten oder dessen Stellvertreter. 8 II Einteilung der Pflichtfeuerwehr. Die Pflichtfeuerwehr besteht aus drei Zügen und zwar: 1. Zug: Wach und Absperrmamflchafk, zu welcher die Schugmannschaf» mit den Konnnunarbcitcrn als selbständige Truppe hinzutritt. Tie Wach und Absperrmannschaft steht unter der Leitung eines Zugführers und von Scktionsführern. Die Schugmannschaft leistet mil den Kommnnarbeilern nur insoweit dein Befehle des Polizeiwachtmeisters Schutz- und Absperrdienst, als sie nicht durch den notwendigen Sicherheitsdienst behindert ist oder vom Bürgermeister beziehentlich dessen Stellvertreter abkoinmandicrt wird. 2. Zug: Rettungsmannschaft. Die Rettungsmannschaft steht unter der Leitung eines Zugführers und von Sektionsführern. 3. Zug: Bedienungsmannschasr für die Spritze. Die Bedienungsmannschaft steht unter der Leitung eines Zugführers und dessen Stellvertreters, sowie Spritzenmeisters. Letzterer har für Instandhaltung der Spritze Sorge zu trägen. Tie Zugführer werden nach Vorschlag des Kommandanten und Gehör des Feuerlösch- ausschusses vom Stadtrat ernannt. Jeder der Führer beziehentlich Sekrionsführer hat über seine Mannschaften ein ge naues Verzeichnis zu führen, wovon ein Duplikat vom Stadtrat gleichfalls geführt wird. Der Stadtrat kann auf Vorschlag des Fcucrlösch-Ausschusses je 2 Abteilungen der unter 1—3 genannten Mannschaften bilden und den Aenerlöschdienst durch diese nach näherer Be stimmung abwechselnd ausüben lassen. 8 12. Uebungen der Pflichtfeuerwehr. Die Vornahme der Uebungen bleibt dem Ermessen des Kommandanten anheim ge stellt und findet jedes Jahr außer diesen Uebungen 1 Hauptübung mit der freiwilligen Feuer wehr statt. Es müssen aber einschließlich der Hauptübung mindestens 2 Uebungen vorgenommen werden. 8 13. Dtszipltn. Die Mannschaften haben im Dienst nicht nur den Befehlen der Zugführer der Pflicht feuerwehr, sondern auch denen des Kommandanten oder dessen Stellvertreters und des Füh rers derjenigen Abteilung der freiwilligen Feuerwehr, zu deren Unterstützung sie kommandiert worden sind, unbedingten Gehorsam zu leisten. Ruhestörungen, Ungehorsam, Untätigkeit und Widersetzlichkeit ini Dienste gegen die dort Befehlenden und Vorgesetzten, sowie alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Feuerlösch - Ordnung und der angefügten Dienstvorschriften werden, insoweit sie nicht unter die Stralbcstimmungcn anderer Gesetze fallen, den Bestimmungen des 8 28 dieser Fenerlösch- Ordnung beziehentlich den gesetzlich geltenden Bcstimmnngen für das Strafverfahren in Ver- waltungsstrafsachcn gemäß bestraft. 8 Bekanntmachung««. Dienstliche Anordnungen, welche für die Pflichtfeuerwehr oder einzelne Abteilungen bestimmt sind, erfolgen im Anusblattc des Stadtratcs und haben nach zweimaliger Einrück ung die Wirkung amtlicher Vorladungen. Nichtkenntnis derselben ist kein Entschuldigungsgrund. 8 15. Verunglückung im Dienst. Die Unterstützung der erweislichermaßcn beim Feucrlöschdienst verunglückten Feuerwehr männer erfolgt nach Maßgabe des voin Königlichen Ministerium des Innern aufgestellten Regulativs, den Feuerwehrfonds betreffend, von, 19. April 1873. Unentgeltlichkeit des Dienst«». Der Dienst bei der Feuerwehr ist ein Ehrendienst. Die Mitglieder der gesamten Feuer wehr versehen denselben daher, soweit nicht durch die Bestimmung über Ausführung von Feuerwachen anderes festgesetzt ist, unentgeltlich. 8 17. Sammeln insbesondere bei Aener. Die Mannschaften haben bei Uebungen und dienstlichen Versammlungen pünktlich zu erscheinen. Bei Ausbruch eines Feuers haben die Mau»,schäften dem Rufe des Feucrsignals be ziehentlich der Sturmglocke folgend nach dem Gerätehaus zu eilen und für schleunigsten Transport der Geräte nach dem Brandplatze Sorge zu tragen. Nur die in der Nähe der Brandstelle wohnenden Mannschaften haben sich sofort dahin zu begeben und dort bis zur Ankunft der Geräte nach Kräften rettend zn wirken. Die Abfpen und Wachmannschaft hat sich sofort nach dem Brandplatze zu begeben und die Absperrung energisch durchzuführen. Die Mannschaften dürfen bei Feuer sowohl als bei Uebungen ihren Zug nicht eher verlassen, bis verlesen und zum Wegtrcten kommandiert ist. Diejenigen Mannichanen. weiche zu anderwciler Dienstleistung kommandiert werden, haben sich nach Erledigung dieses Dienstes bei ihrem Zugführer wieder zu melden.