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er ms- beweist, der ne neur nd die nel: die omme«. rstLndi o lmi gs id and sei, mir erstand, nzipiell s Frie- Wider--^ lernder, Kanner ) über-- lcn der ien di, Erfolg eben es will nd Un- schlanh im gu- ?n und Diesem et und stellen entlieh -kauni, er des nüber- hte die msar- Natio- lopeu^ e der Blät- tionär gegen tritt Der ange- i wird 1 geni ko in E Vladi har- usw. cn in bett, tben. gleich kerei n. Amts- und Änzeigeblatt für den ^lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 212 »n«g«prei« vterttljShrl. Ml. 2.40 «Mschlieht d«> Illustr. llnIerhalttmgSblatte«' in der Lelchüsl«- /Mi, bei unseren Voten sowie bei allen Reich», »^tanstalten. — Erscheint tSgltch abend« mit »««nähme der Sonn- und Feiertag, sür den solgenden Tag. -oll« ,i^r«r ««Walt — Nrtkg »d«r 1-nlU«" tr,«n»d>«ta-: »Urun^n » t d» Akttunq, d«r Lt-erantni »dn »n Mtr>»rimg^nr<cht>»a«n - Hai der Nciuher kel»«n Un!p>u<» al ««lerang »der Nachlteleruna der Zeitung »der »u» Nü«. ,a»lung de« »eiug<pret!e«. Hel. Adr.: A»t»«k«tt. für Eibenstock, Larlsseld, hmibrhübel, ^UgrUtUtt Neuheide,GberMtzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Untersttitzengrün, lvitdeithal usw. Veranttomckl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hanneb»hnin Eibenstock. —— 65. Jahrgang. ... Mittwoch, den 11. September Ün,«tgenprei«: die kletnspalNgr Zelle 20 Psg Im Reklameteil die Zeile L0 Psg. Im amUichen Telle die gespalten« Zeil« bl) Psg. Annahme d«r Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größer« Tag« vorher. Line Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. HO. ISIS Bncherkernsammlung. Zur Ausführung der nachstehend abgedruckten Verordnung des KriegsernährungS- amt« über Bucheckern vom 30. Juli 1918 (R. G. Bl. S- 987) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes bestimmt: Oeffentltche Adnahmestellen für Bucheckern werden von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin errichtet. II. Wer Bucheckern an eine öffentliche Buchrckernabnahmestelle abliefert, erhält 1. eine Vergütung von M. 1,65 für das Bucheckern, 2. außerdem nach seiner Wahl s) entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverbande die Erlaubnis erteilt wird, eine gleichgroße Bucheckernmenge, wie er an die öffentliche Abnahmestelle abgeliefert hat, für seine Wirtschaft zu Oel schlagen zu lassen (Schlagschein), b) oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverbande ein Be zugschein über Speiseöl in Höhe von 6°, deS Gewichts der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Oelbezugschein). Die Lieferung dieses Speise öls erfolgt gegen Entgelt durch die vom Kommunalverbande zu bestimmende OelverteilungSstelle. Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden. Hl. Die Sammler sind berechtigt, die Bucheckern auch an Aufkäufer der Abnahmestelle .att an diese selbst abzuliefern. Für diesen Verkauf von Bucheckern im freien Verkehr wird ein Höchstpreis von M. 1,50 für das festgesetzt. IV. In den Staatsforstrevieren ist das Sammeln von Bucheckern nach Einvernahme mit der Revierverwaltung, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind, allgemein gestattet. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sonstiger Forsten sind verpflichtet, daS Bucheckernsammeln in ihren Wäldern zu dulden. Auf Antrag des Forsteigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten bestimmt jedoch der Vorstand des zuständigen Kommunalverbandes, welche Bedingungen von den Bucheckernsammlern zu erfüllen und welche Forstteile von der Bucheckernsammlung etwa auszuschließen sind. Al§ Entschädigung erhalten die Forsteigentümer oder -nutzungsberechtigten 1. 1 Psg. für das der in ihren Wäldern gesammelten Bucheckern durch die Abnahmestelle ausgezahlt, 2. einen Bezugschein zur entgeltlichen Lieferung von Speiseöl in Höhe von 1^ des Gewichts dieser Bucheckernmenge durch den Kommunalverband ausge stellt; der Bezugschein wird durch die OelverteilungSstelle beliefert. V. Die Bevölkerung aller Landestetle, in denen auf eine Bucheckernerntc zu rechnen ist, wird dringend aufgefordert, Bucheckern auf eigene Hand zu sammeln und abzulie fern oder sich unter den gleichen Bedingungen an den durch die Kriegswirtschaftsstellen einzuleitenden öffentlichen Bucheckernsammlungen zu beteiligen. Die Bucheckernernte bietet ein wirksames Mittel, um durch Oelgewinnung die Margarinefabrikation zu stei gern, was im Interesse der Kettversorgung unbedingt geboten erscheint. Ministerium des Innern. ^vi^v Verordnung über WucheLern. Vom 30. Juli lois. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- ,, 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl. S. 401) . . . . nährung vom in August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 823) verordnet: 8 1- Die Landeszentralbehörden erlassen Vorschriften über das Sammeln von Buchek- kern; sie errichten Abnahmestellen, an die die gesamten Bucheckern abgeliefert werden können. 8 2. Die bei den Abnahmestellen abgelieferten Bucheckern sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zur Verfügung zu stellen; dieser hat sie gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des Kriegsernährungs amts sestzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär des KriegSernährungS- amtS erläßt die näheren Bestimmungen. Der Kriegsausschuß hat den Landeszentralbehörden ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär deS Kriegsernährungsamtes festzusetzenden Preises in Höhe von sieben vom Hundert der Gewichtsmenge der abgelieferten Buch eckern zu liefern. 8 3- Wer Bucheckern an eine Abnahmestelle abltefert, erhält von dieser eine von den Landeszentralbehörden nach Gewicht festzusetzend« Vergütung, deren Mindestbetrag der Staatssekretär deS KriegLernährungSamteS bestimmen kann. Ferner erhält er die Ge- nehmigung, Bucheckern bis zur Höh« der abgelieferten Menge selbst zu Oel schlagen zu lassen; die Genehmigung erfolgt durch Ausstellen eine« Schlagscheins. Die hierbei ge wonnenen Oelkuchen sind ihm zurückzultefern. Anstatt des EchlagscheinS ist der Ablte- fern berechtigt, gegen entsprechend« Kürzung der Vergütung Speisöl zu einer von den Landeszentralbehörden festzusetzenden Menge zu verlange». - 8 4. Bet der Berechnung deS den Landeszentralbehörden vom Kriegsausschuss« zu lie- fernden OeleS wird von der GewichtSmeng« der abgelieferten Bucheckern eine Menge in Höh« derjrnigen in Abzug gebracht, über di» Schlagschetne ausgestellt sind. Die LandeSzentralbehörd«n können daS ihnen vom Kriegsausschusse gelieferte Oel, soweit sie eS nicht gemäß § 3 zuweisen, über die von der Reichsstelle für Speisefett« festgesetzten Verteilungsmengen an Speisefett hinaus an die versorgungsberechttgte Be völkerung auSgeben. 8 5. Die Landeszentralbehörden setzen Preise für den Verkauf von Bucheckern im freien Verkehre fest, die unter den von den Abnahmestellen zu zahlenden Preisen bleiben müssen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 6. Das gegen die Ablieferung von Bucheckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter weitergegeben werden. DaS gleiche gilt für das gemäß § 3 auf Schlagscheine hergestellte Oel und die dabei gewonnenen Oelkuchen. 8 7- DaS Schlagen von Oel aus Bucheckern ist nur in den vom Kriegsausschusse zu gelassenen OelmÜhlen und nur gegen Schlagschein gestattet; jede andere Verarbeitung von Bucheckern ist, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt, verboten. 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer das von ihm gemäß 8 3 oder 8 6 empfangene Oel oder die empfange nen Oelkuchen entgeltlich an andere als die im 8 6 genannten Personen weitergibt; 2. wer Bucheckern auf andere Weise als in einer vom Kriegsausschusse gemäß 8 7 zugelaffenen Oelmühle oder ohne Schlagschein zu Oel schlägt oder schla gen läßt; 3. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Gewinnung von Oel verarbeitet; 4. wer den von den Landeszentralbehörden auf Grund des 8 1 erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehuug der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 890). Berlin, den 30. Juli 1918. Der Staatssekretär de» Kriegsernährungsamts. von Waldow. Auf Blatt 11 des Genossenschastsregisters ist heute die Firma Lieferung»- und Rohstoffgenossenschaft für das Bürsten- und Pinselmachergewerbe für Schönheide l Erzgeb.) und Nmgegend, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in Schönheide, sowie folgendes eingetragen worden: Das Statut ist am 14. Juli 1918 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist Uebernahme von Lieferungen und deren Ausführung durch die Mitglieder, Ein- und Verkauf von Rohstoffen und Be darfsartikel für das Bürsten- und Pinselmachergewerbe, sowie alle Unterneh mungen, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind im „Schönheider Wochenblatt" und, falls dieses Blatt eingeht oder aus anderen Gründen die Bekanntmachung in demselben unmöglich wird, im „Deutschen Reichsanzeiger" zu veröffentlichen und v«n mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes und, wenn sie vom Aufsichtsrat ausgehen, unter Nennung dessel ben von seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Mitglieder des Vorstandes sind: u) der Bürstenfabrikant Gustav Oschatz, 5) der Bürstenfabrikant Friedrich August Möckel, a) der Bürstenmacher Ernst Reinhard Lenk, sämtlich in Schönheide. Willenserklärungen und Zeichnungen für die Genossenschaft sind verbind lich, wenn sie durch 2 Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Einsicht der Liste der Genossen ist während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet. Eibenstock, den 5. September 1918. KöuiBckcs ÄMMrichi. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, den 11. dss. Mts., Marke « r»: 75 x Kunsthonig. Donnerstag, den 12. dfs. Mt»., Marke KI: (violetter und roter Druck): 125 x Grieß und 125 A Zwieback, ,, „ (schwarzer Druck) 100 Suppen zu 19 Psg. Eibenstock, den 9. September 1918. Der Staötrcrt. Die Auszahlung der Reichsunterstützung für den Monat September 1918 erfolgt: Donnerstag, den 12. September, vor- und nachmittags und Freitag, „ 13. „ nur vormittags nur an Erwachsene gegen Vorzeigung der AuswetStarte. Eibenstock, am 10. September 1918. Aer Staötrat.