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ochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenvrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. 35. Sonnabend, den 31. August MOT'. . . ...... . Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden m der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme bis spätestens Freitags nachmittag 5 Uhr. Zum Ernten, das bei Liedersingen In Feld und Flur dem Blick sich bot, Ertönts — wie fernes Sensenklingen, Es mahnet an den Schnitter Tod, Der einst in Deutschlands großen Zeiten So manches Helden Auge brach, Nun steigt nach siegesreichem Streiten Von neuem auf ein Sedantag! — Sedantag. Es gilt nicht einen Sieg zu feiern, Der jähe brach der Feinde Macht; Zu danken gilt es den Befreiern Aus Schmach, — in blut'ger Sedanschlacht. Niemand kann dem Herzensdrang wehren, Nach sieb'nunddreißig Zähren heut Die braven Toten noch zu ehren, Wenn ihnen Dankeszoll man beut. — Nachdruck verboten. Hinweg darum mit allem Grübeln, „Ob zu begehn ist noch der Tag?" Wer will's dem deutschen Volk verübeln, Daß treue Liebe Bahn sich brach Für jene, — die nicht sind gewichen Im Kampf, bis sie die Kugel traf, Die nun, — das Auge früh verblichen, Im Welschland ruhn im ew'gen Schlaf. — „Verdient habt ihr des Lorbeer's Reiser Noch über eure Gruft hinaus!" Die Worte sprach stolz Deutschlands Kaiser Bei einem ernsten Anlaß aus, Als er ein Denkmal jüngstens weihte, Worunter viel Gefallne ruhn; So stellt' der Herrscher sich zur Seite Von seinem Volk, — ein edles Tun! — Bekanntmachung. - Nach erfolgtem Abbruch der alten Kirchhofsmauer sollen ca. 180 Deckplatten, 'sowie eiserne *»re nebst einigen Pfeilerbiöcken Dienstag den 3. September Nachm. 4 Uhr geteilten Losen öffentlich versteigert werden. Reichenvrand, den 30. August 1907. Der Kirchenvorstand. Rein, Pf. Bekanntmachung. Infolge mehrfach vorgekommener Schädigungen von Wegen und Gräbern auf dem Gottesacker, durch Kinder erfolgt sind, hat der unterzeichnete Kirchenvorstand beschlossen, Kindern ohne Begleitung Erwachsenen den Zutritt zu dem Gottesacker durchaus zu untersagen, was hierdurch zur Beachtung mentlich bekannt gegeben wird. Es wird gleichzeitig hiermit das Verbot des Fahrens mit Kinderwagen duf dem Gottesacker in Erinnerung gebracht. Reichenbrand, den 30. August 1907. Der Kirchenvorstand. Rein, Pf. Bekanntmachung Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Wahlmännerwahlen im 31. ländlichen Wahlkreise für die III. Abteilung der Urwähler auf Mittwoch, den 11- September 1907 H. „ „ „ „ Donnerstag, „ 12. I» „ », ,, „ Freitag, „ 13. „ „ Algesetzt hat, wirö dies gemäß 8 16 des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 und § 22 der Ausführungs- Mordnung dazu vom 10. Oktober 1896 mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, A in dem Orte Reichenbrand an den obengenannten Tagen für die hier wohnenden Urwähler die Stimmenabgabe in Wendlers Gasthof und zwar für die III. Abteilung von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr v „ li- „ „ „ 11 „ „ „ t ,1. 12 1 iu erfolgen hat. Reichenvrand, den 26. August 1907. Der Wahlvorsteher. >. Bogel, G.-V. Bekanntmachung. Am 1. September a. v. ist der III. Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes °Uf 1907 fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach Ablauf der für Bezahlung zugelassenen 14tägigen Frist gegen Säumige das Mahn- bez. Pfändungsverfahren ringe ltet werden wird. Reichenbrand, am 29. August 1907. Der Gemeindevorstand. >. Vogel. Schulhausveekauf. Das im Fahre 1891 erbaute frühere Oberrabensteiner ca. 25 m lange Schulhaus, das sich sehr M für gewerbliche Zwecke eignet, ist mit großem Grundstück unter günstigen Bedingungen zu verkaufen. Der Schulvorstand zu Rabenstein. Fr. Schmidt. Bekanntmachung. Am 1. September 1907 wird der 3. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Anlagen zur Ver ödung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zum 15. September 1907 an die hiesige Gemeinde- 'ksse abzuführen sind. Rabenstein, am 30. August 1907. Der Gemeinderat. V 2. B.: Eugen Merkel, I. Gemeindeältester. Bekanntmachung. , Der Unterzeichnete bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß das hiesige Bolksbad vom - September or. ab geschlossen bleibt. Rabenstein, am 30. August 1907. Der Gemeindevorstand. 2. V.: Eugen Merkel, I. Gemeindeältester. Es ziehe durch die deutschen Lande Zur Feier heute frisch dahin Die Eintracht im lichten Gewände Soll treu begeistern aller Sinn! — So ist dem Reiche schön beschieden, Daß frei von jedem Angemach Aufsteiget ihm in goldnem Frieden Ein würdevoller Sedantag! Karl Emmrich. Bekanntmachung. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Wahlmännerwahlen im 31. ländlichen Wahlkreis für die m. Abteilung der Urwähler auf Mittwoch, den 11. September 1907, II. „ „ „ „ Donnerstag, „ 12. „ 1907, I. „ „ „ „ Freitag, „ 13. „ 1907 festgesetzt hat, wird dies gemäß 8 16 des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 und 8 22 der Ausführungs verordnung dazu vom 10. Oktober 1896 mit dem Bemerken noch hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß in dem aus dem Orte Rabenstein mit den beiden Rittergütern zusammengesetzten Wahlbezirke an den obengenannten Tagen für die im hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern wohnenden Urwählern und zwar für den 1. Bezirk der III. Abteilung in Gustav Müllers Restaurant, „ „ 2. „ „ III. „ im Gasthaus „zum goldenen Löwen" von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr, für die II Abteilung in Edmund Kühn s Restaurant von vormittags Veil Uhr bis nachmittags Vs1 Uhr, für den 1. Bezirk der i. Abteilung im Gasthaus „zum weihen Adler", „ „ 2. „ „ I. „ „ „ „zum goldenen Löwen, von vormittags 11 Uhr bis nachmittags ^1 Uhr die Stimmenabgabe zu erfolgen hat. Die Ermittelung des Wahlergebnisses findet je im gedachten Wahllokal sofort nach der Wahl statt. Rabenstein, am 23. August 1907. Die Wahlvorsteher. Johannes Esche, 11. Gem.-Aelt. Louis Wilsdorf, Gem.-Dorst. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch erneut in Erinnerung gebracht. Rabenstein, am 30. August 1907. Der Gemeindevorstand. 2. V.: Eugen Merkel, I. Gemeindeältester. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Nach den bisher bei den vorgenommenen Revisionen der Gewerbebetriebe gemachten Erfahrungen wird von den beteiligten Gewerbetreibenden noch fast allenthalben gegen die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Neichsgesetzblatt Seite 113) verstoßen. Die in Frage kommenden Gewerbetreibenden werden daher auf die genaue Beachtung dieser Vorschriften hiermit ausdrücklich hingewiesen. Wenn die Königliche Amtshauptmannschaft bisher die Praxis geübt hat, die Gewerbetreibenden bei vorgefundenen Zuwiderhandlungen zunächst zu verwarnen, so wird sie künftig jede festgestellte Gesetzeswidrigkeit bei der Königlichen Staatsanwaltschaft unnachsichtlich zur Anzeige bringen. Wit Rücksicht auf die vorgefundenen Zuwiderhandlungen wird insbesondere auf nachstehende Vorschriften aufmerksam gemacht. Die Beschäftigung von Kindern (eigenen und fremden) ist Untersagt: in Fabriken, bei Bauten aller Art (sowohl Hochbauten wie Tiefbauten), im Briebe von Ziegeleien, Brüchen und Gruben, auch wenn sie nur vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u.>s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien und in: Betriebe der in dem Verzeichnisse, welches dem oben gedachten Gesetze angefügt ist, aufgeführten Werkstätten. Als Werkstätten im Sinne des Kinderschutzgesetzes gelten neben den Werkstätten im Sinne der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen. Im Betriebe von sonstigen Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern über 12 bezw. 10 Fahren darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren. Nm Nachmittage darf die Beschäftigung erst 1 Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Beschäftigung fremder Kinder darf nicht länger als 3 Stunden und während der Schul ferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) eine schrift liche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers, sowie die Art des Betriebes anzugeben. Die Beschäftigung eines fremden Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die