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Doigtländifcher Anzeiger. Plauen, Sonnabends den 13. May 1S2S. 19. Stück. §. 6. Der ZmpfarztHat zwar auf ununttrbrochene Fortsetzung deS.Jmpfgeschäfts, vor« täglich an seinem Wohnort« und in dessen Nähe, Bedacht ju nehmen und vabei insbesondere, so wett mLglich, der Impfung von Arm zu Arm sich zu befleißigen; derselbe soll jedoch über, dteß jährlich wenigstens ein Mal au jede« Ort seines Bezirks, wo impffähtge Kinder anuoch vorhanden sind, sich be-«b«n und deshalb den Tag seiner Ankunft daselbst, so weit thunlich, der Obrigkeit vorher auzeigen, die solch« hierauf, unter nachdrücklicher Ermahnung der Ael, lern, «eiter bekannt zu machen hat. Di« Zett der Jmpfretsen, wobei darauf zu sehen ist, daß der Ort von ansteckenden und Kinder, Krankheiten frei sey, bleibt dem Ermessen des Impft arztes überlassen. §. 7. Beltern, welche zur Impfung ihrer Kinder nicht freiwillig bereit sind, soll der Jmpfarzt, bet seiner Anwesenheit am Orte, hierzu beweglichst ermahnen. Die bereits durch einen andern Arzt erfolgte Impfung ist, auf Verlangen deS JmpfarzteS, durch eia Zeugniß des Erstern, oder sonst, glaubhaft nachzuwetsen. §. 8. Die Impflinge find von dem Arzte in der Regel wenigstens rin Mal In den Fiebere tagen, nach Beschaffenheit der Umstände aber, so oft nbthig, wieder zu besuche». Auch sind über die Impfungen und deren Verlauf die §. 5. der Instruction vorgeschriebenen Tagebücher behörtg zu führen. §. 9. Bet Sutnehmuug der Lymphe, zum weitern Gebrauche, wird den Jmpfärzten dir sorgfältigste Beobachtung der Instruction §. Z. a. und c. und §. 4., bet Vermeidung sch«erer Geld, und Gefängntß, Strafe für jedes biesfallsig« Verschulden, andurch eingeschärft. Wenn «S solchen selbst au Lymphe gebricht, wird ihnen zwar deren Erholung von einem benachbarten Jmpfarzt« nachgelassen; sie haben sich jedoch diesfalls in der Regel an ihren Bezirks, k^si- cuw z« wenden. tz. io. Für jede Impfung, mit Einschluß eines nochmaligen Besuches vnd der Reise, tosten, sind dem Jmpfarzt« wenigstens 8 gr. zu entrichten, welche für unvermLgende Aeltern aus der Armencaffe und, bei Unzulänglichkeit dieser letzter», durch Gemetndeanlagen zu b«, richtigen find. Dafern jedoch di« Anzahl der zugleich am Orte vorhandenen impffähtgea Kin der über 15 beträgt, so soll dem Jmpfarzte jede mehrere Impfung, so wett solches der Armen, cass« obliegt, nur mit4gr. bezahlt «erden. Fernere Bemühungen find dem Jmpfarzt« b«, fondtrS zu v«rgüt«n. Die Orts, Gerichts, Personen haben dafür zu sorgen, daß ersterer läng stens bet dem zweiten Besuche am Orte das taxmäßige Honorar vollständig erhalte, die Obrigkeiten aber allen diesfalls dennoch etwa erforderlichen Erinuerungen der Jmpfärzte durch strackltche, da nöthig, executivtsche Beitreibung solcher Rückstände, brt Vermribung eigen«', D«rantwortltchk«it, so Genüge zu leisten. tz. 11. Damit nicht, bet «er an manchen Orten jetzt vielleicht beträchtlichen Anzahl geimpfter Kinder, di« zu bezweckend« ungesäumte Nachholung der bisher «nterbliebeuan Im«