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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis srüh S Uhr eingehende Anzeigen lammen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt find an die Redeetion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für dm Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigellthum deS BörseuverelnS der Deutschen Buchhändler. -N 94. Leipzig, Mittwoch den 24. April. 1872. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Die von der Vorstands-Commission des Börscnvereins ungeordnete, in Nr. 128 des Börscnbl. 1859 veröffent lichte Vorschrift für die Redaction des Börsenblattes über die Behandlung solcher ihr zugehendcn Artikel, in welchen persönliche Angriffe gegen ein Mitglied des Börsenvereins enthalten sind, ist von der Redaction mehrfach außer Acht gelassen worden und es sind hierdurch unangenehme Kollisionen entstanden, welchen die Vorschrift sowohl im Interesse einer unparteiischen Leitung unseres Blattes als zum Schutze der Einzelnen vor Kränkungen in unserem eigenen Organe, gerade vorzubeugen die Absicht hat. Da die Redaction nun aber in Nr. 75 des diesjährigen Börsenblattes im Gegensatz gegen die oben angeführte allgemeine Vorschrift in bestimmter Weise erklärt: durch dieselbe allein verpflichtet zu sein, „nur solche Artikel dem Betreffenden vor dem Abdrucke erst vorzulegen, welche nach dem Gesetze geeignet erscheinen, Jemand in der allgemeinen Meinung herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden", so hat der Vorstand, welchem nach dem Börscnstatut die obere Leitung des Börsenblattes obliegt, nachdem ihm die von der derzeitigen Vorstands- Commission erbetene, hierunter abgedruckte gutachtliche Aeußerung zugcgangen, die Redaktion des Börsenblattes auf das Ungenügende in der Handhabung jener Vorschrift aufmerksam gemacht und dieselbe zur ausnahmslosen und strictesten Beobachtung des angeordnetcn Verfahrens, wie das untenstehende Gutachten solches anordnct, aufgefordcrt. Berlin, Bonn und Leipzig, den 22. April 1872. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Julius Springer. Gustav Marcus. Carl Voerster. In Nr. 75 des Börsenblattes von diesem Jahre befindet sich ein Aufsatz „Saling's Börsenpapiere", unterzeichnet Haude- <L Spener'sche Buchhandlung, F. Weidling. Seitens der Nedaction ist hierzu folgende Bemerkung gemacht: „Die Redaction ist bekanntlich nur verpflichtet, »persönliche Angriffe« dem Betreffenden vor dem Abdruck vorzulegcn, d. h. solche Artikel, welche nach dem Gesetze geeignet erscheinen, Jemand in der allgemeinen Mei nung herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden." Die Unterzeichnete Commission ist vom Herrn Börsenvorsteher aufgefordert worden, sich gutachtlich über diese Ansicht der Redaction zu äußern. Die Mitglieder der Commission stimmen darin überein, daß dieser Standpunkt als richtig nicht anerkannt werden kann, daß der Redaeteur vielmehr verpflichtet sei, die Instruction zu befolgen, welche ihm unterm II. August 1859 mitgetheilt ist, denn cs ist wohl selbstverständlich, daß Angriffe, welche nach dem Gesetze strafbar sind, im Börsenblatt überhaupt nicht abgedruckt werden dürfen. Um aber unangenehmen Collisionen, wie sic gerade in letzter Zeit mehrmals vorgekommen sind, vorznbengen, dürfte es sich Linpfchlen, die Redaction des Börsenblattes zu verpflichten: jeden ihr zugehenden Artikel oder Anzeige, in welchem ein Mitglied des Börsenvereins oder dessen Firma persönlich oder in Bezug auf seine geschäftliche Thätigkeit angegriffen wird, ohne Ausnahme dem Angegriffe nen unter Bezeichnung einer angemessenen Frist behufs Entgegnung mitzntheilen und diese Entgegnung mit dem Angriffe gleichzeitig zu veröffentlichen. Berlin, den 15. April 1872. Die Vorstands-Commission. A. Enslin. C. Röstell. R. Gaertner. Ncununddreißigster Jahrgang. 206