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»einen der 1a». Mit. chlossen. Thorn l Hermge- herbsten t uns ge- t Allen, Kinder. »wert. ;er. l DreSdnn bürg. 'logne. Dresdner ialmbamv. . de Bav. ien. rburg. !ologm. ; i/Schl., Nümbng. IPruffe. chnerHof ! Baum Sonne, de Prusse, rum. en. Dresden, Hamburg Pologm ürnbrrg. liaur. de« llmbaua ^aum. t Wien, n, Hotel !ologne. ondon. MpMer TaMÄ Anzeiger. AmIME dkS »öniil. BczirlslkrWs md des Ralhs der Stadt Lcipzt«. W SI. Dienstag dm 20. Februar. 1866. Bekanntmachung. Nach K 28. des Gesetzes vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere statt und zwar hinsichtlich I. des Edel- und Dammwildes ohne Unterschied des Geschlechts und Mers vom 1. April bis mit 15. Juli; II. der wilden Enten vom 1. April bis mit 30. Juni; III. aller übrigen jagdbaren Säugethiere, ingleichen aller wilden Vögel vom 1. Februar bis mit 31. August Zufolge der in Z 30. desselben Gesetzes enthaltenen Vorschriften darf inländisches Wildpret, auf welches die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, vom 22. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden und es unterliegt dem Verbote des Feilbietens auch das auS Wildgärten und das aus dem Auslande bezogene Wildpret. Indem wir vorstehende Bestimmungen zur Nachachtung hierdurch bekannt machen, weisen wir gleichzeitig darauf hin, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben — insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen ausarten — bez. neben der Confiscation des feilgebotenen Wildprets mit einer Geldstrafe bis zu 50 Lhalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu ahnden sind. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. Februar 1866. vr. E. Stephani. Ritscher, Act. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig, den 17. Februar 186tt. Vom 1. März d. I. Mittags 12 Uhr an hat das I. und II. Bataillon den Feuerdienst und zwar sammelt sich auf Feuer allarm das II. Bataillon sofort an der Brandstätte, das I. Bataillon dagegen auf dem Nasch markte, wo es als Reserve stehen bleibt. Das Hl. und IV. Bataillon sammelt sich als zweite Reserve erst dann auf den Sammelplätzen, wenn nach dem Ausrücken der im Feuerdienst stehenden Bataillone Appell geschlagen werden sollte. In Bezug auf die Escadron und sonst verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen. Das Commaudo der Communalgarde. G. F. Wehrhan, Oberl, v. d. A. Bekanntmachung. Der Rosenthalteich soll vom 1. April d. I. an gegen einjährige Kündigung zur Fischzucht, Eisentnahme und Benutzung als Eisbahn an den Meistbietenden verpachtet werden. Wir fordern Pachtlustige auf, Donnerstag den 1. März d. I. Vormittags 11 Uhr sich an Rathsstelle einzufinden und ihre Gebote zu thun. Die Auswahl unter den Bietern und jede sonstige Entschließung wird dem Rathe Vorbehalten. Die Versteigerungs - und Pachtbedingungen liegen an Rathsstelle zur Einsichtnahme aus. Leipzig, den 17. Februar 1866. Des RatheS der Stadt Lejpzig Oekonomie-Deputation. Holz - Auktion. Mittwoch den 28. Februar d. I. sollen von Vormittags 1v Uhr an im Grasdorfer Revier und zwar im s g Staditz a) an Nutzholz 20 buchene, 4 ahorne, 6 eichene, 2 erlene, 2 kirschbaumene und 4 lindene Klötze, so wie r/i Klafter eichene Scheite; d) an Brennholz 3 buchene, 3^ ahorne, 2*/z eichene und 1 lindene Scheit klaftern, 3 buchene, r/s erlene und 1 lindene Zackenklaftern, ca. 80 Wurzelholzhausen und 36 Abraumhanfen an die Meistbietenden unter den im Auctionstermine bekannt zu machenden Bedingungen verkauft werden. Leipzig, am 17. Februar 1866. Des Raths Forst-Deputation. Zu Sache« der Schützen-esellschast. Obgleich Schreiber dieses schon geraume Zeit in nächster Nähe des Schützenhauses wohnt, hat er doch bisher beharrlich zu dem Infuge geschwiegen, welcher das Schießen der Schützengesellschaft ür die gesammte Nachbarschaft ist, weil die von anderer Seite chon vielfach erhobenen Beschwerden bis jetzt gänzlich ohne Erfolg gewesen, und selbst das seiner Zeit von Herrn Hofrath Wunderlich abgegebene Gutachten, daß daS Schießen für anwohnende Kranke recht wohl schädlich sei, ohne alle Berücksichtigung geblieben und an den Privilegien der Schützengesellschaft total gescheitert sind. Der Schluß des mit 6. T. unterschriebenen Aufsatzes in Nr. 47 ist aber so empörender Natur, daß es Unterlassungssünde wäre, länger zu schwelgen. Wie nachteilig der Schall eines Schusses auf Kranke wirken kann, hat Einsender dieses während der Krankheit seiner Mutter und in ganz neuer Zeit wiederholt am Krankenbette seiner Frau, einer Wöchnerin, zur Genüge beobachten können. Trotzdem die -ranke in den ersten Tagen ganz ohne Bewußtsein gelegen, ist sie doch zu verschiedenen Malen jählings aufgeschreckt, wenn ein Schuß gefallen; noch gefährlicher war eS, als die Krankheit sich zur Ge nesung wendete, als sich der für Kranke jo wohlthuende Schlummer wieder einstellte, aber öfter- durch emen Schuß in nicht will kommener Weise gestört wurde. Leider war Einsender zu fest an das Krankenbett semer Frau gefesselt, als daß er hätte, wie es kohl sein Wille war, auf frischer That die Hülfe der WohlfahrtS- polrzei anrufen können. Als später das Oeffnen der Fenster zum Einlassen frischer Lust nothwendig geworden, hat es unterbleiben müssen, weil daS Schießen derart auf die Nerven der Kranken einwirckte, daß ein Rückfall zu befürchten war. Aehnliches wird vielen anderen Fa milien der Nachbarschaft begegnet sein, und in wie manchem Falle mag das Schießen wesentlich zum ungünstigen Verlauf eines Krankenlagers beigetragen haben. Mit ängstlicher und lobenswerther Sorgfalt entfernen die Ver treter unserer Stadt alles aus dem Bereiche des Verkehrs, was irgend wie dem Publicum gefährlich oder lästig werden kann. DaS ungebührliche Peitschenknallen wird streng und unnachsichtlich be- ^ '1, jeder Rollwagen muß ein Kisten bei stch führen, um daS eln der Ketten und des Hasen abzuschwächen, dem harmlosen Musikanten wird seine große Trommel nicht mehr gestattet rc. rc., warum ist eS nicht möglich, dem gerügten Unsuge, denn ein solcher ist daS Schießen umritten eines lebhaften Stadttheils, endlich ein mal zu steuern; warum ist eS nicht möglich, die mittelalterlichen Privilegien einer Corporation zu brechen, die dem öffentlichen Dohle nicht den geringsten Nutzen bringt, und die sich mit einer