Volltext Seite (XML)
ErzgebDolksfrmnd TagedlaLL M Schneeberg u>w Nurgegend US M. 233 5u>beo aale de 905. I. B.: H. Rud. Schützenmeister^ Forberg, Bürgermeister. Baum. Hofmann. tter un» Fürst »ülow über Marotta ver iS Lein. wie kann man sagen, daß Deutschland duv )4 Berlin- schastlichen Interessen, die zu ihrem Schutze in Marokko nur >er Wobr- r Nachlaß, d verkauft »ickau. ) Friedrils leider. mindestens r. Eelrgramm-A-itssri Notksfrrund Schn«b«rH »!-1- 1. Fernsperchrrr Schnttbtrg Asr Ächwarzrnbrrg I? neeberg. Blut- und d. O. W R 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann Mr von einer» Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welch« die Befähig «ng infolge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Person«, gegen welch« das Haupt- verfahrm wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen b« schränkt find. 8 33. Zu dem Amt« eines Schöffen soll« nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet habe«; 2) Person«, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste dm Wohnsitz in der Gemeind« noch nicht zwei volle Jahre hab«; 3) Person«, welche für sich oder ihre Familie Armmunter- stützung aus öffentlich« Mitteln empfang« oder in den drei letzt« Jahr«, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfang« hab«; 4) Person«, welche weg« geistiger und körperlich« Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen soll« ferner nicht beruf« werd«: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der stet« Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in dm Ruhestand versetzt werd« können; 4) Staatsbeamte, welch« auf Grund der Lande gesetze jederzeit einstweilig in dm Ruhestand versetzt werden könnm; 5) richterliche Beamte wü Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Rest gtonsdimer; 8) Volksschullehrer; 9) dem activm Heere oder der activm Marine angehörend« Militärpersonm. Dir Landesgesetze könnm außer dm vorbezeichneten Beamten höher« Verwal Biehmarkt in Kirchberg ) nnerstaa, den 12. Oktober 1905 -LH i mache» iner Wch Uhr nach vorherig« 2 Schöffen- und Geschworenen - Urliste D vr. Kretzschmar. Zieger. Gericht ie Stadträte. vr. Richter. vr. von Woydt. I. V: Borges. SverfafsnugSgesetz vom 27. Januar 1877. Neuftädtel. Wasserleitung. Zur gründlichen Reinigung unsres Wasserleitungsnetzes macht sich in den nächsten 8 bis 10 Nächten die Okffnung einer Anzahl Entlekrungsschieber nötig. Es ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß zeitweilig das Wasser getrübt ist und auch zeitweilig in den oberen Stadtteilen ganz ausbleibt. — Wir ersuchen deshalb Arbeiten, bei denen durchaus reines Wasser erforderlich ist, in dieser Zeit nicht vorzunehmen, sofern nicht anderes Wasser zur Verfügung steht; außerdem sich tagsüber mit hinreichendem Wasser sür die Nacht zu versorgen. Neuftädtel, den 5. Oktober 1905. Der Stadtrat. Fachschule für Handmaschinenstickerei Schneeberg. Der Eintritt in die Fachschule für Handmaschinenstickerei kann nach vorheriger Au- meldung bei dem Unterzeichneten (Schneeberg, Hartensteinerstr. 263) jederzeit erfolgen. Kur- susdauer 8 Woche«; das Schulgeld beträgt LV Mik., wovon nach regulativgemäß beendetem Kursus 10 Mik. wieder zurückerstattet werden. Desgleichen können Sticker, welche mehr Ausbildung in ihrem Fache erlangen wollen, gegen eine Etnschreibegebühr von 5 Mk. an dem Nachhilfekursus teilnehmen. Regulative sind von dem Unterzeichneten zu beziehen. Schneeberg, am 4. Oktober 1905. Joh. Lorenz Am 1. Januar 1906 ist die Stelle des /HSVHürT» «emeindevorstande» in hiesiger Gemeinde neu zu besetzen und werden geeignete Bewerber um dieselbe gebeten, ihre Gesuche an dm unterzeichneten und beauftragten Gemeindeältesten gelangm zu lassen. Alles Nähere brieflich. Pöhla, den 3. Oktober 1905. Der Gemeinderat. 2 I. A.: Carl Georai, Gemeinde - Nettester. -k, und ihre Interessen sorgte, während es doch nur seine PfÜcht als große Nation ersüllte wie Frankreich selbst es getan hätte! Um derartiges zu behaupten, muß man absichtlich gessen, daß die Politik Deutschlands seit langem den Wunsch hegt, die Beziehungen mit Frankreich zu verbessern. Zeigen die soeben stattgefundenen Unterhandlungen nicht, daß wir unS darauf beschränkt haben, in Marokko daS Regime der offenen Tür zu sichern, daß ,wir keine Vorteile besonderer Natur terri torialer oder sonstiger Art für unS verlangten? Wir haben unS beeilt, die besondere Situation Frankreichs anzuerkennen; im Vertrauen auf die Loyalität der französischen Regierung haben wir zugegeben, daß die Konferenz sich nicht mit der Polizeifrage an der algerisch-marokkanischen Grenze zu beschäftigen habe. Frank reich wiederum hat den Abschluß nebensächlicher Geschäfte, die zwischen demMaghzen und deutschen Bankiers und Unter nehmern vereinbart wurden, anerkannt. Da unsere win- franzüsische Politik uns nicht nur isolieren, sondern sogar verletzen wollte. Es kam der Tag, wo zweiselloS zur Krönung ihres Werkes diese Ausschließungs politik eine Tendenz verriet, Marokko in ein zweites Tunis umzugestaltm. Deutschland, daß an Marokkos Handel inte ressiert ist und daS Recht hatte, seine berechtigten Interessen zu verteidigen, sah sich genötigt, dies Recht geltend zu machen. Frank reich zngte die Absicht, sich eine Sonderstellung in ganz Marokko zu schaffen. Dies war unver einbar mit der Unabhängigkeit Marokkos, die durch internationale Verträge bekräftigt war, unvereinbar auch mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Freiheit, kurz eine ernste Lage war das Ergebnis, und es schien schwer, aus dieser Lage herauszukommen, ohne daß die Würde eines d« beiden Länder darunter litt. Wer bat dies verschuldet? Und mta II I vH für die Kgl. Md stadttschenöthörden in Aue, Griillhain, Hartenstein,Johann ^MlIvlllll georgenstadl, Lößnitz, Nenstiidtet, Schneeberg, Schwayenberg bW.UMensels. nicht, daß man mir damals diese Mitteilung, die ich für not-' tervention irgendwelche Voreingenommenheit oder Hinterge- wendig hielt, hätte machen sollen? Nichts dergleichen geschah, danken an den Tag legte, daß eS Frankreich feindselig war, und wir hatten einen Beweis mehr, daß die während Deutschland doch nur für seine Staatsangehörigen Montag, den 8. d. M, von Vorm. 9 Uhr an sollen im Restaurant zum „Burg- keller" die zum Nachlasse der Clara Marie Weidauer gehörigen Gegenstände als: Kleiderschrank, Koffer, Bettstelle und Federbetten, 2 Uhren, Bilder, Glas- und Porzellan geschirre, eine große Partie Kleidungsstücke, Wäsche, Decken, außerdem 3 Frauenpelze, Regals Tische, Stühle, Spazierstöcke, Regenschirme, Spiegel, Bilder, Löffel u. a. m., alles noch in gutem Zustande befindlich, versteigert werden. Lößnitz. Franz Häußler, Ortsr. Der «Petit Parisien" berichtet, daß einer seiner Redak teure in Baden-Baden vom Reichskanzler Fürsten von Bülow empfangen wurde, der folgendes ausführte: Zu gewissen Zeiten war Frankreichs Politik in einer Weise geleitet worden, daß man es für ihr wesentlichstes Ziel halten mußte, Deutschlan d zu isolieren, und daß ihr leitender Grundsatz schien, uns mit allen Mitteln feindselig zu sein. Ich möchte schlechterdings nieman den angreifen, aber ich erinnere daran, daß ich vor v/, Jahren, als das französtsch-englische Abkommen betreffs Marokko ab geschlossen wurde, im Reichstage die Erklärung abgab, das französich-englische Abkommen scheine keineswegs gegen Deutsch land gerichtet zu sein, jedoch hinzufügte, daß mir keinerlei offizielle Mitteilung davon gemacht worden sei. Glauben Sie Die Listen, in denen die Einwohner einer jeden der unterzeichneten Stadtgemeinden eingetragen sind, welche zum Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werd« können, liegen vom 9. d. Mts. ab eine Woche lang in den Expedittonsräumen einer jeden Stadt- gemeinde zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Listen schriftlich oder zu Protokoll daselbst erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschrift der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des K. S. Gesetzes vom 1. März 1879, Bestim mungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwies«. Aue, Lößnitz, Neuftädtel, Schneeberg, Schwarzenberg, am 5. Oktober 1905. Lt .kkizgebtr,Ische voMfteund" erscheint täglich mit «uinahme der nach den Sann- und Festtagen. Abonnement monatlich M Psg. « Inseraten Im AmtiblaMejsik der Raum der ksp. Petiheile IL Vfg.. dergl.j für aurwiirtS 15 Psg., im amtlichen Teil der Raum der 3sp. Cordudjeile k 45 Psg-. im Reil.-Teil die 2sp. Corpuizetle SS Psg. > L. Im Güterrechtsregister ist eingetragen worden, daß die Eheleute Kaufmann Alfred «Este! und Margarete Auguste Helene geb. Kessel in Aue Gütertrennung ver- rinbärt haben. König!. Amtsgericht Aue, am 4. Okober 1905. Auf Btalt 373 des Handelsregisters, die Firma Alfred Estel m Aue bett., ist heute folgendes eingetragen worden: Ter Kaufmann Al^ed Estel in Aue ist ausseschieden. Tie Kaufmannsfrou Margarete Auguste Helene Estel geb. Kessel in Aue ist Inhaberin. Sie haftet nicht für die im Betriebe des Geschäfts bis mit 31. März 1905 begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers, cs gehen auch nicht die im Betriebe bis zu diesem Zeitpunkte begründeten Forderungen auf sie über. Prokura ist erteilt dem Kaufmann Alfred Estel in Aue. Königl. Amtsgericht Aue, am 4. Oktober 1905 Auf Blau 415 des HandetsregiflerS yr yeme bre Firma Schöpke L- Zeidler, Kupferschmiede ei — Metallwaren in Aue eingetragen und dabei vermerkt worden: Gesell- ickaster sind der Kupferschmied Julius Hermann Schöpke und der Kaufmann Moritz Paul Zeidler, beide in Aue. Die Gesellschaft ist am 1. Oktober 1905 errichtet worden Köuigl. Amtsgericht Aue, am 5. Oktober 1905. ionator. lier 11 >er 21S. ^Jnleraten-Nnnohm- für dl« am NochmMao erscheinend« Nummer »«»or- . Freitag, den 6. Oktober 1W5. ZL Wd-SiM-LLS ,,nichtgaroml?n. «niw!lrlig««uslr«gtnurne<M>v°rau»b<:zuhlun,.FiIrR^ f gab- -tng-sandler Manuskripte macht sich die Redaktion nicht verantwortlich " 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von eine» Deutschen versehen werd«. 8 35 Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für dk Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffmamte find« anh aus das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des SerichtSverfaffuvgSgesetzeS vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen soll« nicht berufen werd«: 1) die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in dm Ministerien; 2) di, Präsident des LandeSconfistoriumS; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der SicherheitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Hartenstein. etnrommeusteuer vetr. Behufs der Einschätzung zur Einkommensteuer und ErgSnznngssteuer für das Jahr 1906 werden die Hausbesitzer bez. der« Stellvertreter des hiesigen städtischen Gemeinde- und Gutsbezirks hierdurch veranlaßt in die ihnen nächster Tage durch unsere Schutzleute Angehenden Hauslist«« sämtliche steuerpflichtige Bewohner ihrer Häuter auch Untermieter und Schlafstelleninhaber, gleichviel ob dieselben die ganze Woche in Hart««» stet« aufhältlich sind oder nicht, nach Maßgabe der auf diesen Listen befindlichen Vorbv- merkungen einzutragen und alle sonstigen in den Listen näher bezeichneten Angaben zu machen, sodann aber die vollständig ausgefüllten Listen eigenhändig zu unterschreiben und binnen 1« Tagen von der Zufertigung an gerechnet bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mk. während der üblichen Geschäftszeit im Stadtkassenlokal persönlich oder durch zuverlässige Leute, welche die etwa noch weiter nötige Auskunft erteilen können, abzugeben. Die Abgabe durch Kinde» ist nnznlLsstg. ' Die Ausfüllung der HauSlisten hat nach dem Stande am 12. Oktober 1905 zu geschehen. Ganz besonders aufmerksam machen wir auf die genaue, gewissenhafte Ausfüllung der Spatten 5 und 9. Mit Geldstrafe bis z« 50 Mark kann belegt werden, wer in dm zum Zwecke der Einschätzung seines Einkommens von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punk ten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, fofern nicht diese unrichtigen Angaben bereits als Steuerhinterziehung zu bestrafen sind Stadtrat Hartenstein, am 2. Oktober 1905.