Volltext Seite (XML)
Schönburger Tageblatt Irschekt täglich mit Ausnahm« d«r Tag« nach Sonn- m,» VGbagen. Annahme von Inseraten bis Vormittaa IS Mr d«, Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.1« »t«, monatlich 1.05 Mk. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Psg., von auswärts 30 Pfg-, Mvamezeilenpreis SO Pfg.. die dreigespaltene Zeile im UMLchen Teile SO Pfg- Nachlaß nach festem Tarif. «»v Valöcuburger Ameiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg b«i Herrn Otto Fs« fter; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langcnchursdorf bei Frau Emma veno. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. f«»nrp,«a,»r fr». — ponr-dn«»»--», re», s. >«»«<>, »„«rdonaa-Sl-o- «»»»o M»l<t»nburg sie. I«. Amtsblatt für dss klmtsgerickl unü den Slsülrsl zu Waldenburg. Voktfckeetrkonto beim post- Leiprig 44^ Zugleich wert verbreitet in den Ortschaften der StandeSamtSbezirke Altstadt Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Häufungen, Langenleuba« Äirderhain. Langellteuba-Oberhain, Langmchursdoxf, Niederwiera, Oberwiera, Oderwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Donnerstag, den 20. Februar Nr. 42 191S Witterungsbericht ausgenommen am 19. Februar, Mittag 18 Uhr: Barometerstand 7b1 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstand -t- 3°L (Morgens 8 Uhr 4 3° L. Tiefste Nachttemperatur 4 S' L-> Aenchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 82°/o. Taupunkt 4 0". Windrichtung Nordwest. Riederschlagsmeuge in da» letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 4,i mm. Daher Witterungsaussichten für den 20. Februar: Neigung zu Niederschlägen. Amtlicher Teil. Pur Ausführung der Neichsverordnung über Waffen besitz vom 13. Januar 19 IS (R. G. Bl. Seite 31) wird folgendes, bestimmt: 1. Alle in - 1 der Verordnung ausgejührten Schuß waffen (Gewehre, Karabiner — Flammenwerfer) sowie Munition aller Art zu Schußwaffen, sind innerhalb 14 Tagen nach Erlaß dieser Ausführungsbcstimmungen ob zulicfern. Personen, die nach Ablauf dieser Frist in da« sächsische Staatsgebiet zuziehen, haben der Ablieferungspflicht unoer- züglich nachzukommen. 2. Die Ablieferung hat in Dresden an die Polizeidireklion und deren Wachen, in den anderen Städten mit revidierter Gtädteordnung an die Stadträte (Polizciämter) und deren Polizeiwachen, in den übrigen Orten an die Semeinde dehörden zu erfolgen. Die letzteren haben die abgelieferten Stücke in Sammelsendungen aw die Amtshauptmannschaften «eiterzugeben. Von den Behörden, an die die Ablieferung erfolgt, find mit for lausender Nummer versehene Empfangs bestätigungen auSzustellen, über die ein Verzeichnis zu führen ist, in daS zu jeder Nummer Name und Wohnung des Ab- liefrrnden eingetragen werden muß. Tie abgelieferten Stücke, an denen die entsprechende Nummer in dauerhafter Weise (womöglich mit Draht befestigt) anzubringen ist, find in einem gegen Einbruch und Diebstahl hinreichend ge schützten Amtsraum« aufzubewahren, bis von der Landes zentralbehörde weitere Verfügung getroffen wird. Im Falle von Unruhen find die Aufbewahrungsräume mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gegen Plünderung zu schützen. Sine Entschädigung für die in behördliche Verwahrung ge nommenen Gegenstände wird nicht gewährt. 3. Von der Ablieferungspflicht sind befreit: . hinsichtlich der Dienstwaffen oder Jagdgew«hre nebst d«r dazu gehörigen Munition a) diejenigen Personen, die zur Führung von Waffen kraft ihres Amte» oder Dienstes berechtigt- find (Polizeibeamte, Forstschutzbeomtr, Milstürpersonen), b) die Inhaber von noch nicht «bgelaufenen deutschen JahreS-Jagdkarten, c) die nach §8 und 4 de- Jagdgesetze- zur selb ständigen Ausübung der Jagd berechtigten Per- sonen hinsichtlich der Waffen und Munition, zu deren Besitz ihnen bosondere Genehmigung erteilt ist, s) die Inhaber von Waffenscheinen der Kreishaupt. Mannschaften, e) bis aus weitere- Schützengesellschaften und Militär- »ereine, die die Genehmigung zum Besitze von Waffen haben. Die Vorsteher dieser Vereine haben für unbedingt sichere Aufbewahrung zu sorgen. Auch Haden sie der unter Ziffer 2 bestimmten Ablieferungsbehörde binnen 14 Tagen Verzeichnisse derjenigen ihrer Mitglieder einzureichen, die Waffen besitzen, hierbei auch Zahl und Gattung dieser Waffen genau anzugeben. Endlich kann in besonderen Fällen vertrauenswürdigen Personen von den Polizeibehörden (in Dresden von der Polizeidirektion, in den anderen Städten mit revidierter Städteordnung von den Stadträten — Polizeiämtern —, in den übrigen Orten von den Amtthauptmannschaftrn) ein Erlaubnisschein zum Besitz (nicht Tragen) von Waffen er-. Miigliedern" die Worte zu treten haben „für Ausschüsse mit teilt werden. Insbesondere können für Schußwaffen, die familiengeschichtlichen, künstlerischen oder historischen Wert haben, solche Erlanbnisscheine ausgestellt werden. 4. Die Ueberlassung von Schußwaffen und Munition an Personen, die nicht unter Ziffer 3 a—e fallen, ist bis auf weiteres nicht nur den Waffcnhändlern und Trödlern, son dern auch« allen anderen Personen verboten. Die Berech- Es wird hiermit erneut auf die im Neichsgesetzblatt er schienene Bekanntmachung über Vorschriften, betreffend Bo triebe, in Venen Maler-, Anstreicher-, Dücheu-, Weihvinder- over Lackicrerarbeiten ausgeführt werden, vom 27. Juni 1S05, hingewiesen. Die Bestimmungen können aus der Ratskanzlei eingesehen werden. Saldenburg, de» 15. Februar 1V1S. Der Siadtrat. Berichtigung. Der Preis für 1 Pfund Kartoffeln bo» trägt nicht 11, sondern 1D Pfennige. Altstadt Waldenburg, den 19. Februar 1S1S. Der Gemeinvevorpanv. 5 oder mehr Mitgliedern". Dresden, den 18. Februar 1V1». Arbeitsministerin m. ' Heldt. frage bei der Ortspolizeibehördr. 5. Die Hauseigentümer »der deren gesetzliche Vertreter find verpflichtet, von dem Vorhandensein nicht angemeldeter Waffen in ihren Grundstücken der Orttpvlizeibehörde Mit teilung zu machen. 3. Die Polizeibehörden find zu Haussuchungen berechtigt und verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, daß Waffen verheimlicht werden. Die militärischen SicherhcitSorgane find hierbei zur Unterstützung der Polizei verpflichtet. 7. Auf die reiche- und lande-gesetzlichen Bestimmungen, die dar Waffentragen und das Schießen unter Strafe stellen, wird ausdrücklich hin gewiesen. 8. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 und S dieser Ver ordnung werden, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark »der Hast bestraft. Dresden, am 14. Februar 191». Ministerium des Innern. Justizministerium. Ministerium für MMtärwese«. Die Anzeigepsticht bei ansteckende« Krankheiten wird namentlich dann nicht immer gehörig erfüllt, wenn »in ' Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zugezogen worden ist; die Verpflichtung zur Anzeige geht alsdann auf dm Haushaltungsvorstand oder den Hauseigentümer über. Die Anzeige ist stets bei der Polizeibehörde des Auf enthaltsortes des Erkrankten oder des SterbeorteS ««ve»- züglich zu bewirken. Zuwiderhandlungen gegen diese Ver pflichtung sind mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast ^zu ahnden. s Waldenburg, den 15. Februar 1S1S. Der Stadtrat. Verordnung, die Bornahme der Wahlen zu den Angestellten- Ausschüffen und den Arbeiter-Ausschüssen (Berg werksräten) in den sächsischen Bergbezirken betreffend, vom 18. Februar 1919. Zur weitere» Ausführung der Verordnung über Tarif verträge, Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse und Schlich tung von Nrbeitsftreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (RGBl, G. 1456) wird folgendes bestimmt: l. Die Wahlen zu den Nngeftellten-Ausschüffen und den Arbeiter-Ausschüssen (Bergwerksräten) haben im Berginspek- tionsbezirke Leipzig am 25. Februar 1919, in den übrigen sächsischen Berginspektionsbezirken am 4. März 1919 statt- zuflnden. II. Für die unter l. bezeichneten Wahlen gelten folgende Ab weichungen von den unter dem 31. Januar 1S1S (Nr. 28 der Eächs. StaatSzeitung vom 4. 2. 1919) veröffentlichten Ausführungs-Bestimmungen: 1. § 6 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1V18 und § 2 der Wahlordnung werden dahin abgeändert, daß die dort bezeichneten Personen wahlberechtigt find ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit. 2. Die Kristen in 8 6 Abs. 1 und S der Wahlordnung werden dergestalt abgekürzt, daß a) das Wahlausschreiben spätestens drei Tage vor dem letzten Tage der Stimmabgabe zu erlassen ist, d) Einsprüche am Tag» nach dem ersten Tage des AuShangS anzubringen find, c) Vorschlagslisten nur berücksichtigt werden, die spä testens am Tage nach dem ersten Tage des Aus hangs eingehen, Quark heut« Mittwoch Nachmittag bei Schreck aus Januar-Mark» O der Landessperrkarte an die Karteninhaber 561—6SV je 75 Gramm, Pfund 1,04 Mk. Waldlndurg, d«n 19. Februar 1S1S. De* Stadtrat. Religiöse Erziehung der Kinder «ns gemischten Ehen. Kinder, welche gemischten She« entstammen, find, fs- fern die Eltern die sächsische Staatsangehörigkeit b»° fitzen, in dem Bekenntnisse de» Vaters zu rrzi»hen, falls nicht Vor Beendigung des 6. Lebensjahres der Kinder zwischen den Eltern beim Amtsgericht ein Vertrag abgeschlossen worden ist, der über die Erziehung der Kinder in einem an deren Bekenntnisse als dem der Vaters Bestimmung trifft. Alle in gemischten Ehen lebenden Eltern solcher Ki«V«, Vie Ostern 1S19 schulpflichtig werde«, werden darauf aufmerksam gemacht, diese Vertragsschließung vor Beendi gung der 6. Lebensjahres ihrer Kinder nicht zu versäumen. Waldenburg und Glauchau, den 15. Februar 191». Die Begivfsschulinspektio« für Walde«»«*-. Stadtrat Waldenburg. Bezirksschulinspektor Glauchau. ferner die Frist in 8 8 Abs. 2 dergestalt, daß die Worte ,,»on höchstens 2 Tagen" gestrichen, endlich die Frist in § 9 dergestalt, daß die Worte „spätestens 3 Tage" ersetzt werdin durch die Worte „am Tage". r III. Endlich ist in § 5 Abs. 2 der Ausführungs-Verordnung tigung zum Besitze von Schußwaffen und Munition gemäß vom 25. Januar 1918 der Druckfehler zu berichtigen, daß Ziffer s—c ist vor der Ueberlassung durch Kauf, Tausch'an Stelle der Worte „für Ausschüsse mit 50 oder mehl oder Schenkung sorgfättig zu prüfen, nötigenfalls durch An- Mügliedern" die Worte zu treten haben „für Ausschüsse mit Deutschlands Armee nur 35,000 Mann. 8» »er Rationalversammlnng solle» 11 Vertreter Slsah-8»thri»gen» aufgenommen werden. Di» Se»eralftr«ikbrweg«»g Na Ruhrgebiet greift immer weiter um sich. Di« Befeftigunge» auf Helgoland und am Kieler Kanal solle» zerstört, letzter fak fiir de» gewöhnliche» Vorkehr ,röff»et werden. Beim Ritckzng« der Dentsche« au» Pale» fiele» 1000 de»tsch» Lokomotiven und 45,000 Waggon» in die Hönde »er Polen. Der Rhein soll die militörische Grenze Dentschland» werden. »ie P»le» binden sich nicht an die Waffenstillstands- bbdingnngen. H» de» »berschlefischt» Kokerei»» ist ei»e »»ne Loh», beweg»»» entstand»». Die Alliierte» »»alle» bei Kohle»ma»-«1 das R»tz»- gebiet besetzen. Italien soll bar der Revolution stehen. Lie Borfriedensverhandlnngen werden am 15. Misty beginne« Die Alliierten haben am 15. d. der -reihest »ar Meere zngestimml. Die Särnng nnter de« französische» Soldat«» wächst.