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Erstes Blatt. WtilM für Ms-mff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — AbonncmentspreiS vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne t Nummern 10 Pf. HarM Men. Mtlilehn md die Umgegenden. ImlsbIM Jnseratt werden Montags und Donnerstag« bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionsvreiS 10 Pf. pro dreigespaltcne Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 14. Freitag, den 17. Februar 1893. Vekttirntmaehung, das Niusteritngsgeschäst in» Aushebungsbezirke Neffen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 14. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsnimatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zn Lommatzsch; Mittwoch, den 15. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe zum Adler in Wilsdruff und Donuerstag, den 16. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrsdorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach b. Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthose zum Adler in Wilsdruff; Freitag, den 17. März 1893, von Vormittags 9 '!, Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den Städten Neffen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel, Deutschenbora, Dittmannsdorf und Elgersdorf im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen und Sonnabend, den 18. März 1893, von Vormittags 9/r Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Göltzscha, Gohla, Gotthclffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hischfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lättewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Montag, den 2V. März 1893, Vormittags 9'2 Uhr kessungsterniin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Hause" in Nossen. Sämmtliche in dem Anshebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1873/1893, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in 8 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit 8 26 Punkt 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lommatzsch und Wilsdrnff srüh 8 Uhr, in Nossen srüh 8 /2 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des AußenbleibenS ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frei gestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz.Cvmmisflon loosen wird. Die Herren Gen»eindevsrstände und von Seiten' der Stadträthe und beziehendlich Stadrgemeinderäthe je ein Aathrmitglied bez. Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Ausknnftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (§ 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung). 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Punkt 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen, und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiescn, »., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne -er Musterung und spätestens in» Musterungsterrnine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der König!. Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte ^fsrmular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der König!. Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in 8 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; ck., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis znn» 5s. Angust der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familien verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; «., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksamtes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden f., die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter b gedachte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden »der auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und dah eine blssze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglauöigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 11. Februar 1893. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Anshebungsdezirkes Nossen. Geheimer Regierungsrath v. ILIrottdaott.