Volltext Seite (XML)
A-orker Wochenblatt. Mitteilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. SLchs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 13 Gr. SLchs. 25. Erscheint jeden Donnerstag. 20. Juili 1839. Ueber die Besoldung der Schullehrer aus Staatskassen. (Fortsetzung und Beschluß.) Nächst den Rcchtsgründcn waren es Gründe der Nützlichkeit, um welcher willen die Schullehrer stellen unter die Staatsdienststcllen ausgenommen werden sollen. Nehme ich diese zuletzt erwähnte Gat tung von Gründen vor, so waren deren im Ganzen nur zwei aufgezählt: die Selbstständigkeit der Lehrer und die Ersparniß am Verwaltungsaufwande. Muß man nun auch dem Letzteren einigen Schein der Wahrheit zugestehen, so kann dagegen meiner festen Ueberzeugung nach von dem Ersteren keine Rede sein. Inwiefern sollten die Schullehrer unabhängig werden, wenn sie für« Staatsdiener erklärt würden? Etwa weil sie dann mit den Schulvorständen nichts weiter zu thun haben würden? Da ist nun doch vor allen Dingen erst die Frage, ob die Schulvorstände nicht eben so gut bestehen könnten und vielleicht nicht eben so gut eingeführt worden wären, wenn die Schul lehrer gleich von Haus aus zu Staatsdiencrn gemacht worden wären. Meint man aber, es verstehe sich das von selbst oder cs sei wenigstens unerläßliche Bedingung, in diesem Falle die Schulvorstände wieder aufzuhcben, so entsteht die zweite Frage: was damit gewonnen werden würde? Inwiefern haben denn die Schullehrer von den Schulvorständen so gar Schlim mes zu befürchten? Vielleicht bei der ersten Normi- rung des Dicnsteinkommens; sonst wüßte ich nicht. Ist der Dienstgchalt einmal firirt, so gilt die darüber getroffene Bestimmung für alle Zeiten fort und das Unangenehme lag also blos in der Übergangsperiode. Was die Schulvorstände nach der ersten Einrichtung Unbequemes bereiten und an Selbstständigkeit entziehen, ist entweder wider das Gesetz, oder es würde auch ohne Schulvorstände vorhanden sein. Mischen sie sich z. B. in die innere Einrichtung, in die innere Ver waltung der Schule- Ep so werden sich wol die Lehrer das nicht geMewÄzu lassen brauchen. Die jenige Kontrole aber, welM die Schulvorstände über das Schulwesen nach dein Gesetz haben, würde meines Erachtens auch hhWkührt worden sein, wenn man keine SchulvorstäsKLWsthaffen hätte. Die Sach« wäre jedenfalls da gewesen, nur unter anderem Na men, in anderer Form. Ucbrigens klingt der ganze Grund Insofern ganz sonderbar, als man ln der Re gel die Gcmcindebcgmten (zu welchen also derma len die Schullehrer gehören) für unabhängiger und selbstständiger hält, als die Staatsdiener. — End lich könnte man wol auch noch fragen, ob dieser Grund — die größere Selbstständigkeit der Lehrer, welche sie, zu Staatsdienern erklärt, zu erlangen vermeinen — als allgemein nützlich angesehen zu werden vermag. Die Selbstständigkeit ist zunächst nur dem von Vortheil, der sie besitzt, und so weit, daß das Amt, der Lehrberuf, darunter litte, ist doch gewiß bei uns der Lehrerstand nicht gefesselt. Doch ich will diesen Punkt unentschieden lassen und nun mehr den zweiten „Nutzen" der hier besprochenen Massregel in einige Erwägung ziehen. WaS nun die Ersparniß am Verwaltungsaufwande anlangt, so habe Ich oben gesagt, daß dieselbe einigen Schein der Wahrheit für sich habe. Aber es ist für wahr auch nur Schein. Denn nicht gerechnet, daß dasjenige, was in die Staatskassen bezahlt wird, ebenfalls und noch weit mehr Einnahmeaufwand ver ursacht, als das in die Gemeindekasscn zu entrich tende, und daß also in Ansehung der Vereinnahmung der Schulgelder nur ein unvortheilhafter Tausch Statt finden würde; so darf man auch nicht vergessen, daß in einer sehr großen Anzahl von Städten und nament lich Dörfern dermalen, wo die Schulkasse eine Gk- meindesache ist, gar kein Verwaltungsaufwand er fordert wird, well dergleichen Einnehmerstellen alS Ehrenämter angesehen werden. Wo aber auch etwas