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Hrankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks Amtsgericht md den Stadttat zu Frankenberg Amtsblatt für die König!. Amtshanptmamlschast Mha, I» >- ' S.. - D-«- -»d L I» g,I. Sonnabend, den 8. September 1917 7«. Jahrgang M 208 Juueru. die zuständige Provtn- dem Tage ihrer V«r- im Kommunalverbande Flöha Auf Grund der Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. August ds. Js. werden folgende Preise für das Pfund der nachstehend genannten Gemüsearten festgesetzt: .<4 -.48 Putzer Bomaern) swiebeln Lade- den Kom- und Obst -.40 -.25 --35 -.12 -.18 -.20 -.15 —.10 -.28 -.02 -.04 -.30 -.10 -.22 -.33 -.35 —.40 -.45 -.54 -.33 -.43 -.17 -.26 -.28 —.22 -.15 -.37 -.05 -.07 -.41 —.15 -.30 -.43 -.46 -.52 -.59 -.40 -.45 -.50 -.55 -.30 -.35 -.40 —.45 -.20 -.25 -.10 -.12 -.14 —.55 -.59 -.70 -.75 -.41 -.46 —.55 -.60 -.28 -.33 -.15 -U7 -.20 -.56 -.70 -.23 Dresden, am 4. September 1917. Ministerium de» zuständige Landesstelle sm Preußen zial-, Bezirks- oder Kreisstelle). 8 2. Die Bekanntmachung tritt mit kündung in Kraft. Berlin, den 31. August 1917. Reichsstelle für Gemüse Bekanntmachung. Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesehbl. S.307) wird bestimmt: 8 1- Für HerbstweMohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Speise» möhren, die durch Liefemngsverträge - für Herbstgemüse ge bunden, aber schon vor dem km 8 6 der Normalverträge vorgesehenen Zeitpunkt reif find und zur Aberntung gelangen müssen, gilt der von der Preiskommission des betreffenden Wirtschaftsgebietes für die entsprechend« Frühgemüsesorte fest gesetzte Preis zuzüglich eines Zuschlages von 0,30 M. je Zent ner als Erzeugerhöchstpreis. Darüber, ob die Aberntung erfolgen muh, entscheidet die -.44 -.49 -.54 -.60 —.33 -.39 —.44 -.49 -.22 -.28 -.12 —.14 -.16 -.58 -.36 —.47 -.19 -.28 -.30 -.25 -.17 -.40 -06 -.09 -.44 -.17 -.33 -.47 -.50 -.56 -.63 -.59 -.63 -.74 -.80 -.44 -.50 -.59 -.64 -.30 —.36 -.17 -.19 —.22 -.60 Kartoffel-Belieferung. Die auf die Zeit vom 8.-14. September d. I. lautenden Kartoffelmarlen werden voU beliefert. Stadtrat Frankenberg, am 7. September 1917. Der Erzeuaerhöchstprei* umsaht auch die stelle und der Verladung im Bahnwagen L) Zwiebeln b) Bornaer bis zum 31.12.17 bi- Snd« Januar L ... . und Obst. Der Vorsitzende: v. Tilly. landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5^ Zentner pro Person nur auf einen von der Ortsbehörde (Gemeindevorstand oder Guts vorsteher) abgestempelten Frachtbrief versenden. 9. Wege» Easthauskartosfelmarken ergeht besondere Ver ordnung. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 1. September 1917. Ministerium des Innern. Nichtbankwürdiges Rind- und Schweinefleisch gelangt Sonnabend, den 8. d. M., Nachmittag von 3 Uhr ab an Minderbemittelte des 1. Brottartenbezirk» von Nr. 477 bi» 8SV in der hiesigen Freibank zum Verkattf. Es erhält ein Haushalt bis zu 3 Köpfen ', Pfd. und ein solcher von über 3 Köpfen 1 Pfund Fleisch. — Uusweiskarten sind vowttegen. — Die Hälfte der an sich erforderlichen Fleischmarlen sind Stadlrat'Frankenberg, an, 7. September 1917. dis einzelnen Zentnerabschnitte ihrer Landeskartoffelkarte gegen Wochenniarken ihres Kommunalverbandes umtauschen und zwar auf 1 Zentnerkarte 14 Wochenmarken zu 7 Pfund, , Z Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetau cht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffe - karte die Möglichkeit behält, die übrige» Zentnerabschmtte noch durch zentnerweifen Einkauf zu verwerten. : 5* Kleinhandelspreise für den Einkauf beim Erzeuger. Mit Rücksicht darauf, bah der Großhandelspreis von reichswegen auf 6 Mark pro Zentner festgesetzt ist, wird der Kleinhandelspreis für den Einkauf unmittelbar beim Er zeuger auf 6.50 Mark festgesetzt. Hierzu darf bis zum 15. De zember die reichsgesetzliche Schnelligkeitspramre von 50 Pfg. und die reichsgesetzliche Anfuhrprämie von 5 Pfg. für zeden angefangenen Kilometer, jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometer, gezahlt werden. . .. _ . , Erfolgt die Lieferung in Leihsäcken, so darf der Kartoffel erzeuger 30 Pfg. Ausschlag fordern. , . » . « r Uebernimmt der Käufer den Transport der Kartoffeln vom Gehöft des Erzeugers ab, so fällt der Kilometer-Zu schlag weg. Wird zwischen dem Kartoffelerzeuger und dem Käufer vereinbart, bah letzterer die Kartoffeln selbst aus dem Acker herausnimmt, so mindert sich der Kaufpreis, der gefordert werden darf, um 30 Pfg. pro Zentner. 6. Die Preise für den pfundweisen Kleinverkauf und für den zentnerwersen Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbande oder in deren Auftrage durch die Orts behörde festgesetzt. > ' 7. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig z. B. ohne Kartos- 'felmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, wird be stimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen hat. Die Gemeindebehörde kann hierbei die Vorlegung der eingenom menen Kartoffelmarken verlangen. Der'Versand auf einem nicht auf diese Weife abge stempelten Frachtbrief.ist unzulässig. 8. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres Erbsen (gedrillt oder gereisert) Grüne Bohnen Wachs- und Perlboknen Möhren ohne Kraut Karotten ohne Kraut Kohlrabi Früb-Wksing-l und Früh-Rotkohl Spinat (nicht Spinatersatz) Mairüben mit Kraut ohne „ Tomaten Kürbis Sellerie: bis 14. 10. 17 mit Kraut vom 15. 10.-30. 11. 17 ohne Kraut „ 1.12.-31.12.17 „ „ „ I. 1.-14. 2. 18 ,, „ später Meerrettich: , , . wenn 100 v?tn missten» 60 Pfund wiegen, bis 31.12.1/ vom 1. 1. 18 28. 2, l6 ,, 1. 3. !8 M. ? 18 später renn 100 Stangen mindester- 4< Pfund wiegen bi» 31. 12. 17 vom 1. 1. 18- 28. 2 18 „ 1. 3. 18 30. 4. 18 später v) mr leichtere Ware: bis 31. 12. 17 später Rote Rüben: bis 31. 10. 17 Kartoffelversorgung. 1. Bis zum 21. Okto^r 1917 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weis« auf Wochenkarten der Kommunal verbände statt. Die allwöchentlich zu gebende Ration wird »ach Maßgabe der Vorräte durch die Kommunalverbände selbst bestimmt. 2. SWNtKverforgung. Vom 21. Oktober ab beginnt die eigentliche Winter versorgung. Die Ration wird auf7 Pfund auf den Kopf und d i e Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1917 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchent lich nur 5 Pfund. Von den für sie bestimmten Landeskartof- selkarten ist deshalb bei der Ausgabe der Abschnitt A/A abzu trennen. Die so ersparten Kartoffelmengen sollen für Massen speisungen und etwaige Zuschläge vorbehalten bleiben, wo rüber noch Näheres bestimmt wird. 3. HmdttkMtoffWarte. Für die Versorgung ab 21. Oktober 1917 werden durch die Kommunalverbände und zwar bis zum 15. September Landeskartoffelkarten ausgegeben. Diese Karten haben 2 Zentnerabschnttte und einen dritten Abschnitt, dessen Wert später noch besonders festgesetzt werden soll (voraussichtlich gleichfalls auf mindestens 1 Zentner). Die Landeskartoffel karten berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger ikn ganzen Lande. Di« Landes- kartofselkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerab- sch »ktt abzust« mpeln. Die Freizügigkeit dieser Landes kartoffelkarte darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalver bände beschränkt werden. Jede andere Veräußerung von Kar toffeln als auf Kartosfelmarke ist streng verboten. Zunächst werden die Zentnerabschmtte A/A und B/B zum Einkauf freigegeben. Der Termin für die Freigabe des 3. Abschnittes C/C wird noch bestimmt werden. - 4. Personen, welche nicht di« Absicht oder keine Gelegen heit zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln haben, können FLr«Laa» »«L» I Beim Großhandelspreis dürfen neben diesem Bruttogewinn nur die Kosten der Bahn-» UIIv StzKTNHillIvkTvhpVkTf k sMk s sowie die Fuhrwerkskosten, die nach den besonderen örtlichen Verhältnissen an die Stelle der t«»» ^-»aaaaaaaaaa^alda»»»^^«^» AI »Nlüe* Bahnfracht treten, besonders in Ansatz gebracht werden; alle übrigen Unkosten sind als gedeckt anzusehen. Die Gemüseerzeuger dürfen die vorstehend genannten Erzeugerkleinverkaufspreise nur fordern, wenn sie einen regelrechten Kleinhandel — z. B. einen Gemülestand mit einem stän digen Verkäufer — betreiben. In den Preisen ist die Stellung von Tüten und Papier in begriffen. Soweit ein Großhändler unmittelbar mit Verbrauchern Geschäfte abschließt, untersteht er nach 8 7 Absatz o 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte den für Kleinhändler gegebenen Preisvorschriften. Es ist verboten, Möhren oder Karotten beim Verkauf nach Gewicht mit Kraut abzugeben. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 14 der Reichskanzleroerordnung über Gemüse, Obst, und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307 flg.) in Verbindung mit den daselbst angeführten Bekanntmachungen mit Gefängnis bi« m einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie hem Täter gehören oder nicht. Flöha, den 6. September 1917. * Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschast Flöha. Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Ge müse und Obst wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, Soll die Aberntung vor dem im 8 6 der Normawerträge vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen, ist dies durch munalverband bei der Landesstell« für Gemüse zu beantragen. vom 1. 11.-31. 12. 17 später Schwarzwurzel: bi» 31. 12. 17 - später Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. August 1917 wird die Verordnung des unterzeichneten Kommunalverbandes, überschrieben „Handel mit Gänsen", vom 18. August 1917 Punkt 2 zu a wie folgt abgeändert: Als Höchstpreise sind festgesetzt ») für lebende Gänse beim Verkauf durch den Züchter oder Mäster 3,15 Mark ab Stall. Fköha, den 6. September 1917. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshanptmannschast Flöha. Beka»»1mach««g. Nach der Bekanntmachung vom 7. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187) werden sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von oen Verbrauchern einschl. Sack erworben sind oder erworben werden, nach Entleerung für die Reichs-Sackstelle in Anspruch genommen. Die Säcke werden von den mit der Einziehung der Säcke beauftragten und mit einem Ausweis versehenen Sackhändlern eingesammelt. Erfolgt die Abholung nicht binnen 14 Tagen nach der Entleerung der Säcke, so ist der zuständigen Sammelstelle hiervon Anzeige zu erstatten. Der Verbraucher ist berechtigt, die leeren Säcke auch unmittelbar der Sammelstelle zu übersenden. Soweit bestimmten Industrien da» Recht zum Rückkauf der leeren Säcke übertragen ist, find letztere an die Industrien zurückzusenden. ' Als Vergütung für die Abgabe der leeren Säcke erhält der Verbraucher die vom Reichs kanzler in der Bekanntmachung vom 1. 8. 1917 (Deutscher Reichsanzeiqer Nr. 182) festgesetzten Höchstübernahmepreise. Die Zahlung erfolgt sofort bei Empfang der Ware Agen Quntung»- leistuna. Für den Bezirk Krelshauptmannschast Chemnitz ist die Firma Gustav Rudloff, Chemnitz als Sammelstelle bestellt. Relchs-Sackstelle.